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24 provisions
Art. 1 I. Einleitung
Geltungsbereich
Das Konkordat nimmt im Erwachsenenstrafrecht folgende Aufgaben
wahr:
a) Es ist Planungsbehörde für Vollzugseinrichtungen, die dem Vollzug von
Strafurteilen in der Form von Freiheitsstrafen oder Massnahmen dienen.
b) Es koordiniert die Planung von Hafteinrichtungen, die dem Vollzug der
Untersuchungshaft dienen.
c) Es erlässt Richtlinien für den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.
Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug von Sanktionen gegenüber Jugendlichen, soweit er in konkordatlichen Einrichtungen durchgeführt wird.
Art. 2
Information, Zusammenarbeit
1 Die Kantone teilen dem Konkordat im Voraus mit:
a) Gesetzgebungsvorhaben im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs;
b) Projekte für Neu-, Aus-, Um- und Rückbauten im gesamten Bereich des
Freiheitsentzugs;
c) Änderungen im organisatorischen oder konzeptionellen Bereich, die
auf die Planung, Koordination oder Vollzugsregeln Auswirkungen haben können.
Die Kantone wirken darauf hin, dass die Beschlüsse und Richtlinien der
Konferenz beachtet und umgesetzt werden.
Das Konkordat arbeitet mit den anderen Strafvollzugskonkordaten sowie
den zuständigen Gremien der KKJPD und des Bundes zusammen.
Art. 3 II. Organisation, Aufgaben, Befugnisse
Konkordatskonferenz
Oberstes Organ ist die Konkordatskonferenz (im Folgenden Konferenz
genannt). Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten
Kantone.
Der Konferenz obliegen namentlich:
a) die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung konkordatlicher
Erlasse;
b) der Erlass von Reglementen;
c) die Planung des notwendigen Angebots an Vollzugsplätzen;
d) unter Vorbehalt der Zustimmung des Standortkantons, der Entscheid
welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsinstitutionen gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen;
e) die Festlegung von Standards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen;
f) der Erlass von Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und
zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Kantone als
verbindlich erklärt werden können;
g) die Festlegung der Kostgelder und Kostgeldzuschläge;
h) die Festlegung der Bemessungsgrundlagen und des mittleren Ansatzes
des Verdienstanteils:
i) die Zustimmung zu Projekten und Modellversuchen, soweit sie den
Geltungsbereich des Konkordats betreffen;
j) die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den
Vollzug von
- Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie
des Wohn-und Arbeitsexternats;
- Massnahmen für junge Erwachsene;
k) die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu
internationalen Verträgen oder Berichten internationaler Organisationen;
l) die Regelung der Zusammenarbeit mit den anderen Strafvollzugskonkordaten;
m) die Bewilligung des Voranschlags und die Abnahme der Rechnung;
n) die Wahl des Konkordatssekretärs oder der Konkordatssekretärin (im
Folgenden Sekretär oder Sekretärin genannt);
o) die Wahl der Kontrollstelle;
p) die Wahl der Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB.
Die Konferenz tagt zweimal jährlich. Bei Bedarf kann der Präsident oder
die Präsidentin zusätzliche Tagungen einberufen. Vier Kantone können die
Einberufung einer ausserordentlichen Konferenz verlangen.
Die Konferenz ist beschlussfähig, wenn die Regierungsmitglieder von
mindestens sechs Kantonen anwesend sind. Entscheide werden mit einfachem Mehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Die Konferenz wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten
sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Art. 4
Präsidium
Der Präsident oder die Präsidentin ist das operative Leitungsorgan des
Konkordats und vertritt dieses nach aussen.
Art. 5
Sekretariat
Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Konferenz steht ein Sekretariat zur Verfügung. Dieses wird vom Sekretär oder der Sekretärin geführt.
Das Sekretariat
a) bereitet die Sitzungen der Konferenz vor und vollzieht deren Beschlüsse;
b) leitet die Arbeitsgruppe Koordination und Planung und nimmt nach
Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil;
c) führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen
sind.
Die Kosten des Sekretariats tragen die Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der aktuellen Bevölkerungsstatistik des Bundes. Die
Konferenz kann einen Grundbeitrag festlegen.
Art. 6
Kontrollstelle
Die Finanzkontrolle eines Kantons prüft jährlich die im Konkordat geführten Rechnungen.
Art. 7
Fachkonferenzen
¹ Es bestehen folgende Fachkonferenzen:
- Fachkonferenz der Einweisungs- und Vollzugsbehörden (FKE)
- Fachkonferenz der Vollzugsinstitutionen (FKI)
- Fachkonferenz der Bewährungshilfe (FKB)
² Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie wirken bei der Meinungsbildung
der Konferenz mit.
³ Soweit nicht das Reglement Anordnungen trifft, regeln die Fachkonferenzen ihr Verfahren selbst.
