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Europäisches Übereinkommen über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln

Confederation · 0.814.226.29 · treaty

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Massnahmen zu treffen, die so wirksam sind, wie es auf Grund der vorhandenen Methoden möglich ist, erforderlichenfalls auch im Wege der Gesetzgebung, um sicherzustellen, (a) dass in ihrem Hoheitsgebiet Wasch- oder Reinigungsmittel, die mindestens ein synthetisches Detergens enthalten, nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn nicht die gesamten in dem Mittel enthaltenen Detergentien zu mindestens 80 v. H. biologisch abbaufähig sind; (b) dass in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Mess- und Aufsichtsverfahren durch geführt werden, um die Einhaltung des Buchstabens (a) zu gewährleisten.

Art. 2

Die Einhaltung des Artikels 1 Buchstabe (a) darf nicht zur Verwendung von Detergentien führen, die bei normaler Anwendung die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen könnten.

Art. 3

Die Vertragsparteien werden alle fünf Jahre oder, wenn eine Vertragspartei dies verlangt, noch häufiger mehrseitige Konsultationen im Rahmen des Europarates führen, um die Anwendung dieses Übereinkommens zu prüfen und die Frage zu erwägen, ob es ratsam ist, es zu revidieren oder einzelne Bestimmungen zu erweitern. Diese Konsultationen finden auf Zusammenkünften statt, die der Generalsekretär des Europarates anberaumt. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär spätestens zwei Monate vor der Zusammenkunft den Namen ihres Vertreters mit.

Art. 4

1. Dieses Übereinkommen liegt für diejenigen Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf, welche an den Massnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnehmen, die auf Grund der in der Präambel erwähnten Resolution (59) 23 in Aussicht genommen sind. Sie können Vertragsparteien werden, (a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen oder (b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnen und später ratifizieren oder annehmen. 2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

Art. 5

1. Dieses Übereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarates nach Artikel 4 Vertragsparteien des Übereinkommens geworden sind. 2. Für jeden Mitgliedstaat, der das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt es einen Monat nach der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder der Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 6

1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens (a) kann ihm jeder Mitgliedstaat des Europarates beitreten, der nicht an den Massnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnimmt, welche auf Grund der in der Präambel erwähnten Resolution (59) 23 in Aussicht genommen sind; (b) kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Übereinkommen beizutreten. Die Resolution über diese Einladung bedarf der einhelligen Zustimmung derjenigen Mitgliedstaaten des Europarates, welche an den Massnahmen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens teilnehmen, die auf Grund der in der Präambel erwähnten Resolution (59) 23 in Aussicht genommen sind. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates; er wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Art. 7

1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf das oder die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie Vereinbarungen treffen kann. 3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet nach Massgabe des Artikels 8 zurückgenommen werden.

Art. 8

1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. 2. Jede Vertragspartei kann durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation dieses Übereinkommen für sich selbst kündigen. 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 9

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, (a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme; (b) jede Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme, (c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde; (d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 5; (e) jede nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 eingegangene Erklärung; (f) jede nach Artikel 8 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

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