Art. 12
Rettungsdienste
1 Der Kanton sorgt für Rettungsdienste.
2 Er stellt den Betrieb einer Sanitätsnotrufzentrale sowie die Notfall- und
Krankentransporte sicher.
Art. 12a * Gemeinwirtschaftliche Leistungen
1. Organisationen der Krankenpflege und
Hilfe zu Hause
1 Der Kanton leistet Beiträge zur Sicherstellung der Grundversorgung
mit Pflegeleistungen der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu
Hause auf dem gesamten Kantonsgebiet.
2 Er kann gestützt auf eine Leistungsvereinbarung mit einer oder mehreren Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause Kosten für
gemeinwirtschaftliche Leistungen übernehmen, insbesondere für:
1. den Zusatzweg bei Pflege von Personen in abgelegenen Gebieten durch Organisationen mit einer Behandlungspflicht;
2. die Bereitstellung eines 24-Stundendienstes;
12) SR 810.30
3. die Gewährleistung eines Notfalldienstes;
4. Sicherstellung der Ausbildung.
3 Der Regierungsrat schliesst unter dem Vorbehalt der vom Landrat bewilligten Kredite die Leistungsvereinbarung ab.
4 Die Kosten für anerkannte Pflegeleistungen, die von Organisationen
der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erbracht werden und nicht in Zusammenhang mit der Erfüllung des Grundversorgungsauftrages stehen,
sind durch die Pflegetaxe gemäss Art. 28f des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes13) gedeckt.
Art. 12b * 2. psychiatrische Versorgung
1 Der Kanton kann zur Sicherstellung der psychiatrischen Versorgung
gestützt auf eine Leistungsvereinbarung Kosten für gemeinwirtschaftliche Leistungen übernehmen.
2 Der Regierungsrat schliesst unter dem Vorbehalt der vom Landrat bewilligten Kredite die Leistungsvereinbarung ab. Der Landrat ist dabei
nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.
Art. 12c * Kantonale Massnahmen
1. Sicherstellung der ambulanten Grundversorgung *
1 Der Kanton kann den Aufbau und Betrieb ambulanter medizinischer
Einrichtungen mit Beiträgen oder anderen geeigneten Massnahmen unterstützen, wenn die ambulante medizinische Grundversorgung der Bevölkerung nicht hinreichend gewährleistet ist.
1a Er kann Projekte und Massnahmen zur Sicherstellung der ambulanten
Grundversorgung der Bevölkerung mit Beiträgen oder anderen geeigneten Mitteln unterstützen. *
2 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über
die Unterstützung; er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 12d * 2. Kostendämpfungsmassnahmen
1 Der Kanton kann befristet Projekte unterstützen, wenn sie:
1. Massnahmen vorsehen, die voraussichtlich geeignet sind, kostendämpfend oder kostensenkend auf die Gesundheitskosten einzuwirken; und
2. sachlich hinreichend umschrieben sowie begründet sind.
13) NG 742.1
2 Die Projekte sind mit einem Bericht abzuschliessen, der insbesondere
die Wirkung der Massnahmen aufzeigt.
3 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über
die befristete Unterstützung von Projekten; er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 12e * 3. Pflege von Angehörigen zu Hause
1 Der Kanton kann für die Pflege von Angehörigen zu Hause Entlastungsangebote sowie Informations- und Anlaufstellen mit Beiträgen oder
anderen geeigneten Massnahmen unterstützen.
2 Der Regierungsrat entscheidet im Rahmen der bewilligten Kredite über
die Unterstützung; er kann mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2.2 Gemeinden
Art. 13 Politische Gemeinden
1. Gesundheitsbehörde
1 Der Gemeinderat ist die örtliche Gesundheitsbehörde.
2 Er hat die Anordnungen der kantonalen Gesundheitsbehörden zu vollziehen. Er kann hierfür die Polizeiorgane beiziehen.
Art. 14 2. Aufgaben
1 Die politischen Gemeinden haben insbesondere folgende Aufgaben:
1. Schutz der Wohnbevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen;
2. Anordnung von Massnahmen gegen gesundheitsschädliche Immissionen;
3. Ausführung von Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten,
einschliesslich Tierseuchen;
4. Durchführung von Massnahmen und Projekten im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention;
5. Sicherstellung der bedarfsgerechten Pflegeversorgung aufgrund
der kantonalen Pflegeheimplanung gemäss Art. 39 KVG14);
6. * Gewährleistung der spitalexternen Gesundheitspflege und der
Hilfe zu Hause;
7. Sicherstellung der Bestattungen.
14) SR 832.10
Art. 15 Schulgemeinden
1 Die Schulgemeinden sind zuständig für den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst gemäss der Volksschulgesetzgebung15).
2 Sie führen Projekte durch und setzen Massnahmen im Bereich Gesundheitsförderung und Prävention um.
2.3 Dritte
Art. 16 Aufgabenübertragung an Dritte
1 Regierungsrat und der administrative Rat können Vollzugsaufgaben
unter Vorbehalt der Verfügungsgewalt in Form von Leistungsaufträgen
an Dritte übertragen.
3 Berufe im Gesundheitswesen
3.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 17 Gesundheitsfachpersonen
1 Gesundheitsfachpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,
die einen bewilligungspflichtigen Beruf ausüben.
Art. 18 Bewilligungspflicht
1 Eine Bewilligung benötigt, wer privatwirtschaftlich in eigener fachlicher
Verantwortung: *
1. Krankheiten, Verletzungen oder sonstige Störungen der physischen und psychischen Gesundheit von Menschen und Tieren
nach den Erkenntnissen der anerkannten Wissenschaften oder
im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung feststellt und behandelt;
2. Gelenkmanipulationen mit Impulsen vornimmt oder kranke, verletzte oder sonst gesundheitlich beeinträchtigte Menschen mit instrumentellen Eingriffen behandelt, welche die Haut verletzen;
3. die Geburtshilfe ausübt;
4. komplementärmedizinische Tätigkeiten ausübt;
5. Arzneimittel anwendet, abgibt und herstellt; davon ausgenommen
ist die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.
15) NG 312.1, 312.11
Art. 19 * Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
1. Fachassistenz
1 Fachlich ausgebildete Personen bedürfen keiner Berufsausübungsbewilligung, wenn:
1. * sie fachlich nicht eigenverantwortlich tätig sind und unter der Aufsicht einer Gesundheitsfachperson mit der entsprechenden Bewilligung stehen; und
2. * die Anforderungen an eine Berufsausübungsbewilligung noch
nicht erfüllen.
3. * …
2 Die Gesundheitsfachperson hat dem Amt den Einsatz der Fachassistenz binnen 20 Tagen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu melden.
3 Für die Beschäftigung von Fachassistentinnen und Fachassistenten
durch Ärztinnen und Ärzte gelten die Richtlinien des Schweizerischen
Instituts für ärztliche Weiterbildung und Fortbildung (SIWF)16). *
Art. 20 2. bei Bewilligungen in anderen Kantonen *
1 Gesundheitsfachpersonen, die über eine Berufsausübungsbewilligung
eines anderen Kantons verfügen, benötigen für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Kanton keine Bewilligung: *
1. wenn sie von der behandelnden Fachperson im Kanton Nidwalden in Einzelfällen zugezogen werden;
2. für die berufliche Besuchstätigkeit von ihrem Wohnort aus;
3. * wenn sie privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung
eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:
a) einen universitären Medizinalberuf im Rahmen von Art. 35
Abs. 2 MedBG17);
b) * den Beruf der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 PsyG18); oder
c) einen Gesundheitsfachberuf im Rahmen von Art. 15 Abs. 2
GesBG19).
