Art. 12
Rechtsanspruch, Leistungsvereinbarungen
1 Auf die Gewährung von fördernder Sozialhilfe besteht kein Rechtsanspruch.
2 Bei einer Unterstützung von nichtstaatlichen Trägern der Sozialhilfe
sind in der Regel Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.
2.2 Vorbeugende Sozialhilfe
Art. 13 Zweck
1 Der Kanton verfolgt mit der vorbeugenden Sozialhilfe den Zweck,
durch Anregung und Förderung der Selbsthilfe Personen und Familien
vor Notsituationen zu bewahren.
2 Er trifft Massnahmen zur Verhinderung der Hilfebedürftigkeit und informiert die Öffentlichkeit über Sozialhilfeangebote.
3 Individuelle Sozialhilfe
3.1 Persönliche Sozialhilfe
Art. 14 Anspruch
1 Wer sich in persönlichen Schwierigkeiten befindet, hat Anspruch auf
persönliche Sozialhilfe.
2 Auf persönliche Sozialhilfe gemäss Art. 15 Ziff. 5 besteht bei gewerblichen Schwierigkeiten kein Anspruch.
Art. 15 Aufgaben
1. des Kantons
1 Der Kanton nimmt folgende Aufgaben der persönlichen Sozialhilfe
wahr:
1. die Beratung von Einzelpersonen und Familien;
2. die Jugendberatung;
3. die Suchtberatung;
4. die Vermittlung an Institutionen der Sozialhilfe; und
5. die Budgetberatung, die freiwillige Einkommensverwaltung sowie
die Beratung bezüglich einer Schuldensanierung.
Art. 16 2. der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind für die Schulsozialarbeit zuständig.
2 Jede Gemeinde entscheidet selbständig über die Einführung der
Schulsozialarbeit.
3.2 Wirtschaftliche Sozialhilfe
3.2.1 Allgemeine Grundsätze
Art. 17 Anspruch, Umfang
1 Wer nicht über die nötigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts
für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen verfügt,
hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe.
2 Dieser Anspruch besteht auch, wenn die nötigen Mittel nicht rechtzeitig
oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter beschafft werden können.
3 Die wirtschaftliche Sozialhilfe erstreckt sich auf die Gewährung des
notwendigen Lebensunterhalts im Sinne eines sozialen Existenzminimums.
Art. 18 Nichteintreten
1 Auf ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ist nicht einzutreten,
wenn:
1. sich die gesuchstellende Person weigert, die zur Bedarfsbemessung nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen; und
2. das Nichteintreten durch die Sozialbehörde angedroht wurde.
Art. 19 Bedarfsbemessung
1 Für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts ist auf den objektiven Bedarf, nicht auf die persönlichen Bedürfnisansprüche der hilfeempfangenden Person abzustellen.
2 Der Regierungsrat regelt die Bedarfsbemessung in einer Verordnung.
Art. 20 Formen
1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe wird in Form von Geldleistungen,
Kostengutsprachen, Sachleistungen oder Darlehen geleistet.
2 Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, wird in der Regel Kostengutsprache im Umfang von Art. 19 gewährt; für darüber hinausgehende Beträge wird keine Kostengutsprache geleistet.
Art. 21 Auflagen
1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe kann mit Auflagen verbunden werden,
die sich auf die zweckmässige Verwendung beziehen oder geeignet
sind, die Lage der hilfeempfangenden Person und ihrer Familienangehörigen zu verbessern.
Art. 22 Leistungskürzung
1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe ist angemessen zu kürzen, wenn die hilfeempfangende Person:
1. gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Sozialbehörden verstösst;
2. falsche oder unvollständige Auskunft über ihre Verhältnisse erteilt;
3. die Einsichtnahme in die Unterlagen verweigert;
4. eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt;
5. Leistungen zweckwidrig verwendet;
6. die Teilnahme an einem zumutbaren Bildungs- und Beschäftigungsprogramm verweigert; oder
7. ein ihr zustehendes Ersatzeinkommen nicht geltend macht.
