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30 provisions
Art. 1
Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots
an Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.
2 Es regelt
a die Planung und Finanzierung des Angebots,
b die bewilligungs- und meldepflichtigen Leistungen,
c den Zugang zu Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und
Schutzbedarf,
d die Kostenbeteiligung der Betroffenen und Unterhaltspflichtigen.
Art. 2
Begriffe
1 Das Angebot für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf umfasst insbesondere
a stationäre Leistungen, namentlich die Unterbringung in Einrichtungen (mit
oder ohne Volksschule) oder in einer Pflegefamilie (Familienpflege),
1) BSG 101.1
2) SR 210
3) SR 211.222.338
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-066
213.319 2
b ambulante Leistungen, namentlich Dienstleistungsangebote in der Familienpflege, die Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen oder
Angebote der sozialpädagogischen Familienbegleitung.
2 Als Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gelten
a natürliche oder juristische Personen, die mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einen Vertrag über die Bereitstellung von
Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf abgeschlossen haben,
b kantonale Einrichtungen, die entsprechende Leistungen anbieten.
3 Als Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller gelten
a kommunale Dienste, die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder-
und Schutzbedarf einvernehmlich vermitteln,
b die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion, die eine Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule einvernehmlich vermittelt,
c Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB),
d Gerichte, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens Leistungen für
Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf anordnen.
Art. 3
Anspruch
1 Anspruch auf Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 haben Kinder mit Wohnsitz im Kanton Bern grundsätzlich bis zu ihrer Volljährigkeit.
2 Über die Volljährigkeit hinaus besteht der Anspruch längstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs
a im Hinblick auf den Abschluss einer bereits vorher beanspruchten Leistung oder
b zur Unterstützung des Übergangs in die Selbständigkeit nach Abschluss
einer stationären Leistung.
3 Er besteht im Rahmen des vorhandenen Angebots und wird nach Massgabe
der Artikel 23 bis 29 gewährt.
Art. 4
Kindeswohl
1 Die Leistungserbringung orientiert sich am Wohl der Kinder mit besonderem
Förder- und Schutzbedarf.
2 Die Kinder werden in sie betreffenden Angelegenheiten entsprechend ihrem
Alter und ihrer Reife angehört und in die Entscheidfindung einbezogen.
3 213.319
Art. 5
Subsidiarität
1 Soweit die notwendigen Leistungen für Kinder mit besonderem Bedarf nicht
von den Familien selbst erbracht werden können, sorgt der Kanton für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots gemäss Artikel 2 Absatz 1.
2 Der Regierungsrat legt die Leistungen durch Verordnung fest. Er orientiert
sich dabei an der Angebots- und Kostenplanung der Direktion für Inneres und
Justiz (Art. 6 Abs. 1 Bst. a).
Art. 6
Aufgaben der Direktion für Inneres und Justiz
1 Die Direktion für Inneres und Justiz
a erstellt zuhanden des Regierungsrates periodisch eine kantonale
Angebots- und Kostenplanung,
b schliesst Verträge über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit
besonderem Förder- und Schutzbedarf ab,
c berät Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller bezüglich des Leistungsangebots,
d überprüft die Leistungserbringung und erlässt Richtlinien für die Berichterstattung und Rechnungslegung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,
e kann Richtlinien für die Leistungsvermittlung und insbesondere für die
Prüfung des individuellen Förder- und Schutzbedarfs durch die kommunalen Dienste erlassen,
f stellt das Controlling über die Leistungsvermittlung durch die kommunalen
Dienste sicher,
g führt ein Verzeichnis der bewilligungs- oder meldepflichtigen Leistungsangebote,
h kann Ombudsstellen fördern und unterstützen,
i kann Beiträge für Projekte gewähren.
Art. 7
Angebots- und Kostenplanung
1 Die Angebots- und Kostenplanung orientiert sich am Kindeswohl und berücksichtigt gesellschaftliche Entwicklungen. Sie enthält insbesondere Aussagen
a zum Bedarf an Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1, unter besonderer
Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung,
b zur Versorgung der Regionen, unter besonderer Berücksichtigung der
französischsprachigen und der zweisprachigen Kantonsteile,
c zu den Kosten.