Art. 21 Bewilligungspflichtige Berufe
1 Unter die Bewilligungspflicht fallen namentlich folgende Berufe: *
1. die universitären Medizinalberufe gemäss MedBG20);
16) https://www.siwf.ch/
17) SR 811.11
18) SR 935.81
19) SR 811.21
20) SR 811.11
2. die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gemäss
PsyG21);
3. die Gesundheitsfachberufe gemäss GesBG22);
4. weitere Leistungserbringer gemäss KVG23);
5. * die Berufe gemäss der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen24) (Art. 12ter i.V.m. Art.
A1-1), die im Nationalen Register der nicht-universitären Gesundheitsberufe (NAREG) aufgeführt sind.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung und die Berufsausübung.
Art. 22 Stellvertretung
1 Die Bewilligungsinstanz kann bei Krankheit, während der Ferien oder
bei anderer begründeter vorübergehender Verhinderung eine Vertretung
mit genügender Ausbildung bewilligen.
2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Ausbildung.
3 Wird die Stellvertretung durch eine Person wahrgenommen, die bereits
zur Berufsausübung oder zur Stellvertretung in diesem Beruf zugelassen ist, genügt die Meldung an die Bewilligungsinstanz.
Art. 23 Meldepflichtige Tätigkeiten
1 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung nicht bewilligungspflichtige Tätigkeiten beziehungsweise Berufe: *
1. einer Meldepflicht unterstellen;
2. verbieten, wenn diese eine Gefährdung von Leib und Leben zur
Folge haben.
Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, sofern die Bewerberin oder der Bewerber:
1. die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten ausweist;
2. vertrauenswürdig ist;
3. physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet;
21) SR 935.81
22) SR 811.21
23) SR 832.10
24) NG 311.5
4. die geeigneten Räume und Einrichtungen zur Ausübung der Tätigkeit nachweist;
5. eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und
des Umfangs der Risiken abgeschlossen hat.
Art. 25 Einschränkung der Bewilligung
1 Die Bewilligung zur Berufsausübung kann mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist.
Art. 26 Verweis, Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligung ist zu entziehen, wenn:
1. ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Verweigerung
der Bewilligung zur Folge gehabt hätten;
3. die Inhaberin oder der Inhaber die Berufspflicht schwerwiegend
verletzt und dabei Patientinnen oder Patienten gefährdet hat;
4. wiederholte oder schwerwiegende Verstösse gegen dieses Gesetz oder die darauf stützenden Erlasse sowie gegen die in der
Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen vorkommen;
5. eine missbräuchliche Ausnützung der beruflichen Stellung vorliegt.
2 Der Entzug kann für die Berufsausübung ganz oder teilweise sowie auf
bestimmte oder unbestimmte Zeit erfolgen.
3 Bei den Tatbeständen gemäss Abs. 1 Ziff. 3–5 kann in leichten Fällen
ein schriftlicher Verweis erteilt werden.
4 Die Disziplinarmassnahmen für die bundesrechtlich geregelten Berufsgruppen gemäss Art. 43 MedBG25), Art. 30 PsyG26) und Art. 19 GesBG27)
bleiben vorbehalten. *
Art. 27 Erlöschen der Bewilligung, Meldepflicht bei Unterbrechung *
1 Die Bewilligung erlischt:
1. * wenn die Berufstätigkeit innert einer Frist von zwölf Monaten seit
der Erteilung der Bewilligung nicht aufgenommen wird;
25) SR 811.11
26) SR 935.81
27) SR 811.21
2. * mit dem Ablauf einer Befristung;
3. * mit der Aufgabe der Berufstätigkeit während zweier Jahre;
4. * durch schriftliche Verzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsinstanz;
5. * aufgrund eines Berufsverbots;
6. * aufgrund eines dauerhaften und vollständigen Entzugs;
7. * mit der Vollendung des 70. Altersjahres; die Bewilligung kann auf
Gesuch hin um jeweils zwei Jahre verlängert werden, sofern die
Voraussetzungen für deren Erteilung gegeben sind;
8. * mit dem Tod der Gesundheitsfachperson.
2 Gesundheitsfachpersonen haben das vorübergehende Einstellen der
Berufstätigkeit und deren Wiederaufnahme der Bewilligungsinstanz jeweils innert einer Frist von 30 Tagen zu melden. *
Art. 28 Veröffentlichung
1 Die Erteilung und der Entzug von Bewilligungen ist in den nationalen
Registern der Gesundheitsberufe zu veröffentlichen. *
Art. 29 Aufsicht
1 Die Bewilligungsinstanz übt die Aufsicht über die bewilligungs- und die
meldepflichtigen Tätigkeiten aus. *
2 Sie führt die erforderlichen Kontrollen durch und trifft die notwendigen
Massnahmen. Hierzu ist ihr bei Bedarf Zugang zu den Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren. *
3.2 Rechte und Pflichten bei der Berufsausübung
Art. 30 Persönliche Berufsausübung, Sorgfaltspflicht
1 Gesundheitsfachpersonen haben die bewilligte Tätigkeit persönlich
auszuüben.
2 Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus und halten sich
an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Ausbildung
sowie Weiter- und Fortbildung erworben haben.
Art. 31 Vertragsfreiheit
1 Den Gesundheitsfachpersonen steht es frei, eine Patientin oder einen
Patienten zu behandeln.
2 Vorbehalten bleibt die Beistandspflicht gemäss Art. 36.
Art. 32 Meldepflicht, Melderecht *
1 Gesundheitsfachpersonen haben aussergewöhnliche Todesfälle im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit unverzüglich der Kantonspolizei zu
melden. *
2 Sie sind berechtigt, Wahrnehmungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, die auf ein Verbrechen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen, der Kantonspolizei zu melden. *
Art. 33 Fortbildungspflicht
1 Gesundheitsfachpersonen haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit kontinuierlich fortzubilden.
2 Die Bewilligungsinstanz kann einen Nachweis verlangen.
Art. 34 Werbung
1 Gesundheitsfachpersonen dürfen in der Öffentlichkeit über ihre Dienstleistungen informieren.
2 Verboten sind aufdringliche und irreführende Werbung sowie das Verwenden falscher oder irreführender Bezeichnungen.
3.3 Besondere Bestimmungen für universitäre Medizinalberufe
Art. 35 Meldepflicht
1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, haben ansteckende Krankheiten und aussergewöhnliche Vorkommnisse betreffend die Gesundheit unverzüglich der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt beziehungsweise der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt zu
melden.
Art. 36 Beistandspflicht
1 Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, sind verpflichtet, bei ernster und unmittelbarer Gefährdung von Personen Beistand zu leisten.
Art. 37 * Notfalldienst
1. Pflicht
1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und
Tierärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker mit einer Berufsausübungsbewilligung sind verpflichtet, sich persönlich an einem Notfalldienst zu beteiligen.
2 Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Berufsverband pflichtige Personen auf Gesuch hin von der Notfalldienstpflicht befreien oder davon
ausschliessen.
3 Von der Notfalldienstpflicht befreite oder ausgeschlossene Personen
sind dieser zu unterstellen, wenn der Befreiungs- oder Ausschlussgrund
weggefallen ist.
4 Von der Notfalldienstpflicht befreite Personen können dieser wieder
unterstellt werden, wenn dies zur Sicherstellung des Notfalldienstes notwendig ist.
Art. 37a * 2. Ersatzabgabe
1 Pflichtige Personen, die keinen Notfalldienst leisten, haben dem
Berufsverband eine Ersatzabgabe zu entrichten.
2 Die Ersatzabgabe beträgt Fr. 500.– je Notfalldienst, höchstens jedoch
Fr. 15'000.– je Jahr.
3 Sie wird verwendet für:
1. die Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes des jeweiligen Berufsverbandes; und
2. die Qualitätssicherung und -förderung des Notfalldienstes.
