Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2810674d7cda1a9b8ea3a9710931cbea569c6b5a60490385912917d7d5a4fb4e
6 provisions
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
1 Die Parkhäuser City, Elisabethen, Steinen und Storchen sowie St. Jakob mit Aussenparkfläche (nachfolgend zusammenfassend als «Parkhäuser» bezeichnet) werden nach den Bestimmungen der Parkgaragenverordnung betrieben. *
2 Die Parkhäuser dienen dem Parkieren von leichten Motorfahrzeugen ohne Anhänger (Gesamtgewicht
kleiner 3,5 Tonnen). Es gelten das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19. Dezember
1958 und die entsprechenden Verordnungen.
3 Die Gebühren werden mittels geeigneter technischer Einrichtungen erhoben. Die Tarife sind in der
§ 2 Tarifordnung vom 10. Januar 2006 geregelt. *
Nutzungsvorschriften
1 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Parkfelder abgestellt werden. Widerrechtlich oder
verkehrsbehindernd parkierte Fahrzeuge können gestützt auf § 13 der Verordnung über den Strassenverkehr gebührenpflichtig weggeschafft oder blockiert werden.
2 Das unnötige Verweilen in den Parkhäusern sowie jede sachfremde Benutzung der Parkflächen und
Einrichtungen (z.B. Lagern von Waren, Reparieren oder Waschen von Autos, Verursachen von Verunreinigungen, Befahren mit Spiel- und Sportgeräten) sind untersagt.
3 Das Verteilen von Werbematerialien und das Plakatieren sind verboten.
4 Das Rauchen in den Parkhäusern ist verboten.
5 Den Weisungen der Organe der Immobilien Basel-Stadt, insbesondere der Verwaltung der Parkhäuser Basel-Stadt bzw. der von ihr beauftragten Personen, ist Folge zu leisten. *
6 Die Betreiberin ist berechtigt, die ihr infolge Missachtung dieser Vorschriften entstehenden Aufwände den Verursacherinnen oder den Verursachern zu belasten.
§ 3
Verhalten bei speziellen Ereignissen
1 Bei Brandausbruch in den Parkhäusern sind folgende Regeln zu beachten: Feuermelder einschlagen
(löst optisches/akustisches Signal aus). Brandbekämpfung mit den Geräten der Feuerlöschposten (rote
Kästen).
2 Beim Ertönen bzw. Aufleuchten des Warnsignals (Feuer- oder Kohlenmonoxid-Alarm) müssen alle
Personen, die nicht an der Brandbekämpfung teilnehmen, das betreffende Parkhaus sofort über die
Notausgänge verlassen. Die Lifte dürfen nicht benutzt werden. Autos dürfen nicht ausgefahren werden.
3 Unfälle mit Personenschäden sind der Polizei zu melden. *
1) SG 952.600.
Parkhäuser / Parkplätze: Benutzungsvorschriften 952.601
4 Beschädigungen und Defekte der Parkhäuser und ihrer Einrichtungen (Schranken, Kassen, Lifte, Beleuchtung, Signale usw.) sind der Verwaltung der Parkhäuser Basel-Stadt zu melden. *
§ 4
Haftungsbestimmungen
1 Die Benutzung der Parkhäuser erfolgt auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko. Fahrzeuge und
Personen werden nicht bewacht.
2 Für Unfälle sowie Personen- und Sachschäden wird jede Haftung abgelehnt.
3 Für Diebstähle und Sachbeschädigungen durch Dritte wird jede Haftung abgelehnt.
§ 5
Schlussbestimmungen
1 Durch diese Vorschriften werden die Vorschriften über die Benützung der Parkgaragen Elisabethen,
Steinen, City und St. Jakob sowie des Parkplatzes St. Jakob (Hausordnung) vom 13. Oktober 1992
aufgehoben.
§ 6
1 Diese Vorschriften sind zu publizieren; sie werden am 1. April 2006 wirksam.
Parkhäuser / Parkplätze: Benutzungsvorschriften 952.601
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
10.01.2006 01.04.2006 Erlass Erstfassung KB 04.02.2006
05.12.2006 01.07.2007 Ingress geändert -
05.12.2006 01.07.2007 § 2 Abs. 5 geändert -
18.10.2017 21.10.2017 Erlasstitel geändert KB 21.10.2017
18.10.2017 21.10.2017 Ingress geändert KB 21.10.2017
18.10.2017 21.10.2017 § 1 Abs. 1 geändert KB 21.10.2017
18.10.2017 21.10.2017 § 1 Abs. 3 geändert KB 21.10.2017
18.10.2017 21.10.2017 § 3 Abs. 3 geändert KB 21.10.2017
18.10.2017 21.10.2017 § 3 Abs. 4 geändert KB 21.10.2017
Parkhäuser / Parkplätze: Benutzungsvorschriften 952.601
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 10.01.2006 01.04.2006 Erstfassung KB 04.02.2006
Erlasstitel 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017
Ingress 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
Ingress 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017
§ 1 Abs. 1 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017
§ 1 Abs. 3 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017
§ 2 Abs. 5 05.12.2006 01.07.2007 geändert -
§ 3 Abs. 3 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017
§ 3 Abs. 4 18.10.2017 21.10.2017 geändert KB 21.10.2017