213.319 4
2 Die Direktion für Inneres und Justiz koordiniert die Angebotsplanung mit den
Angeboten der anderen Direktionen.
3 Sie bezieht die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie Organisationen, welche die Interessen der Anspruchsberechtigten vertreten, in die Angebotsplanung ein.
2 Bewilligungs- und Meldepflichten
2.1 Bewilligungspflichten
Art. 8
Familienpflege
1 Wer Familienpflege gemäss Artikel 4 PAVO anbietet oder ein Kind im Hinblick
auf eine spätere Adoption aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
2 Eine Bewilligung gemäss Artikel 4 Absatz 2 PAVO benötigt auch, wer Kinder
ohne Anordnung der KESB regelmässig im Rahmen von Kriseninterventionen
im eigenen Haushalt aufnehmen will.
3 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Bewilligungspflicht durch Verordnung fest, namentlich
a die Zahl der Kinder, die eine Familie betreuen darf,
b ab welchem zeitlichen Umfang der Betreuung eine Bewilligung erforderlich ist,
c die Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze.
4 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann im Rahmen
des Abklärungsverfahrens eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen
beauftragen.
Art. 9
Stationäre Einrichtungen
1 Wer eine Einrichtung gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a PAVO betreibt,
benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und
Justiz.
2 Der Regierungsrat legt die Einzelheiten der Bewilligungspflicht durch Verordnung fest, namentlich
a die bewilligungspflichtigen Betreuungsformen,
b die Konzeption und Organisation der Einrichtungen,
c die persönliche und fachliche Eignung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Leitung der Einrichtung,
5 213.319
d den Personalbestand und den Betreuungsschlüssel,
e die Räumlichkeiten und deren Ausstattung.
2.2 Meldepflichten
Art. 10
1 Wer folgende Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b anbietet, ist
gegenüber der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz meldepflichtig:
a Dienstleistungen in der Familienpflege gemäss Artikel 20a PAVO,
b Dienstleistungen im Bereich der sozialpädagogischen Familienbegleitung,
c Unterstützung bei der Wahrnehmung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern.
2 Für Leistungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c gelten die Artikel
20b bis 20f PAVO sinngemäss.
2.3 Aufsicht
Art. 11
Zuständigkeit
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt die Aufsicht
über
a die Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse (Art. 8).
b die stationären Einrichtungen (Art. 9),
c die meldepflichtigen Leistungen (Art. 10).
Art. 12
Übertragung der Aufgaben
1 Im Bereich der Aufsicht über die Pflegekinder kann die zuständige Stelle der
Direktion für Inneres und Justiz einzelne Aufgaben an Dritte zur Erledigung
übertragen.
2.4 Rechtspflege, Verfahren und Sanktionen
Art. 13
Beschwerdeinstanz und Verfahren
1 Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz im Bereich der Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse (Art. 8) kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden.
2 Die Entscheide der Direktion für Inneres und Justiz gemäss Absatz 1 unterliegen der Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
213.319 6
3 Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten und das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)4).
Art. 14
Sanktionen
1 Artikel 26 PAVO ist sinngemäss anwendbar bei der Verletzung von Pflichten,
die sich aus diesem Gesetz oder einer gestützt darauf erlassenen Verordnung
oder Verfügung ergeben.
2 Pflichtverletzungen können von der in der Sache zuständigen Behörde mit einer Busse bis zu 20'000 Franken bestraft werden.
3 Bei Pflichtverletzungen durch eine juristische Person wird ihr die Sanktion
durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz auferlegt.
3 Leistungsverträge
3.1 Abschluss
Art. 15
Grundlagen
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durch Abschluss von Leistungsverträgen mit der Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf. Sie stützt sich dabei auf das durch den Regierungsrat
festgelegte Leistungsangebot (Art. 5 Abs. 2).