Art. 37b * 3. Organisation
1 Der Notfalldienst ist durch die Berufsverbände sicherzustellen. Sie erlassen ein Reglement.
2 Die Mitwirkung am Notfalldienst ist auch für Nichtmitglieder verbindlich.
3 Das Amt ist über die Organisation des Notfalldienstes zu informieren;
dieses regelt die Organisation des Notfalldienstes unter Kostenfolge zu
Lasten des Berufsverbandes, wenn dieser den Notfalldienst nicht sicherstellt.
4 Das Amt übt die Aufsicht über den Notfalldienst aus und entscheidet
über Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem.
4 Institutionen im Gesundheitswesen
4.1 Betriebsbewilligung *
Art. 38 * Bewilligungspflicht
1 Eine Betriebsbewilligung benötigen:
1. Spitäler;
2. * Pflegeheime;
3. * die weiteren Organisationen und Einrichtungen gemäss Art. 35
KVG28);
4. öffentliche Apotheken, Spitalapotheken, Heimapotheken sowie im
Versandhandel von Heilmitteln tätige Unternehmen;
5. Drogerien;
6. Detailhandelsgeschäfte, wenn sie Arzneimittel abgeben;
7. Betriebe, welche Blut oder Blutprodukte nur lagern.
2 Vorbehalten bleiben Betriebsbewilligungen für Privatapotheken gemäss Art. 84 sowie aufgrund der Spezialgesetzgebung.
Art. 39 Aufsicht
1 Die Bewilligungsinstanz hat die Aufsicht über die bewilligungspflichtigen Betriebe. Sie führt die nötigen Kontrollen durch und trifft die notwendigen Massnahmen. Dazu ist ihr der Zugang zu den Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren.
Art. 40 Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
1. eine oder mehrere verantwortliche Personen bezeichnet werden,
welche über die notwendige berufliche und fachliche Eignung verfügen;
2. das erforderliche fachliche und qualifizierte Personal zur Ausübung der Leistungserbringung gewährleistet ist;
3. die Institution über die zweckentsprechenden medizinischen Einrichtungen verfügt sowie die erforderlichen betrieblichen und hygienischen Voraussetzungen erfüllt sind;
4. ein geeignetes Qualitätssicherungssystem vorhanden ist.
1a Die Leistungserbringer sind verpflichtet, sich angemessen an der
Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals zu beteiligen. *
28) SR 832.10
2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen, die Pflichten
und das Verfahren für die Bewilligungserteilung durch Verordnung.
Art. 41 Entzug der Bewilligung
1 Die Bewilligungsinstanz entzieht eine Bewilligung, wenn deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
2 Sie kann bei Verletzung der Pflichten oder bei anderen Unregelmässigkeiten die Bewilligung befristen.
4.2 Investitionsdarlehen für Pflegebetten *
Art. 41a * Grundsatz
1 Der Kanton leistet an Leistungserbringer gemäss Art. 38 Abs. 1 Ziff. 2
für die Neuerstellung von Pflegebetten zinslose Darlehen (Investitionsdarlehen).
2 Er leistet keine Investitionsdarlehen an Sanierungen, Ersatzbauten
und den Landerwerb.
3 Der Leistungserbringer hat die Investitionskosten, die nicht durch die
Investitionsdarlehen gedeckt werden können, selber zu finanzieren.
Art. 41b * Voraussetzungen
1 Investitionsdarlehen sind zu leisten, wenn:
1. die Pflegebetten dem Bedarf gemäss kantonaler Pflegeheimplanung entspricht;
2. das Projekt ausgearbeitet ist und das Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde eingereicht werden kann; und
3. die neue Baute beziehungsweise die Erweiterung den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen entspricht.
2 Mit dem Bau darf erst nach Beitragszusicherung durch den Kanton begonnen werden. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise bewilligen,
dass mit dem Bau bereits vor Zusicherung der Investitionsbeiträge begonnen werden darf.
Art. 41c * Darlehenshöhe
1 Der Kanton entrichtet je Pflegebett ein Investitionsdarlehen in der Höhe von Fr. 300'000.–.
2 Diese Darlehenshöhe entspricht dem Stand des Zürcher Baukostenindexes von 100 Punkten (Basis April 2012 = 100 Punkte). Das auszubezahlende Darlehen ist jeweils gestützt auf den Stand des Baukostenindexes bei Einreichung des Gesuchs um Zusicherung von Investitionsdarlehen festzulegen.
3 Die Höhe des kantonalen Investitionsdarlehens ist höchstens auf 80
Prozent der effektiven Baukosten und den Ansatz gemäss Abs. 1 begrenzt.
Art. 41d * Zuständigkeit
1 Der Regierungsrat entscheidet über die Zusicherung von Investitionsdarlehen; er kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.
2 Er legt im Entscheid fest, für welchen Zweck die Baute zu verwenden
ist.
Art. 41e * Rückzahlung
1 Die Leistungserbringer haben die Investitionsdarlehen dem Kanton
binnen 33 Betriebsjahren zurückzuzahlen; die Frist beginnt mit Inbetriebnahme der neu erstellten Baute zu laufen.
2 Je Betriebsjahr ist mindestens 1/33 des Darlehens zurückzuzahlen.
Die ganzen oder anteilsmässigen Darlehensrückzahlungen haben jeweils bis spätestens am 31. Dezember zu erfolgen.
Art. 41f * Verfahren
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Verfahren, insbesondere zur Gesuchseinreichung und zur Auszahlung der
Investitionsdarlehen, in einer Verordnung.
Art. 41g * Rückzahlung bei Zweckentfremdung
1 Die Leistungserbringer haben die bestehende Restschuld vollumfänglich und sofort zurückzuzahlen, wenn:
1. die Baute, für die der Kanton Investitionsdarlehen geleistet hat,
für einen anderen Zweck verwendet, zweckwidrig umgebaut, abgerissen oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden; und
2. diese Zweckentfremdung vor Ablauf von 33 Betriebsjahren erfolgt.
2 Die Restschuld ist am Ende desjenigen Monats fällig, in dem die
Zweckentfremdung erfolgt.
3 Der Regierungsrat kann von der sofortigen Rückzahlung der Restschuld aus dem Investitionsdarlehen absehen, wenn:
1. die Baute weiterhin für die Betreuung von Pflegebedürftigen verwendet wird; oder
2. ein Härtefall vorliegt.
5 Patientenrechte und -pflichten
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 42 Geltungsbereich
1 Dieses Kapitel regelt die Rechte und Pflichten der Personen, welche
durch Gesundheitsfachpersonen oder in Institutionen des Gesundheitswesens behandelt werden.
Art. 43 Grundsätze
1 Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten haben
sich nach den anerkannten Berufsgrundsätzen, der Verhältnismässigkeit und der Wirtschaftlichkeit zu richten.
2 Die Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung.
3 Vorbehalten bleiben Zwangsmassnahmen, die dieses Gesetz oder
andere Gesetze ausdrücklich vorsehen.
Art. 43a * Palliative Behandlung und Betreuung
1 Unheilbar kranke und sterbende Menschen haben Anspruch auf eine
angemessene Behandlung und Betreuung mittels medizinischer, pflegerischer und begleitender Palliativmassnahmen, wenn eine kurative Behandlung als aussichtslos erscheint.
2 Es sind eine würdevolle Sterbebegleitung und ein würdevolles Abschiednehmen von der verstorbenen Person zu ermöglichen.
Art. 43b * Assistierter Suizid
1. Rechte und Pflichten der Bewohnenden
1 Volljährige und urteilsfähige Bewohnende in Institutionen gemäss
Art. 38 Abs. 1 Ziff. 2 haben das Recht, von ihrer persönlichen Freiheit
Gebrauch zu machen und ihr Leben zu beenden. Sie haben die Institution über diesen Willen zu informieren.
2 Bewohnende, die in einer Institution durch assistierten Suizid sterben
wollen, haben dies diskret vorzunehmen und dabei die persönliche Wertehaltung von Mitbewohnenden und Mitarbeitenden zu wahren.
