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6 provisions
Art. 2 e) Tagespatent Fr. 40.–
Patentgebühren für Jugendliche
1 Von Jugendlichen bis und mit 17 Jahren mit Wohnsitz im Kanton werden folgende
Fischereipatentgebühren erhoben: *
a) Saisonpatent Fr. 107.–
b) Monatspatent Fr. 80.–
c) Halbmonatspatent Fr. 64.–
d) Wochenpatent Fr. 43.–
e) Tagespatent Fr. 15.–
2 Jugendliche bis und mit 17 Jahren ohne Wohnsitz im Kanton haben folgende Fischereipatentgebühren zu entrichten: *
a) Saisonpatent Fr. 215.–
b) Monatspatent Fr. 161.–
c) Halbmonatspatent Fr. 107.–
d) Wochenpatent Fr. 64.–
e) Tagespatent Fr. 20.–
1) BR 760.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
760.180
3 Massgebend für die Berechtigung zur Abgabe des Jugendpatentes ist der Jahrgang
der Bezügerin oder des Bezügers.
Art. 3
Gültigkeitsdauer der Patente
1 Das Saisonpatent berechtigt die Fischerin oder den Fischer zur Ausübung der Fischerei während der ganzen Fangzeit. Das Tagespatent gilt für das auf dem Patent
vermerkte Datum. *
2 Die Laufzeit der Monats-, Halbmonats- und Wochenpatente beginnt an einem beliebigen, auf dem Patent vermerkten Datum. Sie endet für das Monatspatent nach 30
Tagen, für das Halbmonatspatent nach 15 Tagen und für das Wochenpatent nach 7
Tagen.
Art. 3a * Abgabe des Ehrenpatentes
1 Das Fischereipatent wird Fischerinnen und Fischern einmal unentgeltlich abgegeben, sofern:
a) sie mindestens 50 Saisonpatente gelöst haben;
b) ihnen das Fischereipatent in den letzten zehn Jahren weder bedingt noch unbedingt entzogen wurde;
c) sie in den letzten zehn Jahren nicht wegen eines vorsätzlichen Fischereivergehens bestraft worden sind.
2 Die Abgabe des Ehrenpatentes erfolgt gebührenfrei.
Art. 4
Kanzleigebühren
1 Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Ausstellen und der
Abgabe eines Jahres-, Monats- und Halbmonatspatentes wird eine Kanzleigebühr
von 20 Franken erhoben.
2 Für den Bezug eines Wochenpatentes ist eine Kanzleigebühr von 12 Franken und
für den Bezug eines Tagespatentes eine Gebühr von 6 Franken zu entrichten.
3 … *
Art. 5
Personen mit Wohnsitz im Kanton
1 Artikel 3 und 4 dieser Verordnung gelten auch für Personen gemäss Artikel 9 Absatz 1 des kantonalen Fischereigesetzes2).
Art. 6
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Fischereipatentgebühren vom 5. Dezember 2000 wird
aufgehoben3).
2) BR 760.100
3) AGS 2000, 4765
760.180
Art. 7
In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
760.180
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 1 totalrevidiert -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -
05.11.2013 01.01.2014 Art. 3 Abs. 1 geändert -
28.02.2017 01.11.2017 Art. 3a eingefügt 2017-010
28.02.2017 01.11.2017 Art. 4 Abs. 3 aufgehoben 2017-010
760.180
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.11.2001 01.01.2002 Erstfassung -
Art. 1 05.11.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 2 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 2 Abs. 2 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 3 Abs. 1 05.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 3a 28.02.2017 01.11.2017 eingefügt 2017-010
Art. 4 Abs. 3 28.02.2017 01.11.2017 aufgehoben 2017-010