Art. 1 als Beschluss:2
1 Die Dauer des Wohnsitzes in den Kantonen Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. wird auf die zweijährige Wartefrist nach Art. 3 lit. c des Gesetzes über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge3 angerechnet, wenn er der Wohnsitznahme im Kanton St.Gallen unmittelbar vorangeht.