Art. 43c * 2. Pflichten der Institutionen
1 Die Institutionen haben die Entscheidung ihrer Bewohnenden zu respektieren, die durch assistierten Suizid mit einer einrichtungsexternen
Hilfe sterben wollen.
2 Die Institution und deren Personal sind nicht verpflichtet, sich an einem
assistierten Suizid zu beteiligen. Sie können sterbewillige Personen diskret und würdevoll begleiten.
Art. 44 Mitwirkung
1 Patientinnen und Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung und Unterstützung im Rahmen der erforderlichen Behandlung.
2 Sie haben Auskünfte über ihren Gesundheitszustand, ihre Person und
ihre Umgebung zu erteilen, soweit dies für die Behandlung und
Administration erforderlich ist.
Art. 45 * Aufzeichnungen
1. Grundsatz
1 Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sind über die Behandlung Aufzeichnungen zu führen.
2 Diese haben Angaben zur behandelten Person sowie über die Dauer
und Art der Behandlung zu enthalten.
3 Die Aufzeichnungen sind während zehn Jahren aufzubewahren; vorbehalten bleiben längere Aufbewahrungsfristen, insbesondere gemäss
Art. 40 HMG29) und Art. 35 Transplantationsgesetz30).
29) SR 812.21
30) SR 810.21
Art. 45a * 2. bei Einstellung der Tätigkeit
1 Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit vorübergehend oder endgültig einstellen, haben dies ihren Patientinnen und Patienten mitzuteilen.
2 Mit der Mitteilung ist der Hinweis auf die Wahlmöglichkeit der Patientinnen und Patienten zu verbinden, dass die sie betreffenden Aufzeichnungen entweder:
1. an sie auszuhändigen sind; oder
2. an eine von den Patientinnen und Patienten bezeichnete Gesundheitsfachperson weiterzuleiten sind.
Art. 45b * 3. im Todesfall
1 Stirbt eine Gesundheitsfachperson, sind die von ihr geführten Aufzeichnungen dem Amt zu übergeben.
2 Dieses ist unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 zuständig für die Mitteilung sowie die Aushändigung oder Weiterleitung gemäss Art. 45a. Die
Mitteilung an die Patientinnen und Patienten kann durch Veröffentlichung im Amtsblatt oder in weiteren geeigneten Medien erfolgen.
3 Die Aufwendungen des Amtes werden in der Regel nach der Gebührengesetzgebung31) dem Nachlass belastet.
Art. 45c * Elektronisches Patientendossier
1 Der Regierungsrat trifft im Hinblick auf die Einführung des elektronischen Patientendossiers geeignete Massnahmen zur Steuerung, Koordination und Förderung der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen.
2 Er kann zu diesem Zweck:
1. sich an Trägerschaften und Projekten beteiligen;
2. Organisation und Vernetzung von Gemeinschaften steuern, koordinieren und fördern; oder
3. im Rahmen der bewilligten Kredite finanzielle Mittel sprechen.
Art. 46 Einsicht in die Aufzeichnungen
1 Patientinnen und Patienten beziehungsweise deren Vertretung können
die Aufzeichnungen und deren Unterlagen einsehen oder Kopien davon
verlangen.
2 Das Einsichtsrecht besteht nicht für persönliche Notizen der behandelnden Personen sowie für persönliche Angaben von Dritten.
31) NG 265.5
Art. 47 Berufsgeheimnis
1 Gesundheitsfachpersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Institutionen des Gesundheitswesens und der Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, über Tatsachen zu schweigen, die ihnen in ihrer
beruflichen Stellung anvertraut wurden oder von denen sie bei der Ausübung ihres Berufes Kenntnis erhielten.
2 Sie sind vom Berufsgeheimnis befreit:
1. bei Einwilligung der oder des Berechtigten;
2. bei schriftlicher Bewilligung der Direktion als Aufsichtsbehörde im
Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches32);
3. * gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf Wahrnehmungen, die auf ein Delikt gegen Leib und Leben, die Freiheit, die
sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lassen;
4. im Rahmen ihrer Meldepflicht gemäss Art. 32;
5. * …
3 Sofern die Patientin oder der Patient nicht andere Anweisungen gegeben hat oder aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen
geschlossen werden muss, wird die Einwilligung vermutet für:
1. * Auskünfte an die nächsten Angehörigen und die vertretungsberechtigten Personen gemäss Art. 378 ZGB33);
2. medizinisch notwendige Auskünfte an Gesundheitsfachpersonen,
die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der
Therapie beteiligt sind.
Art. 48 Nächste Angehörige
1 Nächste Angehörige sind:
1. die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der
Lebenspartner beziehungsweise die Partnerin oder der Partner
bei einer eingetragenen Partnerschaft;
2. die Nachkommen;
3. die Mutter und der Vater;
4. die Geschwister.
32) SR 311.0
33) SR 210
5.2 Untersuchung, Behandlung und Pflege
Art. 49 Aufklärung
1 Die behandelnden Personen haben unaufgefordert die Patientinnen
und Patienten mit der gebotenen Sorgfalt sowie in verständlicher und
geeigneter Form aufzuklären über:
1. die diagnostischen Untersuchungen und die Diagnosen;
2. die vorgeschlagene sowie andere mögliche Therapien;
3. die Risiken und die Nebenwirkungen;
4. die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes mit
oder ohne vorgeschlagene Therapie;
5. die Kostenfolgen und die Deckung durch die Krankenversicherung.
2 Wenn sofortiges Handeln notwendig ist, kann die Aufklärung anschliessend erfolgen.
Art. 50 Einwilligung, Ausdehnung von Operationen
1 Untersuchungen, Behandlungen und Pflege dürfen nur mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung der aufgeklärten Patientin oder
des aufgeklärten Patienten durchgeführt werden.
2 Zeigt sich im Verlauf einer Operation, dass sie über das von der Patientin oder dem Patienten bekannt gegebene Mass hinaus ausgedehnt
werden sollte, ist die Ärztin oder der Arzt beziehungsweise die Zahnärztin oder der Zahnarzt zur Ausweitung der Operation berechtigt, wenn
damit im Interesse und mit mutmasslicher Einwilligung der Patientin
oder des Patienten gehandelt wird.
Art. 51 * Urteilsunfähige Patientinnen und Patienten
1 Bei urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet sich die Reihenfolge der vertretungsberechtigten Personen, die Behandlung in
dringlichen Fällen, die Behandlung einer psychischen Störung und das
Einschreiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach den
Art. 378–381 ZGB34).
34) SR 210
Art. 52 * Urteilsfähige, nicht handlungsfähige Patientinnen und
Patienten
1 Sind Patientinnen oder Patienten urteilsfähig, aber minderjährig oder
umfassend verbeiständet, ist bei grösseren oder mit erheblichem Risiko
verbundenen Eingriffen auch deren gesetzliche Vertretung zu informieren.
2 Diese Information kann unterbleiben, wenn die Patientin oder der Patient dies aus wichtigen Gründen verlangt oder der Verbeiständungsgrund in keinem Zusammenhang mit dem medizinischen Eingriff steht.
Art. 53 Ablehnung von Massnahmen
1 Lehnen Patientinnen oder Patienten beziehungsweise die Vertretung
eine medizinische Massnahme ab, haben sie dies auf Verlangen der behandelnden Person unterschriftlich zu bestätigen und diese beziehungsweise die Institution von der Haftung zu entbinden.
2 Behandelnde Personen sind nicht verpflichtet, von Patientinnen und
Patienten verlangte Massnahmen durchzuführen, die sie aus medizinischen, pflegerischen oder ethischen Gründen nicht verantworten können.
Art. 54 * Sterbehilfe
1 Bei Fragen der Sterbehilfe sind die Richtlinien und Empfehlungen der
Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften zu beachten.
Art. 55 * …
Art. 56 Vorzeitige Entlassung auf Antrag
1 Urteilsfähige Patientinnen und Patienten sind auf Antrag vorzeitig zu
entlassen, wenn nicht anzunehmen ist, dass sie sich oder andere gefährden.