2 Die Leistungsverträge werden in der Regel über vier Jahre abgeschlossen.
3 Die Bereitstellung von ambulanten Leistungen kann durch Gesamtleistungsvertrag vereinbart werden, dem sich die einzelnen Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringer anschliessen können.
Art. 16
Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
1 Träger der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind Anstalten
oder Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die
a ein Angebot gemäss Artikel 2 Absatz 1 erbringen,
b einen öffentlichen Zweck im Sinne der Steuergesetzgebung verfolgen.
2 Das strategische Führungsorgan der Trägerschaft ist von der operativen Ebene der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers personell unabhängig.
4) BSG 155.21
7 213.319
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz fördert den Zusammenschluss von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern unter einer
gemeinsamen Trägerschaft.
4 Der Regierungsrat
a erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,
b kann insbesondere für Trägerschaften von Leistungserbringerinnen und
Leistungserbringern mit ausschliesslich ambulanten Leistungsangeboten
Ausnahmen von den Erfordernissen der Absätze 1 und 2 vorsehen.
Art. 17
Vergaberecht
1 Die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens finden keine Anwendung auf den Abschluss der Leistungsverträge.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
a verhält sich beim Abschluss der Leistungsverträge transparent, objektiv
und unparteiisch,
b vermeidet Interessenkonflikte,
c behandelt die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer rechtsgleich,
d beachtet das beschaffungsrechtliche Prinzip der Wirtschaftlichkeit.
Art. 18
Inhalt des Leistungsvertrags
1 Der Leistungsvertrag regelt insbesondere Art, Umfang und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung, die Qualitätssicherung, das Leistungs- und Finanzcontrolling, die Informationssicherheit und den Datenschutz.
2 Er kann eine Pflicht zur Aufnahme von Kindern vorsehen und Vorgaben zur
Auslastung einer Einrichtung sowie zur Buchführung der Leistungserbringerin
oder des Leistungserbringers enthalten.
3 Die Abgeltung der Leistung wird in Form einer Pauschale oder eines Stundenansatzes vereinbart.
Art. 19
Beiträge an die Infrastruktur
1 Auf Gesuch hin kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ausnahmsweise Beiträge nach Massgabe des Staatsbeitragsgesetzes vom
16. September 1992 (StBG)5) an die für die Leistungserbringung notwendige Infrastruktur ausrichten.
5) BSG 641.1
213.319 8
2 Sie kann Beiträge an die Infrastruktur widerrufen und zurückfordern, wenn die
Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer innerhalb von 25 Jahren ab
dem Zeitpunkt der Ausrichtung des Beitrags das Angebot einstellt, einschränkt
oder den Zweck ändert. Im Übrigen gilt das StBG.
3 Die Höhe einer allfälligen Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis
zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer von 25 Jahren.
3.2 Förderung spezifischer Leistungen
Art. 20
Projektbeiträge
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann Beiträge für
Projekte gewähren, die
a der Qualitätsentwicklung bereits bestehender Leistungen für Kinder mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf dienen,
b der Entwicklung und Implementierung neuer Leistungen dienen.
2 Die Beiträge können bis zur Höhe der ungedeckten Kosten der Projekte ausgerichtet werden.
Art. 21
Familienpflege
1 Der Kanton sichert die Beratung, Begleitung und Weiterbildung der Pflegefamilien.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann
a die Aufgaben gemäss Absatz 1 durch Leistungsvertrag an Dritte übertragen,
b einen Musterpflegevertrag vorgeben und ihn ganz oder teilweise für verbindlich erklären.
3.3 Rechtspflege
Art. 22
1 Bei Streitigkeiten aus Leistungsverträgen zwischen der zuständigen Stelle der
Direktion für Inneres und Justiz und den von ihr beauftragten Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern entscheidet die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz durch Verfügung.
