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4 provisions
Art. 1 Stadtratsbeschluss vom 26. Januar 2000 (160)1
Für die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen
werden folgende Gebühren erhoben (zuzüglich Schreib- und
Zustellgebühren): Fr.
a. Steuerausweis 30 bis 300
b. Bescheinigung zuhanden der Einbürgerungsbehörden 75
c. Bescheinigung über erfolgte Steuerzahlung 30
d. Abschrift der Steuerrechnung
(bis Steuerjahr 1998) 30
e. Steuerrechnungskopie (ab Steuerjahr 1999) 20
f. Laufzettel (Zahlungsnachforschungen) 30
g. Auskunft über das gesetzliche Grundpfandrecht 30
h. Ausstellen von zusätzlichen Liegenschaftenblättern
(je Blatt) 20
i. Pfandrechtseintragungskosten (inkl. Löschung) 30
Art. 2 j. Fotokopie Steuererklärung oder Verrechnungsantrag 2
Für ausserordentlichen Aufwand und für die Auferlegung
von Einsprachegebühren gelten folgende Ansätze (zuzüglich
Schreib- und Zustellgebühren): Fr.
a. Ausserordentlicher Aufwand (pro Std.) bis 170
b. Einsprachegebühr 100 bis 3500
Art. 3 In besonderen Fällen können die festgelegten Gebühren
vom Steueramt herabgesetzt oder erlassen werden.
§ 2der Art. 4 Die Schreib- und Zustellgebühren richten sich nach
Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden.
1 AS 43, 483.
Ausweise und
Bescheinigungen
Ausserordentlicher Aufwand
und Einsprachegebühr
Herabsetzung
und Erlass
Schreib- und
Zustellgebühren
2Gebührenordnung für das
Art. 5 Steueramt der Stadt Zürich631.510
Diese Gebührenordnung tritt auf den 1. Februar 2000 in
Kraft. Der Stadtratsbeschluss vom 9. Dezember 1998 wird aufgehoben. Die Gebührenordnung ist auf Amtshandlungen anwendbar, die nach deren Inkrafttreten vorgenommen werden.
Inkrafttreten,
Übergangsbestimmungen