2 Die vorzeitige Entlassung umfassend verbeiständeter oder urteilsunfähiger minderjähriger Patientinnen oder Patienten bedarf der Zustimmung der vertretungsberechtigten Person gemäss Art. 378 ZGB35). *
3 Die vorzeitige Entlassung von Patientinnen oder Patienten, die von einer Behörde eingewiesen wurden, ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
35) SR 210
4 Die Patientin oder der Patient, die gesetzliche Vertretung oder die einweisende Behörde haben schriftlich die Übernahme der Verantwortung
für die vorzeitige Entlassung zu erklären.
5 Vorschriften anderer Erlasse, insbesondere diejenigen über die fürsorgerische Unterbringung und über die übertragbaren Krankheiten bleiben
vorbehalten. *
Art. 57 Vorzeitige Entlassung auf Anordnung
1 Die zuständige ärztliche Person kann die vorzeitige Entlassung anordnen, wenn die Patientin oder der Patient:
1. für den Behandlungserfolg ausschlaggebende Anordnungen der
behandelnden Personen wiederholt grob missachtet;
2. den Betrieb in schwerwiegender Weise vorsätzlich stört.
2 Für die vorzeitige Entlassung behördlich eingewiesener Patientinnen
oder Patienten ist die Einweisungsbehörde zuständig.
3 Die vorzeitige Entlassung muss medizinisch zu verantworten sein.
Art. 58 Freiwilliger Eintritt und Austritt psychisch kranker und
suchtkranker Personen
1 Psychisch kranke oder suchtkranke Patientinnen und Patienten, die
auf eigenen Wunsch in stationäre Einrichtungen eintreten, haben ihren
Willen, sich untersuchen, behandeln und pflegen zu lassen, schriftlich
zu erklären.
2 Die Zurückbehaltung freiwillig eingetretener Personen richtet sich nach
Art. 427 ZGB36). *
Art. 59 * Zwangsweise Einweisung und Entlassung
1 Für die zwangsweise Einweisung sowie die Entlassung zwangsweise
eingewiesener Patientinnen oder Patienten gelten die Bestimmungen
des ZGB37) über die fürsorgerische Unterbringung.
Art. 60 * Einschränkung der Freiheit
1 Die Voraussetzungen für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit,
die Protokollierung der Einschränkung sowie die Information darüber
richten sich nach Art. 383 f. ZGB38).
36) SR 210
37) SR 210
38) SR 210
2 Der mündliche und schriftliche Verkehr der Patientin oder des Patienten mit ihren Angehörigen und Dritten kann ärztlicher Kontrolle unterstellt und eingeschränkt werden, sofern es zum Schutz der Patientin
oder des Patienten sowie von Drittpersonen notwendig ist. Davon ausgenommen ist der Verkehr mit Behörden und Rechtsvertreterinnen oder
Rechtsvertretern.
Art. 61 Rechtsschutz
1 Die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 60 kann mittels Beschwerde bei der für die gerichtliche Beurteilung von fürsorgerischen
Unterbringungen zuständigen Instanz angefochten werden. *
2 Bei Zwangsmassnahmen kann die Patientin oder der Patient eine
nachträgliche gerichtliche Überprüfung verlangen.
5.3 Transplantation und Obduktion
Art. 62 Transplantation
1 Die Transplantation von Organen, Geweben oder Zellen richtet sich
nach den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes39).
2 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten sowie die Organisation
und Koordination im Zusammenhang mit Transplantationen.
Art. 63 Obduktion
1 Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung
der verstorbenen Person vorliegt oder an ihrer Stelle die Ehegattin oder
der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die Partnerin oder der Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft oder die
Nachkommen zustimmen. Sind diese nicht vorhanden, bedarf es der
Zustimmung der übrigen nächsten Angehörigen.
2 Vorbehalten bleibt die Obduktion auf Anordnung:
1. der Strafverfolgungsbehörden;
2. der Direktion zur Sicherung der Diagnose, insbesondere bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit.
3 Die nächsten Angehörigen und die gesetzliche Vertretung können Einsicht in den Obduktionsbefund verlangen.
39) BBl 2004 5453
6 Gesundheitsförderung und Prävention
Art. 64 Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden betreiben Gesundheitsförderung und
Prävention zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Einzelpersonen und der Gesamtbevölkerung insbesondere in den Bereichen
Sucht, Gewalt, Sexualpädagogik, psychische Gesundheit, Ernährung,
Bewegung und Entspannung.
2 Die Gesundheitsförderung bezweckt, die Potentiale der Gesundheit zu
erfassen und zu stärken. Sie setzt sowohl bei den Verhaltensweisen als
auch bei den Verhältnissen an, in denen Einzelpersonen und die Gesamtbevölkerung leben.
3 Die Prävention hat zum Ziel, Gesundheitsgefährdungen frühzeitig zu
erkennen, das Eintreten von Erkrankungen und Unfällen zu verhindern
sowie das Ausmass von deren Folgen zu vermindern.
Art. 65 Beiträge
1 Der Kanton gewährt Beiträge im Rahmen des Voranschlags:
1. an Projekte zur Gesundheitsförderung und Prävention;
2. an die Erhebung von Grundlagen betreffend den Gesundheitszustand der Bevölkerung;
3. an Institutionen, die einen wichtigen Beitrag an die Gesundheitsförderung oder Prävention leisten.
Art. 66 Strategie
1 In der kantonalen Strategie für Gesundheitsförderung und Prävention
werden unter Berücksichtigung der Bedürfnisse je nach betroffenem Bereich die Ziele und Schwerpunkte festgelegt.
2 Die Strategie wird auf Antrag der Fachstelle für Gesundheitsförderung
und Prävention vom Regierungsrat in der Regel für die Dauer von vier
Jahren festgelegt.
3 Die Strategie ist im Rahmen der Zusammenarbeit mit den beteiligten
Kantonen zu koordinieren.
Art. 67 Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention
1 Der Kanton führt eine Fachstelle für Gesundheitsförderung und Prävention (Fachstelle) für die Bereiche Strategie, Projektentwicklung, -förderung und -umsetzung sowie Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
2 Er kann die Fachstelle zusammen mit anderen Kantonen führen oder
Dritte damit beauftragen.
3 Die Fachstelle:
1. erarbeitet unter Beizug von Vertreterinnen und Vertretern von
Gemeinden sowie von Fachpersonen die kantonale Strategie für
Gesundheitsförderung und Prävention zuhanden des Regierungsrates und sorgt für deren Umsetzung;
2. berät und unterstützt die Gemeinden bei der Umsetzung von
Massnahmen;
3. vernetzt die relevanten Stellen und Personen.
Art. 68 Gemeinden
1 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden führen Projekte
und Massnahmen nach ihren Bedürfnissen auf kommunaler Ebene
durch.
2 Sie sorgen für eine gemeinsame wirkungsvolle Organisation, in der die
politischen Instanzen und die interessierten Organisationen angemessen vertreten sind.
3 Jede Gemeinde bezeichnet eine Delegierte oder einen Delegierten für
Gesundheitsförderung und Prävention. Diese werden von der Fachstelle
periodisch zu einem Fachaustausch eingeladen.
Art. 69 Beratung von werdenden Eltern und von Familien
1 Der Kanton sorgt für eine umfassende Sexual- und Schwangerschaftsberatung.
2 Die politischen Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter- und
Väterberatung im Bereich der Pflege, Gesundheit und Entwicklung von
Säuglingen und Kleinkindern.
3 Kanton und Gemeinden fördern weitere Massnahmen zur Hilfe von
werdenden Eltern und von Familien.
Art. 70 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
1 Zur Überwachung der gesundheitlichen Verhältnisse und zur Prävention führen die Schulträger schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste
gemäss dem Volksschulgesetz40).
