St. Gallen · 752.513 · intercantonal agreement
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11 provisions
Art. 1 vereinbaren:3
1 Die st.gallischen politischen Gemeinden Rorschach, Rorschacherberg, Goldach,
Thal, Rheineck und St.Margrethen sowie die appenzell-ausserrhodischen
Einwohnergemeinden Heiden, Wolfhalden, Walzenhausen und Lutzenberg werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.4
1 nGS 16–52 (sGS 151.1).
2 nGS 1, 148 (aufgehoben durch EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz, sGS 752.1).
3 nGS 5, 206. In Vollzug ab 31. Juli 1967.
4 Der Zweckverband ist inzwischen gegründet worden.
nGS 5, 206
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2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Vertragspartnern in einem Organisationsstatut festzulegen. Dieses Statut unterliegt
der Genehmigung durch die zuständigen Behörden5 der Vertragskantone. Es tritt
nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden6 der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden in den Verband aufzunehmen.
Art. 3
1 Dem Verband wird als öffentlich-rechtlicher Körperschaft die eigene Rechtspersönlichkeit verliehen. Sein Sitz befindet sich in Altenrhein SG.
2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.7
Art. 4
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet, soweit
das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache
Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den
Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung8, sowie die den Verbandsgemeinden
auf Grund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten
bleiben vorbehalten.
Art. 5
1 Öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Vertragspartnern einerseits und Dritten andererseits werden von den zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden und Gerichten9 der beteiligten Vertragspartner entschieden.
5 Im Kanton St.Gallen das Bau- und Umweltdepartement; Art. 11 Abs. 1 des EG zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz, sGS 752.1, und Art. 25 Bst. dbis GeschR, sGS 141.3.
6 Im Kanton St.Gallen der Regierungsrat; Art. 60 KV, sGS 111.1.
7 Siehe namentlich VG, sGS 161.1.
8 BG über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991, SR 814.20.
9 Im Kanton St.Gallen siehe namentlich VRP, sGS 951.1.
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Art. 6
1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den beteiligten Vertragspartnern
oder zwischen dem Verband und einem oder mehreren Vertragspartnern werden,
sofern eine Verständigung in der Abgeordnetenversammlung nicht möglich ist,
durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder einen Vertragspartner je einen
Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann.
Können sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist
die Wahl durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes zu treffen.
Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der st.gallischen
Zivilprozessordnung.
3 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
Art. 7
1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei welchen einem Vertragspartner
oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in
die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden10 der beiden Vertragskantone.
Art. 8
1 Die Regierungen der Vertragskantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht
oder den zuständigen Behörden des andern Kantons gefällten Entscheiden
Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs11 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 9
1 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung12 dem
Bundesgericht zu unterbreiten.
10 nGS 22–56 (sGS 961.1).
11 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1.
12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 27. Mai 1874, SR 101.
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Art. 10
1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes
und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Kantone setzen sich darüber ins
Einvernehmen.
Art. 11
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
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* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 5, 206 31.07.1967 31.07.1967
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
31.07.1967 31.07.1967 Erlass Grunderlass 5, 206