2 Bei schweren Widerhandlungen gemäss Abs. 1, wie insbesondere
wiederholten Verstössen, kann die Sozialhilfe auf das bundesverfassungsmässige Minimum der Nothilfe beschränkt werden.
3 Die hilfeempfangenden Personen sind auf die Möglichkeit der Leistungskürzung aufmerksam zu machen.
4 Bei der Anordnung von Leistungskürzungen ist auf Minderjährige
Rücksicht zu nehmen.
Art. 23 Einstellung von Nothilfe
Art. 12der
Bundesverfassung (BV)2) kann ausnahmsweise abgewichen werden; die Leistungen sind ganz oder teilweise einzustellen, wenn:
1. die hilfeempfangende Person eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert;
2. ihr die Leistungen deswegen gekürzt worden sind; und
3. ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine
Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist.
2 Bei der Einstellung von Nothilfe ist auf Minderjährige Rücksicht zu nehmen.
Art. 24 Verpfändung, Abtretung und Verrechnung
1 Die wirtschaftliche Sozialhilfe darf weder verpfändet noch abgetreten
werden.
2 Sie darf nicht mit geschuldeten Steuern verrechnet werden.
Art. 25 Bevorschussung von Leistungen Dritter
1 Werden Leistungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter durch wirtschaftliche
Sozialhilfe bevorschusst, geht der Anspruch gegenüber den Dritten im
Umfang der Bevorschussung von Gesetzes wegen auf die Politische
Gemeinde über, dem die zuständige Sozialbehörde angehört.
2 Die vorschussleistende Politische Gemeinde kann bei den Dritten die
direkte Auszahlung der Nachzahlung verlangen.
3.2.2 Zuständigkeit
Art. 26 Grundsatz
1 Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 7.
2) SR 101
2 Die Aufenthaltsgemeinde ist zur Leistung von wirtschaftlicher Sozialhilfe verpflichtet (Vorleistungspflicht), solange der Unterstützungswohnsitz
der hilfebedürftigen Person nicht feststeht oder wenn eine Person unaufschiebbarer Hilfe bedarf. *
3 Bestehen zwischen Gemeinden Streitigkeiten über die Zuständigkeit
zur Vorleistungspflicht, ist die erstangerufene Gemeinde gemäss Art. 8a
vorleistungspflichtig. *
Art. 27 Verbot der Abschiebung
1 Die kommunalen Sozialbehörden dürfen eine hilfebedürftige Person
nicht veranlassen, den Unterstützungswohnsitz zu wechseln, auch nicht
durch Umzugsunterstützung oder andere Begünstigungen, wenn dies
nicht in deren Interesse liegt.
2 Bei Widerhandlungen gegen dieses Verbot bleibt der bisherige Unterstützungswohnsitz solange bestehen, als die hilfeempfangende Person
ihn ohne den behördlichen Einfluss voraussichtlich nicht aufgegeben
hätte, längstens aber während fünf Jahren.
3 Für ausländische Staatsangehörige gelten Abs. 1 und 2 unter dem
Vorbehalt der Bestimmungen über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie über die Aus- oder Wegweisung und die Heimschaffung.
3.2.3 Wirtschaftliche Sozialhilfe für bestimmte ausländische
Personen
Art. 28 Zuständigkeit
1 Unter dem Vorbehalt der eidgenössischen Ausländer- und Asylgesetzgebung ist der Kanton während 12 Jahren seit der Einreise zuständig
für die wirtschaftliche Sozialhilfe gegenüber:
1. * Asylsuchenden und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung;
2. Personen mit einem Nicht-Eintretens-Entscheid;
3. * vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen;
4. anerkannten Flüchtlingen.