9 213.319
4 Leistungszugang, Kostentragung und Kostenbeteiligung
4.1 Einvernehmlicher Leistungszugang
4.1.1 Kommunale Dienste
Art. 23
Grundsätze
1 Die kommunalen Dienste vermitteln Leistungen für Kinder nach Prüfung des
Förder- und Schutzbedarfs im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten.
2 Sie vermitteln grundsätzlich nur Leistungen, die von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden.
Art. 24
Ausnahme
1 Beabsichtigen die kommunalen Dienste, Leistungen zu vermitteln, die nicht
von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden, müssen sie vorgängig das Einverständnis der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einholen.
2 Kann das Einverständnis in dringenden Fällen nicht vorgängig erteilt werden,
ist dieses innert fünf Tagen nach der Leistungsvermittlung einzuholen.
Art. 25
Finanzierung
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz finanziert die vermittelten Leistungen auf Antrag der kommunalen Dienste vor.
2 Leistungen, die nicht von einer kantonalen Einrichtung oder gestützt auf einen
Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden, finanziert sie nur vor, wenn sie diese gemäss Artikel 24 genehmigt hat.
Art. 26
Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule
1 Erachten die kommunalen Dienste im Rahmen ihrer Bedarfsabklärungen eine
Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule als angezeigt,
Artikel 27
2 Die Kosten der Unterbringung werden auf Antrag der kommunalen Dienste
von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vorfinanziert.
213.319 10
4.1.2 Zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion
Art. 27
1 Nach Prüfung des Förder- und Schutzbedarfs und im Einvernehmen mit den
Sorgeberechtigten vermittelt die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion die Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule
gemeinsam mit der Zuweisung zum besonderen Volksschulangebot.
2 Sie vermittelt nur Unterbringungen, die von einer kantonalen Einrichtung
oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel 15 erbracht werden.
3 Die Kosten der Unterbringung werden von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz vorfinanziert.
4.2 Im Kindesschutzverfahren angeordnete Leistungen
Art. 28
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie Gerichte
1 Wenn die KESB oder ein Gericht im Rahmen eines kindesschutz- oder familienrechtlichen Verfahrens Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und
Schutzbedarf anordnet, berücksichtigen sie grundsätzlich nur kantonale Einrichtungen oder Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die einen
Vertrag gemäss Artikel 15 abgeschlossen haben.
2 Ordnet die KESB oder ein Gericht ausnahmsweise Leistungen an, die nicht
durch kantonale Einrichtungen oder gestützt auf einen Vertrag gemäss Artikel
15 erbracht werden, oder finanziert die KESB solche Leistungen vor, erstatten
sie der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Bericht.
3 In diesem Bericht ist zu erläutern, weshalb kein Leistungsbezug bei einer
kantonalen Einrichtung, einer Leistungserbringerin oder einem Leistungserbringer mit Leistungsvertrag möglich ist.
Art. 29
Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule
1 Die Unterbringung in einer Einrichtung mit besonderer Volksschule wird von
der KESB oder einem Gericht gemeinsam mit dem besonderen Volksschulangebot angeordnet, wenn diese nicht im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten gemäss Artikel 27 vermittelt werden kann.
2 Die KESB oder das Gericht holt einen Amtsbericht zum besonderen Volksschulangebot bei der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ein.
3 Die Kosten der Unterbringung werden von der KESB vorfinanziert.
11 213.319
4.3 Familienpflege
Art. 30
1 Die Unterbringung in einer Pflegefamilie kann gestützt auf Artikel 23 oder 28
ohne das Bestehen eines Leistungsvertrags im Sinne von Artikel 15 vermittelt
oder angeordnet werden.
2 Der Regierungsrat legt die Entschädigung der Pflegeeltern in Form einer Tagespauschale durch Verordnung fest, wobei er die Tagespauschale nach
den spezifisch erbrachten Leistungen abstufen kann.
3 Kriterien bezüglich Pflegekinderaufsicht sind in der Verordnung verbindlich zu
regeln.
