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Verordnung des WBF über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

Confederation · 837.023.212 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung
  2. Art. 2 Vergütungssumme
  3. Art. 3 Ausrichtung
  4. Art. 4 Inkrafttreten

4 provisions

Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung

1 Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung an die Kantone ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Haftungen. 2 Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht worden sind.

Art. 2 Vergütungssumme

Die Vergütungssumme entspricht 75 Prozent der Haftungssumme nach Artikel 1 Absatz 1.

Art. 3 Ausrichtung

1 Die Vergütungssumme wird im Verhältnis der Anzahl Fälle, die im Vorjahr von der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982), an die einzelnen Kantone ausgerichtet. 2 Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres ausgerichtet. SR 837.0

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

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