2 Die Politische Gemeinde ist nach Ablauf der Frist gemäss Abs. 1 zuständig.
Art. 29 Grundsätze
1 Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur wirtschaftlichen Sozialhilfe;
insbesondere kommen bei Leistungskürzungen und bei Einstellungen
der Nothilfe Art. 22 und Art. 23 sowie bei der Bevorschussung von Leistungen Dritter Art. 25 sinngemäss zur Anwendung.
3.2.4 Interkantonale Verhältnisse
Art. 30 * …
3.3 Alimentenhilfe *
Art. 31 Inkassohilfe *
1 Der Kanton hat unterhaltsberechtigten Personen Inkassohilfe gemäss
der Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV)3) zu leisten. *
2 Die Inkassohilfe wird auch für die vor Einreichung des Gesuchs verfallenen Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen geleistet, sofern diese
nicht verjährt sind. *
3 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer
Verordnung.
Art. 32 Bevorschussung von Kinderalimenten
1. Anspruch
1 Die Politische Gemeinde hat Unterhaltsbeiträge gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern zu bevorschussen, wenn die Unterhaltsbeiträge
des Vaters oder der Mutter nicht oder nicht rechtzeitig eingehen.
2 Die Bevorschussung setzt einen anerkannten Unterhaltstitel voraus.
Der Regierungsrat regelt die anerkannten Unterhaltstitel in einer Verordnung. *
3 Bevorschusst werden die laufenden Unterhaltsbeiträge, die nach der
Unterzeichnung der Inkassovollmacht mit Abtretungserklärung fällig
werden.
4 Es besteht kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, wenn:
1. der Lebensunterhalt des unterhaltsberechtigten Kindes anderweitig gesichert ist;
3) SR 211.214.32
2. das unterhaltsberechtigte Kind sich dauernd im Ausland aufhält;
oder
3. die Eltern tatsächlich zusammen wohnen.
Art. 33 2. Umfang
1 Die Bevorschussung richtet sich nach dem im anerkannten Unterhaltstitel genannten und nicht geleisteten Betrag. *
2 Die Bevorschussung erfolgt nur bis zu jenem Betrag, der zur Deckung
des angemessenen Lebensunterhalts des unterhaltsberechtigten Kindes erforderlich ist.
3 Der Regierungsrat regelt die Bemessung der Bevorschussung unter
Berücksichtigung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)4) in einer Verordnung; er kann Abweichungen vom ELG vorsehen.
Art. 34 3. Verlustscheine
1 Die Politischen Gemeinden sind für die Bewirtschaftung der Verlustscheine zuständig.
2 Die Einnahmen aus den Verlustscheinen gehen im Umfang der Bevorschussung zu Gunsten der Politischen Gemeinden.
3.4 Verwandtenunterstützungspflicht
Art. 35 Grundsatz
1 Die Unterstützungspflicht der Verwandten gemäss den Bestimmungen
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB)5) geht der wirtschaftlichen Sozialhilfe vor.
2 Die kommunale Sozialbehörde ist zuständig, den Anspruch auf Unterstützung bei den Verwandten geltend zu machen; in Streitfällen hat sie
eine Klage beim zuständigen Gericht gemäss Art. 329 ZGB6) einzureichen.
4) SR 831.30
5) SR 210
6) SR 210
3.5 Rückerstattung
Art. 36 Bei rechtmässigem Bezug
1 Wer nach der Vollendung des 18. Altersjahres wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen hat, ist verpflichtet, sie ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn sich die hilfeempfangende Person in Folge Erbschaft oder
aus anderen Gründen in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
2 Befand sich die hilfeempfangende Person nach der Vollendung des
18. Altersjahres noch in einer Ausbildung, besteht eine Rückerstattungspflicht erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Ausbildung abgeschlossen
wurde.
3 Aus einem Vermächtnis Bedachte und Erben von Personen, die
wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen haben, sind bis zur Höhe des empfangenen Nachlasses der Rückerstattungspflicht unterstellt.