2 Für die kantonalen Schulen obliegt diese Pflicht dem Kanton.
40) NG 312.1, 312.11
3 Die Fachstelle wird für die Bereiche der Gesundheitsförderung und der
Prävention beigezogen.
Art. 71 * …
Art. 72 * Verkauf von Tabak
1 Es ist verboten, Tabak und Tabakerzeugnisse zu verkaufen:
1. an Personen unter 18 Jahren;
2. durch Automaten.
2 Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei denen geeignete
Massnahmen den Verkauf an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
ausschliessen.
7 Krankheitsbekämpfung
7.1 Übertragbare Krankheiten
Art. 73 Allgemeine Hygiene
1 Die Gemeinde wacht über die Erhaltung der Hygiene auf ihrem
Gemeindegebiet.
2 Sie führt regelmässig Kontrollen durch und ergreift die nötigen Massnahmen.
3 Die Kosten gehen zu Lasten der Verursacherinnen und Verursacher.
Art. 74 * Massnahmen des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat:
1. sorgt für Impfungen gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 21
Abs. 2 EpG41);
2. erklärt Impfungen gestützt auf Art. 22 EpG für obligatorisch;
3. ordnet gestützt auf Art. 40 EpG Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen an.
41) SR 818.101
Art. 75 * Durchführung von Massnahmen
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt vollzieht alle dem Kanton aufgrund der Epidemiengesetzgebung42) zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer anderen Instanz übertragen sind.
2 Die Direktion kann die Durchführung von Massnahmen zur Verhütung
und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten übertragen an:
1. die Gesundheitsbehörde der Gemeinden;
2. die Ärztinnen und Ärzte;
3. die Apothekerinnen und Apotheker;
4. Institutionen des Gesundheitswesens;
5. weitere Organisationen.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten, die den Beauftragten durch
die Aufgabenübertragung entstanden sind.
Art. 76–77 * …
7.2 Nicht übertragbare Krankheiten *
Art. 77a * Krebsregister
1. allgemein
1 Der Kanton führt das kantonale Krebsregister nach dem Krebsregistrierungsgesetz43) selbständig oder gemeinsam mit anderen Kantonen
aufgrund einer Leistungsvereinbarung.
Art. 77b * 2. Datenbekanntgabe
1 Die Gemeinden geben den Instanzen, die das kantonale Krebsregister
oder das Schweizer Kinderkrebsregister führen, Daten nach Massgabe
von Art. 32 Abs. 2 KRG44) jährlich unentgeltlich bekannt, soweit dies
zum Nachweis der Qualität und zur Ergänzung der für die Registrierung
erforderlichen Daten notwendig ist.
2 Die Übermittlung erfolgt über eine gesicherte elektronische Datenverbindung im elektronischen Abrufverfahren
42) SR 818.101
43) SR 818.33
44) SR 818.33
7.3 Bestattungen
Art. 78 Zuständigkeit
1 Bestattungen sind Aufgabe der politischen Gemeinden. Sie stellen genügend Friedhofplätze für ihre Einwohnerinnen und Einwohner sowie
geeignete Aufbewahrungsräume bereit.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung insbesondere die Leichenschau, die Bestattungsarten, die Grabesruhe sowie die Aufsicht über die
Friedhöfe und deren Anlage.
Art. 79 Ort der Bestattung
1 Verstorbene werden auf einem Friedhof ihrer Wohnsitzgemeinde bestattet.
2 Auf Wunsch einer verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen kann die Bestattung auch in einer anderen Gemeinde erfolgen, sofern diese zustimmt.
3 Hatte die verstorbene Person keinen festen Wohnsitz oder kommt niemand für die Kosten des Rücktransportes in ihre Wohnsitzgemeinde
auf, so wird sie in jener Gemeinde bestattet, in welcher der Tod eingetreten ist oder der Leichnam gefunden wurde.
Art. 79a * Kosten
1 Die notwendigen Kosten im Zusammenhang mit einer einfachen,
schicklichen Bestattung gehen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde beziehungsweise zu Lasten der Politischen Gemeinde gemäss Art. 79 Abs. 3,
sofern diese:
1. nicht aus dem Nachlass der verstorbenen Person beglichen werden können; und
2. nicht anderweitig übernommen werden.
2 Diese Kosten umfassen die Ausgaben für den Leichentransport, einen
Standardsarg mit einfacher Ausstattung, die Kremation inklusive einfacher Urne sowie die eigentliche Bestattung.
3 Machen mit der Bestattung beauftragte Dritte gegenüber der Politischen Gemeinde ausstehende Forderungen gemäss Abs. 1 geltend, haben sie hinreichende Inkassobemühungen darzutun.
4 Werden Kosten Dritter übernommen, geht deren Anspruch von Gesetzes wegen auf die Politische Gemeinde über.
8 Heilmittel
8.1 Arzneimittel
8.1.1 Herstellung
Art. 80 Herstellungsbewilligung, Meldepflicht
1 Die Bewilligungspflicht richtet sich nach dem Heilmittelgesetz45).
2 Bewilligungen zur Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis, Formula officinalis oder nach eigener Formel werden auf Antrag
der Kantonsapothekerin oder des Kantonsapothekers vom Amt erteilt.
3 Apotheken und Drogerien melden der Kantonsapothekerin oder dem
Kantonsapotheker vor dem Inverkehrbringen die Zusammensetzung der
nach eigener Formel in kleinen Mengen hergestellten Arzneimittel; die
Arzneimittelinformationen und die dafür verwendeten Anpreisungen sind
beizulegen. *
8.1.2 Verschreibung, Anwendung und Abgabe
Art. 81 Verschreibung
1 Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur von Ärztinnen und
Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzten im Rahmen ihrer Zuständigkeit verschrieben werden.
Art. 82 * …
Art. 83 * Abgabe und Anwendung verschreibungspflichtiger
Arzneimittel
1 Die Abgabe und Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel
richtet sich nach Art. 24 HMG46) sowie Art. 41 und 42 der eidgenössischen Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung,
VAM)47).
45) SR 812.21
46) SR 812.21
47) SR 812.212.21
2 Die Direktion bestimmt in einer Ausführungsbestimmung die verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die von Berufskategorien gemäss Art. 52
VAM angewendet werden dürfen.
3 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Personen
gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c HMG die Anwendung bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel gemäss Art. 24 Abs. 3 HMG bewilligen.
Art. 84 * Privatapotheke von Medizinalpersonen
1 Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind mit Bewilligung des Amtes berechtigt, zur Abgabe von Arzneimitteln eine Privatapotheke zu führen.
2 Tierärztinnen und Tierärzte sind mit Bewilligung der Kantonstierärztin
oder des Kantonstierarztes berechtigt, zur Abgabe von Tierarzneimitteln
eine Privatapotheke zu führen.
3 Die Abgabe von Arzneimitteln ist nur für den eigenen Praxisbedarf für
die behandelten Patientinnen und Patienten sowie für die behandelten
Tiere gestattet. Der Handverkauf an Dritte und die Belieferung von Wiederverkäuferinnen und –verkäufern ist verboten.
4 Patientinnen und Patienten sowie Tierhalterinnen und Tierhalter sind in
geeigneter Weise zu informieren, dass sie verschriebene Arzneimittel
auch in einer öffentlichen Apotheke beziehen können.
Art. 85 * Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimitte
1 Die Abgabe nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel richtet sich
nach den Art. 25 HMG48) sowie Art. 43 und 44 VAM49).
Art. 86 * …
Art. 86a * Datenaustausch
1 Zur Bekämpfung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie des Missbrauchs mit gefälschten oder mehrfach
beschafften Rezepten können die Kantonsapothekerin oder der
Kantonsapotheker sowie die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt mit
den Apothekerinnen und Apothekern sowie den Ärztinnen und Ärzten
Informationen über Personen, die Betäubungsmittel oder Heilmittel beziehen, austauschen.
