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Gebührenordnung für das Steueramt der Stadt Zürich Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 631.510 · decree

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 26. Januar 2000 (160)1
  2. Art. 2 j. Fotokopie Steuererklärung oder Verrechnungsantrag 2
  3. § 2der Art. 4 Die Schreib- und Zustellgebühren richten sich nach
  4. Art. 5 Steueramt der Stadt Zürich631.510

4 provisions

Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 26. Januar 2000 (160)1

Für die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen werden folgende Gebühren erhoben (zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren): Fr. a. Steuerausweis 30 bis 300 b. Bescheinigung zuhanden der Einbürgerungsbehörden 75 c. Bescheinigung über erfolgte Steuerzahlung 30 d. Abschrift der Steuerrechnung (bis Steuerjahr 1998) 30 e. Steuerrechnungskopie (ab Steuerjahr 1999) 20 f. Laufzettel (Zahlungsnachforschungen) 30 g. Auskunft über das gesetzliche Grundpfandrecht 30 h. Ausstellen von zusätzlichen Liegenschaftenblättern (je Blatt) 20 i. Pfandrechtseintragungskosten (inkl. Löschung) 30

Art. 2 j. Fotokopie Steuererklärung oder Verrechnungsantrag 2

Für ausserordentlichen Aufwand und für die Auferlegung von Einsprachegebühren gelten folgende Ansätze (zuzüglich Schreib- und Zustellgebühren): Fr. a. Ausserordentlicher Aufwand (pro Std.) bis 170 b. Einsprachegebühr 100 bis 3500 Art. 3 In besonderen Fällen können die festgelegten Gebühren vom Steueramt herabgesetzt oder erlassen werden.

§ 2der Art. 4 Die Schreib- und Zustellgebühren richten sich nach

Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden. 1 AS 43, 483. Ausweise und Bescheinigungen Ausserordentlicher Aufwand und Einsprachegebühr Herabsetzung und Erlass Schreib- und Zustellgebühren 2Gebührenordnung für das

Art. 5 Steueramt der Stadt Zürich631.510

Diese Gebührenordnung tritt auf den 1. Februar 2000 in Kraft. Der Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben. Die Gebührenordnung ist auf Amtshandlungen anwendbar, die nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

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