Art. 37 Bei unrechtmässigem Bezug
1 Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben Sozialhilfe erwirkt
hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
2 Die Rückerstattungsforderung ist ab Bezug der Sozialhilfe mit fünf Prozent je Jahr zu verzinsen.
Art. 38 Forderungsberechtigtes Gemeinwesen
1 Der Rückerstattungsanspruch steht jedem Gemeinwesen zu, das Sozialhilfe entrichtet hat; hat sich eine andere Gemeinde oder der Kanton an
den Unterstützungskosten beteiligt, ist der entsprechende Anteil aus
den eingenommenen Beträgen weiterzuleiten.
2 Die Bestimmungen des Zuständigkeitsgesetzes7) bleiben vorbehalten.
Art. 39 Verjährung
1 Der Rückerstattungsanspruch erlischt zehn Jahre, nachdem das
Gemeinwesen davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf
von 20 Jahren nach der letztmaligen Ausrichtung von Sozialhilfe.
7) SR 851.1
4 Organisation
Art. 40 Gemeinden
1. Sozialbehörde der Gemeinde
1 Der Gemeinderat ist die Sozialbehörde der Politischen Gemeinde; vorbehalten bleibt Art. 41 Abs. 3.
2 Er nimmt die Aufsicht über den Vollzug der Sozialhilfegesetzgebung8)
in der Gemeinde wahr.
Art. 41 2. kommunale Sozialkommission
1 Jede Politische Gemeinde kann eine kommunale Sozialkommission
wählen; mindestens ein Mitglied muss dem Gemeinderat angehören.
2 Die kommunale Sozialkommission nimmt beratende Aufgaben wahr,
sofern ihr in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement nicht ausdrücklich eigene Befugnisse eingeräumt werden.
3 Nimmt die kommunale Sozialkommission eigene Befugnisse wahr, gilt
sie in diesem Bereich als Sozialbehörde der Gemeinde; sie untersteht
weiterhin der administrativen Aufsicht des Gemeinderates.
Art. 42 Kantonale Sozialkommission
1 Die kantonale Sozialkommission behandelt Fragen der Sozialhilfe und
fördert die Zusammenarbeit zwischen den kommunalen und kantonalen
Sozialbehörden.
2 Sie kann insbesondere:
1. Anträge zuhanden der kommunalen oder kantonalen Sozialbehörden stellen; diese müssen die Anträge entgegennehmen und
behandeln;
2. Richtlinien in den Bereichen erlassen, die in der Sozialhilfegesetzgebung nicht abschliessend geregelt sind.
3 Der Regierungsrat regelt die Zusammensetzung und das Verfahren
der kantonalen Sozialkommission in einer Verordnung.
4 Er kann Richtlinien der kantonalen Sozialkommission in einer Verordnung als verbindlich erklären. Die Gemeinden sind vorgängig anzuhören.
8) NG 761.1
Art. 43 Kanton
1 Der Kanton unterstützt die kommunalen Sozialbehörden beim Vollzug
der wirtschaftlichen Sozialhilfe und bei der Alimentenbevorschussung.
5 Verfahren
Art. 44 Auskunftspflicht
1. der hilfesuchenden Personen
1 Die hilfesuchenden Personen haben über ihre wirtschaftlichen und
persönlichen Verhältnisse den für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen:
1. vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben;
2. die notwendigen Unterlagen beizubringen; und
3. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sofort zu melden.
Art. 45 2. der kantonalen und kommunalen Instanzen
1 Die für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen des Kantons und der
Gemeinden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind gegenseitig verpflichtet, über Beginn, Ausmass, Dauer und Ursachen der
Sozialhilfe Auskünfte zu erteilen.
Art. 46 Auskunftsrecht
1 Die für die Sozialhilfe zuständigen Instanzen des Kantons und der
Gemeinden sind berechtigt, zur Ermittlung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die erforderlichen Auskünfte über die hilfebedürftigen Personen einzuholen.
