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7 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt das Vorgehen beim Bezug der Beträge von Rechnungen fest, die von den Direktionen, den Ämtern und den Anstalten des
Staates mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit ausgestellt werden.
2 Die diesbezüglichen besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 2
Fälligkeit
1 Die übliche Zahlungsfrist für Rechnungen beträgt 30 Tage.
2 Auf den Rechnungen steht unter der Rubrik «Fälligkeit» die Zahlungsfrist.
Art. 3
Verzugszins
1 Für Rechnungen, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden,
wird ab dem Fälligkeitstermin ein Verzugszins berechnet.
2 Der Zinssatz entspricht dem in Anwendung von Artikel 207 Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 1) festgesetzten
Satz.
Art. 4
Mahnung
1 Für Rechnungen, die nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden,
verschickt die Inkassostelle eine Mahnung.
2 In der Mahnung wird eine zusätzliche Zahlungsfrist von 20 Tagen festgelegt.
1) SGF 631.1
Art. 5 Vorgehen beim Bezug von Forderungen des Staates – V 610.16
Zahlungsaufforderung und Betreibung
1 Wird die Rechnung nicht innerhalb der in der Mahnung gesetzten Frist bezahlt, so stellt die Inkassostelle der Schuldnerin oder dem Schuldner eine
Zahlungsaufforderung zu.
2 Die Zahlungsfrist nach einer Zahlungsaufforderung beträgt 10 Tage.
3 Wird die Rechnung nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist bezahlt, so wird die Betreibung eingeleitet.
Art. 6
Inkassospesen
1 Die Inkassospesen gehen zu Lasten der Schuldnerin oder des Schuldners,
nach folgendem Tarif:
a) Mahnung: Fr. 10
b) Zahlungsaufforderung: Fr. 25
c) Erfassung eines Betreibungsbegehrens: Fr. 30
2 Kosten, die der Inkassostelle von Dritten in Rechnung gestellt werden, wie
Betreibungskosten und Kosten für die Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts, werden der Schuldnerin oder dem Schuldner weiterverrechnet.
Art. 7
Zahlungsvereinbarung
1 Sollte die Zahlung innerhalb der vorgesehenen Frist für die Schuldnerin
oder den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden sein, so kann die
Inkassostelle auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin eine Stundung
oder Ratenzahlung gewähren.
2 Der Verzugszins bleibt geschuldet.
3 Wird die Zahlungsvereinbarung nicht eingehalten, so wird das Mahnverfahren gegen die Schuldnerin oder den Schuldner eingeleitet oder wieder aufgenommen.
Vorgehen beim Bezug von Forderungen des Staates – V 610.16
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.11.2024 Erlass Grunderlass 01.01.2025 2024_086
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.11.2024 01.01.2025 2024_086