4.4 Kostentragung
Art. 31 Einvernehmlich vermittelte Leistungen
1 Die Kosten einvernehmlich vermittelter Leistungen werden von Kanton und
Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich Soziales gemäss Artikel 25
des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich
(FILAG)6) getragen.
2 Gemäss Artikel 34 bis 36 zu erbringende Kostenbeteiligungen sind in Abzug
zu bringen.
Art. 32 Leistungen im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens
1 Bei Leistungen, die im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens von der
KESB oder einem Gericht angeordnet werden, sind Artikel 40 bis 42 des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz
(KESG)7) für die Kostentragung sinngemäss anwendbar.
2 Die Kostenbeteiligung wird gestützt auf Artikel 34 bis 36 festgelegt.
Art. 33 Leistungen von der Burgergemeinde oder der burgerlichen Korporation
1 Kosten von Leistungen, die im Einvernehmen mit den Sorgeberechtigten von
einer für die Sozialhilfe zuständigen Burgergemeinde oder burgerlichen Korporation vermittelt und vorfinanziert wurden, werden von dieser und dem Kanton
zu gleichen Teilen getragen.
6) BSG 631.1
7) BSG 213.316
213.319 12
2 Gemäss Artikel 34 bis 36 zu erbringende Kostenbeteiligungen sind vor der
Kostenteilung in Abzug zu bringen.
4.5 Kostenbeteiligung
Art. 34 Kinder mit Einkommen
1 Kinder, die ein eigenes Einkommen erzielen oder Unterhaltsbeiträge oder
Verwandtenunterstützung erhalten, beteiligen sich angemessen an den Kosten
der von ihnen bezogenen Leistungen.
2 Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur Deckung der Leistungskosten zu verwenden.
Art. 35 Unterhaltspflichtige Personen
1 Unterhaltspflichtige Personen beteiligen sich an den Kosten der erbrachten
Leistungen nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
2 Bei Unterhaltspflichtigen mit Beistand einer gesetzlich verpflichteten Person
und bei Unterhaltspflichtigen in gefestigter Lebensgemeinschaft wird die finanzielle Leistungskraft der gesetzlich verpflichteten Person oder der Partnerin
bzw. des Partners in gefestigter Lebensgemeinschaft angemessen berücksichtigt.
Art. 36 Delegation
1 Der Regierungsrat regelt die Berechnung der Kostenbeteiligung und das Verfahren durch Verordnung.
2 Er ist insbesondere berechtigt,
a Ausnahmen von der Kostenbeteiligung vorzusehen,
b die für die Berechnung zuständigen Stellen zu bezeichnen.
5 Datenschutz
Art. 37 Angebotsverzeichnis
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt ein öffentliches
Verzeichnis der bewilligten und gemeldeten Leistungsangebote für Kinder mit
besonderem Förder- und Schutzbedarf.
2 Das Verzeichnis enthält
a Name und Adresse der Einrichtungen mit einem bewilligten oder gemeldeten Leistungsangebot,
b die Beschreibung des Leistungsangebots,
13 213.319
c Angaben über das Bestehen eines Leistungsvertrags mit der zuständigen
Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
3 Es enthält keine Angaben zu Familienpflegeverhältnissen.
Art. 38 Leistungsprüfung und Berichterstattung
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann sämtliche leistungs- und betriebsbezogenen Daten, einschliesslich Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten, bei den Anbieterinnen und Anbietern
von bewilligungs- und meldepflichtigen Tätigkeiten erheben und bearbeiten, soweit dies für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zwingend notwendig
ist. *
2 Soweit ein Leistungsvertrag gemäss Artikel 15 abgeschlossen wurde, können
insbesondere Daten für die Prüfung der Qualität der vereinbarten Leistung und
deren Kosten erhoben und bearbeitet werden.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann die in Absatz 1
genannten Daten auch bei den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestellern erheben und diese bearbeiten, soweit dies im Rahmen der Angebotsplanung notwendig erscheint.
