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Reglement über den Fonds zur Förderung von Projekten für die Quartier- und Jugendarbeit

Schaffhausen (city) · 4700.4 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 - Fonds Jugendarbeit (RSS 6603.1)

Proposed changes to this act

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11 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Fonds zur Förderung von Projekten für die Quartier- und Jugendarbeit" besteht ein Fonds zur Verwendung für Projekte für die Quartier- und Jugendarbeit der Stadt Schaffhausen.

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Art. 2

Diesem Fonds wird das Vermögen des aufgelösten Trägervereins Jugendarbeit Schaffhausen "tjs" zugewiesen.

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Art. 3

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden. 2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt.

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Art. 4

Name und Zweck Zugewiesenes Sondervermögen Äufnung und Verzinsung Verwendung der Mittel, Budgetierung Fonds für die Quartier- und Jugendarbeit 4700.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind zu budgetieren. 2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Im Sinne von Anschubfinanzierungen für langfristige Projekte können sie sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre erstrecken. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

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Art. 5

1 Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei dem für das Sozialreferat zuständige Mitglied des Stadtrates. Bei Bedarf können Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten beigezogen werden.

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Art. 6

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Fonds zur Förderung der Projekte für die Quartier- und Jugendarbeit haben folgende formellen Anforderungen zu erfüllen: a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen sowie allfälliger technischer Ausführung; b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung; c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten; d. Finanzierungsplan. 2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden. 3 Gesuche für Unterstützung sind bei dem für das Sozialreferat zuständige Mitglied des Stadtrates einzureichen.

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Art. 7

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen. 2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

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Art. 8

1 Die Aufsicht über den "Fonds zur Förderung der Projekte für die Quartier- und Jugendarbeit" übt der Stadtrat aus. Zuständigkeit Anforderungen an Gesuche Kontrolle über die Verwendung der Mittel Aufsicht, Bericht erstattung Fonds für die Quartier- und Jugendarbeit 4700.4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 9

Der Stadtrat löst den "Fonds zur Förderung der Projekte für die Quartier- und Jugendarbeit" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

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Art. 10

Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird der folgende Erlass aufgehoben:

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Art. 11 - Fonds Jugendarbeit (RSS 6603.1)

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft. Auflösung Aufhebung von Erlassen Inkrafttreten

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