Art. 8
Arbeitsgruppe Koordination und Planung (AKP)
¹ Die AKP besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der drei Fachkonferenzen sowie dem Sekretär oder der Sekretärin.
² Die AKP
a) erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium Antrag
und vollzieht dessen Aufträge;
b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie;
c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher;
d) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten;
e) stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung und
Auslegung konkordatlicher Erlasse ab.
³ Im Übrigen regelt die Konferenz Organisation und Aufgaben der AKP
mit Reglement.
Art. 9
Unentgeltlichkeit
Die Kantone verpflichten sich, die notwendigen Vertretungen in den Gremien des Konkordats, mit Ausnahme der Fachkommission gemäss Art. 10,
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 10
Fachkommission
¹ Die Konferenz bestellt die Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB
und bezeichnet den Vorsitz.
² Die Fachkommission beurteilt auf Antrag der einweisenden Behörde die
Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen
ab:
a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen;
b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin
von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet werden kann,
bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.
³ Die Kosten der Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
Im Übrigen regelt die Konferenz Aufgaben und die Organisation der
Fachkommission mit Reglement.
Art. 11 III. Konkordatliche Vollzugseinrichtungen
Verpflichtung, Anerkennung, Zweckänderung, Entbindung
¹ Die Kantone verpflichten sich, unter dem Vorbehalt der Bewilligung der
erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem Recht zuständigen
Instanzen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen:
- Einrichtungen für die Verwahrung (Art. 64 Abs. 4 StGB)
- geschlossene und offene Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB)
- Einrichtungen für stationäre therapeutische Massnahmen (Art. 59 Abs. 2
und 3 StGB)
- Einrichtungen für Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 3 StGB)
- Einrichtungen für das Arbeits- und Wohnexternat (Art. 77a StGB)
- Einrichtungen für Massnahmen für junge Erwachsene (Art. 61 StGB)
- Einrichtungen für Jugendliche gemäss Art. 1 Abs. 2 dieser Vereinbarung
² Die Konferenz anerkennt auf Antrag des Standortkantons eine Vollzugseinrichtung oder Teile davon als konkordatliche Institution, sofern der
Bedarf nachgewiesen ist und die Vollzugseinrichtung die entsprechenden
Standards erfüllt.
³ Über die Änderung der Zweckbestimmung einer konkordatlichen Einrichtung oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Konferenz auf Antrag oder nach Anhörung des Standortkantons. Gegen den Willen des Standortkantons kann eine Änderung der
Zweckbestimmung oder die Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss Art. 22 Abs. 1 erfolgen.
Art. 12 IV. Personal
Anstellung, Aus- und Weiterbildung
Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze
eingehalten werden können, sorgen die Kantone für eine ausreichende
Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und für deren, soweit
zweckmässig, gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Art. 13 V. Vollzugsbestimmungen
Allgemeines
¹ Die Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in den konkordatlichen
Einrichtungen durchzuführen.
² Vorbehalten bleiben:
a) der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen
oder persönlichen Gründen nicht in eine konkordatliche Einrichtung
eingewiesen werden kann;
b) der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft;
c) der Vollzug des Wohn- und Arbeitsexternats, soweit in den konkordatlich anerkannten Einrichtungen keine Plätze vorhanden sind;
d) die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat nicht
angehört;
e) die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats
im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf Grund der
Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit Rücksicht auf das
familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.
Art. 14
Einweisung, Versetzung
¹ Die Vollzugsbehörde bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und
stellt ihr die sachdienlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
² Eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung kann unter Angabe
der Gründe von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung veranlasst werden. Bei hoher Dringlichkeit kann die Vollzugseinrichtung die Versetzung selber vornehmen. Die Vollzugsbehörde
ist hierüber umgehend zu informieren.
Art. 15
Aufnahmepflicht, Vollzugsvorschriften
¹ Die Kantone, welche Konkordatsinstitutionen führen, verpflichten sich,
die Verurteilten bzw. die zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt
Eingewiesenen aus den anderen Kantonen nach den gleichen Grundsätzen
aufzunehmen wie die Gefangenen aus dem eigenen Kanton.
² Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen Vollzugseinrichtungen. Die Hausordnungen werden vom Standortkanton
erlassen. Sie richten sich nach der Konkordatsvereinbarung und den konkordatlichen Richtlinien und sind der Konferenz zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16
Vollzugskompetenzen, Vollzugsplanung, Vollzugsplan,
Besichtigungen
¹ Der einweisende Kanton übt alle Vollzugskompetenzen aus. Er kann
Vollzugskompetenzen an die Vollzugseinrichtung delegieren.
² Die Vollzugsbehörde ist für die Vollzugsplanung zuständig. Die Kantone
sorgen dafür, dass ihre Behörden, namentlich die Ausländerbehörden, die
vollzugsrelevanten Entscheide so früh als möglich treffen.