4 Die Daten sind von den angefragten Stellen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Art. 39 Datenbearbeitung durch Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller
1 Die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller bearbeiten im Rahmen
der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten, von Kindern und ihren Familien. *
2 Sie können die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Personendaten bei
anderen öffentlichen Organen oder Dritten beschaffen, wenn Leistungen für
Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf vermittelt oder angeordnet
werden sollen.
3 Informationen zu den Steuerdaten der gemäss Artikel 34 und 35 beteiligungspflichtigen Personen können von den Leistungsbestellerinnen und Leistungsbestellern sowie der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bei
den Steuerbehörden eingeholt werden, wenn die für die Berechnung der
Kostenbeteiligung notwendigen Informationen nicht bei den Beitragspflichtigen
selbst beschafft werden können.
213.319 14
4 Die Daten sind von den angefragten Stellen kostenlos zur Verfügung zu halten.
6 Ausführungsbestimmungen
Art. 40
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Ausführungsbestimmungen.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
7.1 Übergangsbestimmungen
Art. 41
1 Artikel 8, 11 Absatz 1 Buchstabe a und 13 treten zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft.
2 Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 42 bis 45.
Art. 42 Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern
1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die burgerliche
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erteilen die Bewilligungen zur Aufnahme von inländischen Pflegekindern, die nicht zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen werden.
2 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erteilt die Bewilligung zur Aufnahme von ausländischen Pflegekindern, die bisher im Ausland
gelebt haben.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erteilt die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption.
Art. 43 Aufsicht Pflegeverhältnisse
1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden führen die Aufsicht
über Pflegeeltern, die den Wohnsitz in ihrem Zuständigkeitsgebiet haben.
2 Sie können einzelne Aufsichtsaufgaben an die Sozialdienste oder an geeignete Private zur Erledigung übertragen.
3 Für die dauerhafte Aufgabenübertragung an Private ist ein Leistungsvertrag
abzuschliessen, in dem Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden.
15 213.319
4 Der Leistungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und ist der Direktion für Inneres und
Justiz zur Kenntnis zu bringen.
Art. 44 Aufsicht der Burgergemeinden
1 Die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt die Aufsicht
über Tages- und Pflegeeltern, die einer Burgergemeinde angehören, für welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig ist, sowie über Einrichtungen und Tageseltern- und Pflegeelterndienste, die von einer solchen
Burgergemeinde betrieben werden oder in ihrem Auftrag tätig sind.
Art. 45 Verfahren und Rechtspflege
1 Gegen Verfügungen der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend die Aufnahme von inländischen Pflegekindern, die nicht zum Zweck der
späteren Adoption aufgenommen werden, kann Beschwerde an das Kindes-
und Erwachsenenschutzgericht geführt werden.
2 Gegen Verfügungen betreffend die Aufnahme von ausländischen Pflegekindern und die Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption kann bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde erhoben werden. Deren Entscheide
unterliegen der Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
3 Die Verfahren richten sich nach dem VRPG.
7.1.1 Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
Art. 46
1 Die in Artikel 16 genannten Anforderungen an die Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Erlasses erfüllt sein.
2 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, die beabsichtigen, ihr
Angebot einzustellen, sind bis zum Abschluss der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erbrachten stationären Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 von den in
Artikel 16 genannten Anforderungen befreit.
213.319 16
7.1.2 Hängige Verfahren und bestehende Leistungsverträge
Art. 47 Hängige Verfahren
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Verwaltungsverfahren betreffend die Erteilung einer Bewilligung, die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags oder die Untersuchung eines aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts werden von der nach neuem Recht zuständigen Stelle nach neuem
Recht geführt und abgeschlossen.
2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Beschwerdeverfahren werden von den bisher zuständigen Behörden nach bisherigem Recht
geführt und abgeschlossen.
Art. 48 Bestehende Leistungsverträge
1 Nach bisherigem Recht geschlossene Leistungsverträge über die Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit einem besonderen Förder- und Schutzbedarf verlieren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit.
