Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66g (Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "66ga. 32007 R 1321: Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäss der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Art. 2 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Da Liechtenstein und die Schweiz eine gemeinsame nationale Datenbank für die Zwecke der Richtlinie 2003/42/EG nutzen, werden einschlägige Daten aus Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam in dem Zentralspeicher erfasst." "