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Entscheid betreffend den Schutz des Moors "Les Rigoles" in Vionnaz

Valais · 451.323 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Grenzen 1 Der Ort "Les Rigoles" in Vionnaz, dessen Abgrenzung auf einem dem Original dieses Beschlusses beiliegenden Grundbuchauszug festgehalten ist, wird zum Schutzgebiet erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.323 2 Der Grenzverlauf, welcher die Parzellen Nrn. 958, 963 und 964 sowie einen Teil der Parzellen Nrn. 959, 960 und 962 umfasst, wird auf einer am Zugangsort zu erstellenden Tafel dargestellt.

Art. 2

Ziele 1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt: a) die Erhaltung dieses wertvollen Feuchtbiotops und die Förderung seiner Pflanzen- und Tierarten, insbesondere jener, welche auf Feuchtstandorte des Talgrundes angewiesen sind; b) die Verbesserung verarmter oder verschwundener Biotope wie Röhricht, Grossseggenried, offene Wasserflächen und Feuchtwiesen durch gezielte Bewirtschaftungs- und Unterhaltsmassnahmen; c) das Vorbeugen gegen Austrocknung, Verlandung, Verbuschung sowie Verunreinigung mit schädlichen Substanzen, unter anderem durch die Erstellung eines Ableitkanals für die Greffaz, durch punktuelle Eingriffe und die Neugestaltung der bestehenden Deponie; d) die Schaffung eines Lehrpfades und das Anbringen von Informationstafeln für Bevölkerung und Schulen; e) die periodische Inventur der Pflanzen- und Tierarten des Gebietes sowie das Studium der physikalisch-chemischen Bedingungen und deren Entwicklung.

Art. 3

Aufwertung - Unterhalt 1 Im Einvernehmen mit der Gemeinde und den Bodeneigentümern werden der Walliser Bund für Naturschutz und die Naturforschende Gesellschaft "La Murithienne" einen Bewirtschaftungs- und Unterhaltsplan für das Gebiet erarbeiten. Dieser Plan ist dem Departement für Umwelt und Raumplanung zur Genehmigung zu unterbreiten. 2 Die aus der Verbesserung des Biotops und dem Unterhalt der Wasserläufe und Kanäle innerhalb des Perimeters entstehenden Kosten werden vom Walliser Bund für Naturschutz und von der Naturforschenden Gesellschaft "La Murithienne" getragen. Die Arbeiten werden gemäss den geltenden Gesetzesbestimmungen subventioniert. 451.323

Art. 4

Schutzmassnahmen 1 Mit Ausnahme der im Bewirtschaftungs- und Unterhaltsplan festzulegenden Massnahmen sind innerhalb des Schutzgebietes verboten: a) die Veränderung des allgemeinen Aussehens der Landschaft durch die Erweiterung von Kulturen, Einebnungen, Bauten, Materialablage oder andere mit dem Schutzziel unvereinbare Arbeiten; b) die Veränderungen der hydrologischen Bedingungen durch Drainagen, Wasserentnahme oder Zufuhr von die Boden- und Wasserqualität beeinflussenden Substanzen; c) das Abbrennen der Vegetation; d) die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt; e) die Störung der Ruhe des Gebietes; f) die Benutzung von Fahrzeugen; g) das Verlassen von Wegen und bestehenden Pfaden; h) die Jagd; 2 Im weiteren sind auf den offenen Wasserflächen untersagt: a) die Fischerei und die künstliche Fischhaltung; b) der Ruder- und Segelsport; c) das Baden und Schlittschuhlaufen. 3 Hunde sind an der Leine zu führen.

Art. 5

Abweichungen 1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement für Umwelt und Raumplanung, nach Anhören der Gemeinde Vionnaz, für die Aufwertung des Schutzgebietes und für wissenschaftliche und pädagogische Zwecke erteilt werden.

Art. 6

Forstliche Nutzung 1 Die Bewirtschaftung der Wälder soll den Schutzzielen Rechnung tragen, wobei offene, natürliche Habitate zu fördern sind. 2 Die Pappeln-Pflanzungen sollen allmählich durch die natürlich wachsenden Bäume ersetzt werden. 451.323

Art. 7

Aufsicht 1 Die Kantons- und Gemeindepolizei sowie das vereidigte Personal der Dienststelle für Wald und Landschaft, die Wildhüter und Flurhüter sind verpflichtet, jede Übertretung des Artikels 4 der Dienststelle für Wald und Landschaft zu melden. 2 Der Walliser Bund für Naturschutz und die Naturforschende Gesellschaft "La Murithienne" bestimmen, im Einvernehmen mit der Gemeinde Vionnaz, Personen, welche mit der regelmässigen Überwachung des Schutzgebietes beauftragt werden.

Art. 8

Strafen 1 Widerhandlungen gegen diesen Entschied werden vom Departement für Umwelt und Raumplanung mit einer Busse von 50 bis 50'000 Franken bestraft. 2 Vorbehalten bleiben die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung. 3 Die Dienststelle für Wald und Landschaft ist ermächtigt, alle den Schutzbestrebungen entgegengesetzte Arbeiten und Aktivitäten einzustellen.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Der vorliegende Entschied tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 451.323 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 11.09.1991 11.09.1991 Erlass Erstfassung RO/AGS 1991 f 247 | d 268 451.323 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 11.09.1991 11.09.1991 Erstfassung RO/AGS 1991 f 247 | d 268

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