7.1.3 Rückerstattungspflicht altrechtlicher Investitionsbeiträge
Art. 49
1 Für vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Leistungserbringerinnen
und Leistungserbringer ausgerichtete Investitionsbeiträge gilt eine Amortisationsdauer von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt des Kreditbeschlusses der bisher
zuständigen Behörde.
2 Investitionsbeiträge gemäss Absatz 1 sind im Verhältnis der bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes noch nicht verstrichenen Amortisationsdauer zurückzuerstatten.
3 Erfolgt die Rückerstattung nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes, kürzt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die
im Leistungsvertrag vorgesehene Abgeltung (Art. 18 Abs. 3) höchstens im Umfang des für die Infrastruktur vorgesehenen Anteils, bis der nach Massgabe
von Absatz 2 rückerstattungspflichtige Betrag vollständig getilgt ist.
4 In Härtefällen kann der Regierungsrat Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer teilweise von der Rückerstattungspflicht befreien.
17 213.319
7.1.4 Stationäre Entlastungsaufenthalte von Kindern mit Behinderung
Art. 50 Leistungsbezug
1 Bis zum Abschluss der Evaluation gemäss Artikel 53 können Kinder mit Behinderung zur Entlastung der Sorgeberechtigten an Wochenenden oder während den Schulferien stationäre Entlastungsaufenthalte beziehen, die nicht gestützt auf Artikel 23 von einem kommunalen Dienst vermittelt werden.
2 Zur Gewährleistung des Angebots gemäss Absatz 1 schliesst die zuständige
Stelle der Direktion für Inneres und Justiz Leistungsverträge mit Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern ab, die bereits vor Inkrafttreten dieses
Erlasses stationäre Entlastungsaufenthalte angeboten haben.
3 Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer entscheiden im Rahmen
des gemäss Absatz 2 vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs, ob ein Kind
für einen stationären Entlastungsaufenthalt aufgenommen werden kann.
Art. 51 Vorfinanzierung, Kostentragung und Kostenbeteiligung
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz finanziert die gemäss Artikel 50 erbrachten Leistungen auf Antrag der Leistungserbringerinnen
und Leistungserbringer vor.
2 Die Kostentragung erfolgt gemäss Artikel 31.
3 Der Regierungsrat legt die Kostenbeteiligung der Sorgeberechtigten in Form
einer fixen Pauschale pro Entlastungsnacht durch Verordnung fest.
7.1.5 Ausgleich der Lastenverschiebung
Art. 52
1 Die Lastenverschiebung zwischen dem Kanton und den Gemeinden von
250'000 Franken pro Jahr als Folge der in Artikel 25 vorgesehenen Vorfinanzierung durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz wird ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Lastenausgleich nach
Artikel 29b
FILAG angerechnet.
7.1.6 Evaluation
Art. 53
1 Die zuständige Direktion für Inneres und Justiz evaluiert dieses Gesetz fünf
Jahre nach dessen Inkrafttreten.
213.319 18
7.2 Schlussbestimmungen
Art. 54 Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
a Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG ZGB)8),
b Gesetz vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz
(KESG)9),
c Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)10).
Art. 55 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Bern, 3. Dezember 2020 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Costa
Der Generalsekretär: Trees
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 12. Mai 2021
Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Gesetz über
die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)
innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist.
Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.
Für getreuen Protokollauszug
Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 1015 vom 1. September 2021:
Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2022
8) BSG 211.1
9) BSG 213.316
10) BSG 271.1
19 213.319
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
03.12.2020 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-066
03.12.2025 01.09.2026 Art. 38 Abs. 1 geändert 26-046
03.12.2025 01.09.2026 Art. 39 Abs. 1 geändert 26-046
213.319 20
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Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 03.12.2020 01.01.2022 Erstfassung 21-066
Art. 38 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046
Art. 39 Abs. 1 03.12.2025 01.09.2026 geändert 26-046