Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 39 (Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission) Folgendes eingefügt: 40. 32010 R 0774 : Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. 233 vom 3.9.2010, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) In Art. 3 wird Folgendes angefügt: " Für die EFTA-Staaten tritt die Verordnung ausser Kraft, wenn die Verordnung (EU) Nr. 838/2010 im Rahmen des EWR-Abkommens in Kraft tritt. " b) Im Anhang Teil B Nummer 3 erhält der erste Satz die folgende Fassung: " Die Höhe der von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Grössenordnung von 0 bis 0,5 EUR/MWh bewegen, ausgenommen in Dänemark, Schweden, Finnland, Norwegen, Rumänien, Irland, Grossbritannien und Nordirland. " c) Im Anhang Teil B Nummer 3 erhält der zweite Satz die folgende Fassung: " Die Höhe der in Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Grössenordnung von 0 bis 1,2 EUR/MWh bewegen. "