2 Die hilfebedürftigen Personen sind zu informieren.
Art. 47 Geheimhaltungspflicht
1 Die im Rahmen dieses Gesetzes tätigen Personen unterstehen dem
Amtsgeheimnis im Sinne von Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)9).
9) SR 311.0
Art. 48 Polizeiliche Zuführung
1 Erachtet die zuständige Instanz die persönliche Anhörung der gesuchstellenden oder einer hilfebedürftigen Person als unerlässlich, kann die
betreffende Person nach vorheriger Androhung polizeilich vorgeführt
werden.
6 Finanzielle Bestimmungen
Art. 49 Kostentragung
1. Kanton
1 Der Kanton trägt die Kosten derjenigen Aufgaben, die gemäss diesem
Gesetz in seiner Zuständigkeit liegen; vorbehalten bleibt Art. 50 Abs. 3
und 4.
2 Er hat insbesondere für folgende Aufgaben die Kosten zu tragen:
1. die fördernde Sozialhilfe, wenn die Hilfeleistungen kantonal oder
überkantonal angeboten werden (Art. 10 Ziff. 2);
2. die vorbeugende Sozialhilfe (Art. 13);
3. die persönliche Sozialhilfe (Art. 15) unter Vorbehalt von Art. 16;
4. * die Inkassohilfe (Art. 31).
3 Muss eine Gemeinde gemäss Art. 21 ZUG10) sofortige Hilfe für Ausländerinnen und Ausländer leisten, die sich in der Schweiz aufhalten, hier
aber keinen Wohnsitz haben, entschädigt der Kanton der jeweiligen
Gemeinde denjenigen uneinbringlichen Betrag, der je Ereignis 50'000
Franken übersteigt. *
Art. 50 2. Gemeinden
1 Die Gemeinden tragen die Kosten derjenigen Aufgaben, die gemäss
diesem Gesetz in ihrer Zuständigkeit liegen; fachliche Unterstützung
durch das kantonale Sozialamt haben die Politischen Gemeinden nicht
zu entschädigen.
2 Sie haben insbesondere für folgende Aufgabe die Kosten zu tragen:
1. die fördernde Sozialhilfe, wenn die Hilfeleistungen weder kantonal
noch überkantonal angeboten werden (Art. 10 Ziff. 1);
2. die Schulsozialarbeit (Art. 16);
3. die wirtschaftliche Sozialhilfe (Art. 26) unter Berücksichtigung von
Abs. 3;
4. die Bevorschussung von Kinderalimenten (Art. 32).
10) SR 851.1
3 Sie haben dem Kanton die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe gemäss Art. 28 Abs. 1 Ziff. 4 zu ersetzen. Für die Berechnung der
Gemeindebeiträge sind die Einwohnerzahlen gemäss der kantonalen
Einwohnerstatistik des vorangehenden Jahres massgebend.
4 Bei der Inkassohilfe gemäss Art. 31 tragen die Gemeinden die nicht
einbringlichen Kosten Dritter im Zusammenhang mit bevorschussten
Kinderalimenten. *
7 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
Art. 51–52 * …
Art. 53 Aufschiebende Wirkung
1 Die anordnende Instanz kann der Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus wichtigen Gründen die aufschiebende Wirkung entziehen.
Art. 54 Strafantrag
1 Das Antragsrecht im Sinne von Art. 217 StGB11) steht der Direktion,
dem kantonalen Sozialamt und den kommunalen Sozialbehörden zu.
Art. 55 Strafbestimmungen
1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen
dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmungen oder Verfügungen werden mit Busse bis 20‘000 Franken bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Strafbar macht sich insbesondere, wer:
1. fördernde Sozialhilfe zweckentfremdet;
2. zur Erlangung wirtschaftlicher Sozialhilfe falsche oder unvollständige Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse erteilt;
3. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht meldet, die
Einfluss auf die wirtschaftliche Sozialhilfe haben könnten; oder
4. mehrfach oder grob gegen Anordnungen, Weisungen oder Auflagen der Sozialbehörden verstösst.