48) SR 812.21
49) SR 812.212.21
2 Der Datenaustausch darf besonders schützenswerte Personendaten
umfassen und kann auch im Abrufverfahren erfolgen.
3 Der Regierungsrat regelt den Umfang des Datenaustausches, den
Kreis der empfangs- oder zugriffsberechtigten Personen sowie die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten.
8.2 Gemeinsame Bestimmungen für Arzneimittel und
Medizinprodukte
Art. 87 * …
Art. 88 Aufsicht
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt sind je in ihrem Aufgabenbereich zuständig für die Marktüberwachung im Kompetenzbereich des Kantons.
9 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 89 * Beschwerdeverfahren
1 Beschwerden gegen Verfügungen oder Entscheide, die in Anwendung
dieses Erlasses ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz50).
3 Vorbehalten bleiben die Rechtsmittel der Spezialgesetzgebung.
Art. 90 Strafbestimmungen
1 Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts wird mit
Busse bis 100'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 18, 19, 30, 32, 34–38, 45, 47, 49, 50, 60, 63, 72, 80–81 oder
83–85 verstösst. *
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
50) NG 265.1
3 Anstelle einer juristischen Person sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können
diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 91 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Art. 92 Änderung des Sozialhilfegesetzes
1 Das Gesetz vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)51) wird wie folgt geändert: …
Art. 93 Übergangsbestimmungen
1 Ist ein Beruf im Gesundheitswesen nach diesem Gesetz nicht mehr
bewilligungspflichtig, erlischt die erteilte Bewilligung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Ist ein Beruf weiterhin bewilligungspflichtig, bleibt die bisherige Bewilligung in Kraft.
3 Personen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes einen bewilligungspflichtigen Beruf des Gesundheitswesens ausüben und über 70 Jahre
alt sind, müssen binnen drei Monaten ein Gesuch gemäss Art. 27
Abs. 1 Ziff. 2 einreichen.
4 Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine
neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, haben innerhalb von sechs Monaten ein Gesuch einzureichen.
5 Die Institutionen im Gesundheitswesen haben ab dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Frist von einem Jahr, um eine Betriebsbewilligung
zu beantragen.
6 Automaten zum Verkauf von Tabak und Tabakerzeugnissen, welche
die Voraussetzungen von Art. 72 Abs. 2 nicht erfüllen, sind noch ein
Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zugelassen.
51) NG 761.1, A 1997, 165, 626
Art. 93a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Oktober
1. Investitionsdarlehen für Pflegebetten
1 Der Kanton hat den Leistungserbringern die jährlich geschuldete Rückzahlungsrate für Investitionsdarlehen für Pflegebetten gemäss Art. 41c
zu erlassen:
1. zu 100 Prozent in den Jahren 2015 bis 2021;
2. zu zwei Dritteln in den Jahren 2022 bis 2026;
3. zu einem Drittel in den Jahren 2027 bis 2031.
2 Bei einer Zweckentfremdung gemäss Art. 41g hat der Leistungserbringer zusätzlich die jährlich geschuldeten Rückzahlungsraten, die der
Kanton gemäss Abs. 1 erlassen hat, nachträglich ohne Zinsen dem
Kanton zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsraten sind am Ende desjenigen Monats fällig, in dem die Zweckentfremdung erfolgt.
Art. 93b * 2. Investitionsbeiträge an Pflegeheime
1 Wurden an Pflegeheime vor Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober 2014 Investitionsbeiträge ausgerichtet, gelten für diese Beiträge
weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Januar 1997 über
die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)52) und der Vollziehungsverordnung
vom 28. Mai 1991 zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistungen von
Investitionsbeiträgen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2)53), insbesondere die Bestimmungen zur Zweckentfremdung.
Art. 93c * 3. bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen an Heime
für Betagte
1 Wurden an Heime für Betagte vor Inkrafttreten der Änderung vom 22.
Oktober 2014 bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen ausgerichtet,
gelten unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 weiterhin die Bestimmungen
des Gesetzes vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)54) und der Vollziehungsverordnung vom 28. Mai 1991 zum Sozialhilfegesetz betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Heime (Sozialhilfeverordnung 2)55).
2 Die bisherigen Bestimmungen kommen nur für diejenigen Pflegebetten
zur Anwendung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt wurden.
52) NG 761.1, A 1997, 165, 626
53) A 1991, 991, 1588
54) NG 761.1, A 1997, 165, 626
55) A 1991, 991, 1588
3 Die Amortisation der Darlehen hat ab Inkrafttreten der Änderung vom
22. Oktober 2014 in jährlichen Raten zu erfolgen. Die Raten sind derart
zu bemessen, dass die Darlehen per 31. Dezember 2032 vollständig
getilgt sind. § 16 der Sozialhilfeverordnung 256) ist nicht mehr anwendbar.
Art. 93d * 4. Investitionsdarlehen an Ersatzbauten
1 An Ersatzbauten von Leistungserbringern, die gemäss Art. 62 ff. des
Gesetzes vom 29. Januar 1997 über die Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz)57)
bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen erhalten haben, werden einmalig Investitionsdarlehen gemäss Art. 41a ff. ausgerichtet.
2 Die bei Gewährung der Investitionsdarlehen bestehende Restschuld
aus dem bedingt rückzahlbaren, zinslosen Darlehen ist mit Inbetriebnahme des Ersatzbaus dem Kanton zurückzuzahlen.
3 Der Anspruch auf Investitionsdarlehen erlischt, wenn nicht binnen fünf
Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. Oktober 2014 eine
rechtskräftige Baubewilligung für die Ersatzbaute vorliegt. Bei Erlöschen
des Anspruchs sind bereits geleistete Investitionsdarlehen zurückzuzahlen.
Art. 93e * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. März
1 Vor dem Inkrafttreten der Änderung des Gesundheitsgesetzes58) vom
25. März 2026 erteilte Berufsausübungsbewilligungen für komplementärmedizinische Tätigkeiten in den Bereichen Ayurveda-Medizin, Homöopathie, Traditionelle chinesische Medizin (TCM) und traditionelle
europäische Naturheilkunde erlöschen sieben Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Änderung, sofern nicht ein eidgenössisches Diplom als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker in einer der obgenannten Fachrichtung vorgewiesen werden kann.
Art. 94 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind
aufgehoben, insbesondere:
1. das Gesetz vom 29. April 1973 über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz)59);
56) A 1991, 991, 1588
57) NG 761.1, A 1997, 165, 626
58) NG 711.1
59) A 1973, 673
2. die Verordnung vom 10. Dezember 1997 über die Berufe der Gesundheitspflege (Gesundheitsverordnung)60);
3. die Vollziehungsverordnung vom 27. März 1981 zum Gesetz über
das Kantonsspital (Spitalverordnung)61);
4. Art. 3 Abs. 2 Ziff. 3 und Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. April
1969 über das Veterinärwesen62).
Art. 95 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es ist betreffend die Bestimmungen zu den Heilmitteln dem Bund zur
Kenntnis zu bringen.
3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens63) fest.
