Art. 1 als Verordnung:2
Zuständigkeit 1 Das Polizeikommando vollzieht die eidgenössische Waffengesetzgebung3. 2 Es führt ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Art. 32a Abs. 2 des eidgenössischen Waffengesetzes vom 20. Juni 19974.