³ Die Vollzugseinrichtung erstellt zusammen mit der eingewiesenen Person
den Vollzugsplan gemäss Art. 75 Abs. 3 StGB. In die Erarbeitung des Vollzugsplans werden einbezogen:
a) die Vollzugsbehörde, wenn sie es verlangt;
b) die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf, insbesondere bei der
Vorbereitung der Entlassung.
Die zuständigen Behörden der Kantone können jederzeit die konkordatlichen Einrichtungen besichtigen und mit den von ihnen eingewiesenen
Personen frei Rücksprache nehmen.
Art. 17
Vollzugskosten, Standards, Baufonds
¹ Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die Vollzugskosten. Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt vorbehalten.
² Das Kostgeld wird unter Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen
Vollzugseinrichtungen festgelegt. Die Konferenz bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten werden und welche Standards
erfüllt sein müssen, damit das entsprechende Kostgeld verlangt werden
kann.
³ Die Ermittlung der Vollzugskosten sowie die Kostenabgeltung richten
sich nach Art. 27 f. der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV). Es ist ein Standortvorteil anzurechnen. Dieser ist durch die Konferenz nach einem anerkannten Rechnungsmodell festzulegen. Sie bestimmt die für die einzelnen Vollzugskategorien massgebenden Soll-Auslastungen.
Für Vollzugseinrichtungen der gleichen Kategorie sind einheitliche Kostgelder festzulegen. Um dieses Ziel zu fördern, kann die Konferenz über
Kostgeldzuschläge einen Fonds äufnen, welcher Beiträge an bauliche
Investitionen ausrichtet (Baufonds). Die Ausstattung des Fonds erfolgt
über einen vom einweisenden Kanton zu bezahlenden Kostgeldzuschlag
von höchstens Fr. 5.00 pro Tag. Der Höchstbetrag wird nach dem Zürcher
Index der Wohnbaukosten indexiert (Stand bei Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; Basis 100 Punkte 1.4.1998).
Art. 18
Versicherungen
¹ Die Vollzugseinrichtung versichert die Insassen im Rahmen des Kostgeldzuschlags gegen Unfall.
² Die Vollzugseinrichtung sorgt für den Abschluss und die Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung der Insassen im Rahmen und im Umfang
des KVG-Obligatoriums.
³ Kann im Unfall- oder Krankheitsfall kein anderer Kostenträger gefunden
werden, gehen die Kosten zu Lasten der Vollzugseinrichtung.
Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei der AHV/IV.
Art. 19
Kostenbeteiligung
¹ Soweit dies möglich und zumutbar ist, gehen zu Lasten der eingewiesenen Person namentlich
a) persönliche Anschaffungen;
b) die Urlaubskosten;
c) die Gebühren für die Benützung von Radio, Fernsehen und Kommunikationsmitteln;
d) die Sozialversicherungsbeiträge;
e) durch die Krankenkasse nicht gedeckte Gesundheitskosten;
f) die Kosten besonderer Weiterbildungsmassnahmen;
g) die Kosten der Rückkehr ins Heimatland.
² Die verurteilte Person beteiligt sich, bis zu einem Höchstbetrag von
Fr. 100.-- pro Tag, angemessen an den Kosten des Electronic Monitorings,
der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, des Arbeitsexternats
sowie des Wohn- und Arbeitsexternats.
Art. 20 VI. Verschiedene Bestimmungen
Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
¹ Die Konferenz kann mit andern Konkordaten oder Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
² Vereinbarungen einzelner Kantone mit andern Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung durch die Konferenz, soweit solche
Vereinbarungen den Geltungsbereich des Konkordats berühren.
Art. 21
Streitbeilegung
¹ Es gelangt das Streitbeilegungsverfahren gemäss Rahmenvereinbarung
für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) zur Anwendung.
² Bis zum Inkrafttreten der IRV bzw. gegenüber Kantonen die der IRV nicht
angehören, liegt der Entscheid in Streitfällen bei der Konferenz.
Art. 22
Kündigung, Ausschluss
¹ Ein Kanton kann unter Beachtung einer sechsjährigen Frist auf Ende
eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an die Konferenz aus
dem Konkordat austreten.
² Ein Kanton kann mit Zweidrittelsmehrheit der Mitglieder aus dem Konkordat ausgeschlossen werden, wenn er sich fortgesetzt und in gravierender Weise konkordatswidrig verhält.
³ Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit nötig neu
auf.
Art. 23
Inkrafttreten
Nach erfolgter Zustimmung aller Kantone bestimmt die Konferenz den
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats.
Art. 24
Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
Mit dem Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Vereinbarung vom
4. März 1959 aufgehoben.
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat der Totalrevision des Strafvollzugskonkordates am 26. Juni 2006 zugestimmt (RRB Nr. 2006/219).
Inkrafttreten am 1. Januar 2008.