11) SR 311.0
4 Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach Kenntnis
der Tat, spätestens aber nach 15 Jahren seit der letzten strafbaren
Handlung.
Art. 56 Anzeigepflicht
1 Die für die Sozialhilfe zuständige Instanz ist zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Widerhandlung nicht geringfügig ist.
8 Vollzugs- und Schlussbestimmungen
Art. 57 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)12);
2. Vollziehungsverordnung vom 2. Juli 1997 zum Gesetz über die
Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung 1)13).
Art. 59 Änderung bisherigen Rechts
1. EG zum Ausländerrecht
1 Das Einführungsgesetz vom 25. Juni 2008 zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht)14) wird wie folgt geändert: …
Art. 60 2. Krankenversicherungsgesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz
über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)15)
wird wie folgt geändert: …
12) A 1997, 165, 626
13) A 1997, 1045, 1538
14) NG 122.2
15) NG 742.1
Art. 61 3. Kantonales Spielbankengesetz
1 Das Einführungsgesetz vom 6. Juni 2011 zum Bundesgesetz über das
Glücksspiel und über die Spielbanken (Kantonales Spielbankengesetz)16) wird wie folgt geändert: …
Art. 62 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom
22. Oktober 2014 über die Angebote für Menschen mit besonderen
Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BetrG)17) in Kraft.
3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens18) fest.
16) NG 933.2
17) NG 761.2
18) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2015
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.10.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 1873, A 2015, 52
27.05.2015 01.01.2016 Art. 51 aufgehoben A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 Art. 52 aufgehoben A 2015, 881, 1338
21.11.2018 01.03.2019 Art. 49 Abs. 3 geändert A 2018, 2013; A 2019, 339
29.03.2023 01.09.2023 Art. 2 Abs. 1, 2. geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 8a eingefügt 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 26 Abs. 2 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 26 Abs. 3 eingefügt 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 30 aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Titel 3.3 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Titel geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1, 1. aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1, 2. aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1, 3. aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1, 4. aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 1, 5. aufgehoben 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 31 Abs. 2 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 32 Abs. 2 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 33 Abs. 1 geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 49 Abs. 2, 4. geändert 2023-023
29.03.2023 01.09.2023 Art. 50 Abs. 4 geändert 2023-023
18.12.2024 01.04.2025 Art. 28 Abs. 1, 1. geändert 2025-014
18.12.2024 01.04.2025 Art. 28 Abs. 1, 3. geändert 2025-014
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.10.2014 01.01.2015 Erstfassung A 2014, 1873, A 2015, 52
Art. 2 Abs. 1, 2. 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 8a 29.03.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-023
Art. 26 Abs. 2 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 26 Abs. 3 29.03.2023 01.09.2023 eingefügt 2023-023
Art. 28 Abs. 1, 1. 18.12.2024 01.04.2025 geändert 2025-014
Art. 28 Abs. 1, 3. 18.12.2024 01.04.2025 geändert 2025-014
Art. 30 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Titel 3.3 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 31 29.03.2023 01.09.2023 Titel geändert 2023-023
Art. 31 Abs. 1 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 31 Abs. 1, 1. 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Art. 31 Abs. 1, 2. 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Art. 31 Abs. 1, 3. 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Art. 31 Abs. 1, 4. 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Art. 31 Abs. 1, 5. 29.03.2023 01.09.2023 aufgehoben 2023-023
Art. 31 Abs. 2 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 32 Abs. 2 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 33 Abs. 1 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 49 Abs. 2, 4. 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 49 Abs. 3 21.11.2018 01.03.2019 geändert A 2018, 2013; A 2019, 339
Art. 50 Abs. 4 29.03.2023 01.09.2023 geändert 2023-023
Art. 51 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 52 27.05.2015 01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338