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Reglement über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

Neuheim · 7.7-1 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

1 Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Automobile oder Automobilanhänger (Wohnwagen, Lastanhänger usw.) über Nacht regelmässig auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen gemeindlichen Parkplätzen abzustellen.

Art. 2

1 Die Bewilligung ist, soweit möglich, allen in der Gemeinde Neuheim wohnhaften Fahrzeugbesitzern zu erteilen, die mangels anderer Parkierungsmöglichkeiten auf einen öffentlichen Grund im Sinne von Art. 1 angewiesen sind. 2 Als Besitzer gilt der Halter oder gegebenenfalls derjenige, dem das Fahrzeug zur selbständigen Benützung überlassen wird. 3 Fahrzeuge ohne Nummernschild dürfen nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden.

Art. 3

1 Die Bewilligung gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Platz; sie berechtigt den Fahrzeugbesitzer lediglich, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften zu parkieren, ohne jegliche Haftung der Gemeinde Neuheim für Beschädigung oder Diebstahl.

Art. 4

1 Für die Bewilligung ist eine monatliche Gebühr zu entrichten. Die Höhe wird vom Einwohnerrat festgelegt. Die Gebühr wird für sechs Monate zum Voraus erhoben. Beabsichtigt der Fahrzeughalter sein Fahrzeug während mindestens eines Monates nicht im Sinne dieses Reglementes auf öffentlichem Grund zu parkieren, kann die Bewilligung auf der Gemeindekanzlei zurückgegeben werden. In diesem Falle werden bereits entrichtete Gebühren zurückerstattet; dabei fallen nur ganze Monate in Betracht.

Art. 5

1 Fahrzeughalter, die sich nicht darüber ausweisen können, dass ihnen ein ausübbares Recht zusteht, ihre Fahrzeuge während der Nacht auf privatem Grund zu parkieren, gelten als gebührenpflichtig im Sinne von Art. 2 und 4. Wer nach Inkrafttreten dieses Reglementes gebührenpflichtig wird, hat dies der Gemeindekanzlei innert 30 Tage zu melden. 2 Wer sich über einen privaten Parkplatz ausgewiesen hat, muss diesen benützen.

Art. 6

1 Die Gebühr ist solange zu entrichten, bis der Fahrzeughalter nachweist, dass er keine Bewilligung mehr benötigt.

Art. 7

1 Die erhobenen Gebühren werden vollumfänglich für die Schaffung von Parkierungsraum sowie für den Unterhalt der öffentlichen Parkplätze verwendet.

Art. 8

1 Mit der Durchführung dieses Reglementes wird der Einwohnerrat beauftragt.

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