60) A 1997, 2125; A 1998, 261
61) A 1981, 394, 730
62) NG 826.1
63) Volksabstimmung vom 28. September 2008, A 2008, 1943, 1944, 2127; A 2009, 199;
Datum des Inkrafttretens: 1. März 2009
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
30.05.2007 01.03.2009 Erlass Erstfassung A 2007, 889; A 2008, 1943, 1944,
2127; A 2009, 199
09.06.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 1, 6. geändert A 2010, 1093, 1575
14.12.2011 01.01.2013 Art. 47 Abs. 3, 1. geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 51 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 52 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 54 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 55 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 56 Abs. 2 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 56 Abs. 5 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 58 Abs. 2 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 59 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 60 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
14.12.2011 01.01.2013 Art. 61 Abs. 1 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
22.10.2014 01.01.2015 Titel 4.1 geändert A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 38 totalrevidiert A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Titel 4.2 geändert A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 41a eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 41b totalrevidiert A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 41c eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 41d eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 41e eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 41f eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 41g eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 93a eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 93b eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 93c eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
22.10.2014 01.01.2015 Art. 93d eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
27.05.2015 01.01.2016 Art. 89 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
20.04.2016 01.07.2016 Art. 3 Abs. 1, 4a. eingefügt A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 7a totalrevidiert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 10a eingefügt A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 12a eingefügt A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 12b eingefügt A 2016, 707
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.04.2016 01.07.2016 Art. 27 Abs. 1, 2. geändert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 32 Titel geändert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 32 Abs. 2 geändert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 37 totalrevidiert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 37a eingefügt A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 37b eingefügt A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 43a eingefügt A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 45 totalrevidiert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 45a eingefügt A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 45b totalrevidiert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 47 Abs. 2, 5. aufgehoben A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 71 aufgehoben A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 72 totalrevidiert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 74 totalrevidiert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 75 totalrevidiert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 76 aufgehoben A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 77 aufgehoben A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 79a eingefügt A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 80 Abs. 3 geändert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 82 aufgehoben A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 84 totalrevidiert A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 86a eingefügt A 2016, 707
20.04.2016 01.07.2016 Art. 87 aufgehoben A 2016, 707
25.09.2019 01.01.2020 Erlasstitel geändert A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 12c eingefügt A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 12d eingefügt A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 12e eingefügt A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 19 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 20 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 21 Abs. 1 geändert A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 26 Abs. 4 geändert A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, 2. geändert A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 38 Abs. 1, 3. geändert A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 45c eingefügt A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Titel 7.2 geändert A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 77a eingefügt A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 77b eingefügt A 2019, 1624, 2215
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.09.2019 01.01.2020 Art. 83 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 85 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 86 aufgehoben A 2019, 1624, 2215
25.09.2019 01.01.2020 Art. 90 Abs. 1 geändert A 2019, 1624, 2215
24.04.2024 01.07.2024 Art. 40 Abs. 1a eingefügt 2024-018
27.11.2024 01.03.2025 Art. 32 Abs. 2 geändert 2025-008
27.11.2024 01.03.2025 Art. 47 Abs. 2, 3. geändert 2025-008
25.03.2026 01.07.2026 Ingress geändert 2026-027
Art. 27
Titel geändert 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 27 Abs. 1, 1. geändert 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 27 Abs. 1, 2. geändert 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 27 Abs. 1, 3. geändert 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 27 Abs. 1, 4. geändert 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 27 Abs. 1, 5. eingefügt 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 27 Abs. 1, 6. eingefügt 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 27 Abs. 1, 7. eingefügt 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 27 Abs. 1, 8. eingefügt 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 27 Abs. 2 geändert 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 28 Abs. 1 geändert 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 29 Abs. 1 geändert 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 29 Abs. 2 eingefügt 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 32 Abs. 1 geändert 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 32 Abs. 2 geändert 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 43b eingefügt 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 43c eingefügt 2026-027
25.03.2026 01.07.2026 Art. 93e eingefügt 2026-027
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 30.05.2007 01.03.2009 Erstfassung A 2007, 889; A 2008, 1943, 1944,
2127; A 2009, 199
Erlasstitel 25.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Ingress 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 3 Abs. 1, 4a. 20.04.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 5 Abs. 1 20.04.2016 01.07.2016 geändert A 2016, 707
Art. 7a 20.04.2016 01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 10a 20.04.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 12a 20.04.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 12b 20.04.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 12c 25.09.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 12c 25.03.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026-027
Art. 12c Abs. 1a 25.03.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-027
Art. 12d 25.09.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 12e 25.09.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 14 Abs. 1, 6. 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1093, 1575
Art. 18 Abs. 1 25.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 19 25.09.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215
Art. 19 Abs. 1, 1. 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 19 Abs. 1, 2. 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 19 Abs. 1, 3. 25.03.2026 01.07.2026 aufgehoben 2026-027
Art. 19 Abs. 3 25.03.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-027
Art. 20 25.03.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026-027
Art. 20 Abs. 1 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 20 Abs. 1, 3. 25.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 20 Abs. 1, 3., b) 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 21 Abs. 1 25.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 21 Abs. 1, 5. 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 23 Abs. 1 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 26 Abs. 4 25.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 27 25.03.2026 01.07.2026 Titel geändert 2026-027
Art. 27 Abs. 1, 1. 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 27 Abs. 1, 2. 20.04.2016 01.07.2016 geändert A 2016, 707
Art. 27 Abs. 1, 2. 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 27 Abs. 1, 3. 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 27 Abs. 1, 4. 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 27 Abs. 1, 5. 25.03.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-027
Art. 27 Abs. 1, 6. 25.03.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-027
Art. 27 Abs. 1, 7. 25.03.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-027
Art. 27 Abs. 1, 8. 25.03.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-027
Art. 27 Abs. 2 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 28 Abs. 1 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 29 Abs. 1 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 29 Abs. 2 25.03.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-027
Art. 32 20.04.2016 01.07.2016 Titel geändert A 2016, 707
Art. 32 Abs. 1 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 32 Abs. 2 20.04.2016 01.07.2016 geändert A 2016, 707
Art. 32 Abs. 2 27.11.2024 01.03.2025 geändert 2025-008
Art. 32 Abs. 2 25.03.2026 01.07.2026 geändert 2026-027
Art. 37 20.04.2016 01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 37a 20.04.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 37b 20.04.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Titel 4.1 22.10.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 38 22.10.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 38 Abs. 1, 2. 25.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 38 Abs. 1, 3. 25.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 40 Abs. 1a 24.04.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-018
Titel 4.2 22.10.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41a 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41b 22.10.2014 01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41c 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41d 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41e 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41f 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 41g 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 43a 20.04.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 43b 25.03.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-027
Art. 43c 25.03.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-027
Art. 45 20.04.2016 01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 45a 20.04.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 45b 20.04.2016 01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 45c 25.09.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 47 Abs. 2, 3. 27.11.2024 01.03.2025 geändert 2025-008
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 47 Abs. 2, 5. 20.04.2016 01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707
Art. 47 Abs. 3, 1. 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 51 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 52 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 54 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 55 14.12.2011 01.01.2013 aufgehoben A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 56 Abs. 2 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 56 Abs. 5 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 58 Abs. 2 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 59 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 60 14.12.2011 01.01.2013 totalrevidiert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 61 Abs. 1 14.12.2011 01.01.2013 geändert A 2011, 1743; A 2012, 558
Art. 71 20.04.2016 01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707
Art. 72 20.04.2016 01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 74 20.04.2016 01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 75 20.04.2016 01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 76 20.04.2016 01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707
Art. 77 20.04.2016 01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707
Titel 7.2 25.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 77a 25.09.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 77b 25.09.2019 01.01.2020 eingefügt A 2019, 1624, 2215
Art. 79a 20.04.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 80 Abs. 3 20.04.2016 01.07.2016 geändert A 2016, 707
Art. 82 20.04.2016 01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707
Art. 83 25.09.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215
Art. 84 20.04.2016 01.07.2016 totalrevidiert A 2016, 707
Art. 85 25.09.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 1624, 2215
Art. 86 25.09.2019 01.01.2020 aufgehoben A 2019, 1624, 2215
Art. 86a 20.04.2016 01.07.2016 eingefügt A 2016, 707
Art. 87 20.04.2016 01.07.2016 aufgehoben A 2016, 707
Art. 89 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Art. 90 Abs. 1 25.09.2019 01.01.2020 geändert A 2019, 1624, 2215
Art. 93a 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 93b 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 93c 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 93d 22.10.2014 01.01.2015 eingefügt A 2014, 1856, A 2015, 52
Art. 93e 25.03.2026 01.07.2026 eingefügt 2026-027