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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Gebiet «Tenniker Fluh - Sangeten», Tenniken, bestehend aus den Parzellen Nr. 1443, 1447, 1484, 1508, 1509, 1510, 1511, 1512, 1533 und 1535, alle im Eigentum der Bürgergemeinde Tenniken, sowie Parzellen Nr. 1354,
1358, 1479, 1483 und 1532, alle im Eigentum der Einwohnergemeinde Tenniken, wird als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der geschützten
Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist in einem Plan eingetragen, der bei
der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann.
3 Die Gesamtfläche des Naturschutzgebietes beträgt 60,18 ha.
§ 2
Schutzziel
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihrer typischen Fauna und Flora, insbesondere des Flaumeichenwaldes,
des Orchideen-Föhrenwaldes, des Linden-Ahornwaldes sowie der Seggen-Buchenwälder;
b. Förderung des Totholzanteils sowie von Altholzinseln;
c. Förderung lichter Waldbestände als Lebensräume licht- und wärmeliebender Tier- und Pflanzenarten;
d. Versuchsweise Wiedereinführung der Niederwaldbewirtschaftung an geeigneten Standorten;
e. Erhaltung und Förderung der «Tenniker Fluh» als Felsstandort, Reptilien-
Lebensraum sowie als geologisches Naturobjekt;
f. Erhaltung und Förderung des «Buchmattweihers» als Amphibien-Laichgewässer;
g. Förderung von stufig aufgebauten Waldrändern;
1) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246
2 790.421
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutzungs- und Pflegekonzept vorgesehen sind;
b. * Campieren, Lagern in Gruppen, Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen, Klettern sowie Durchführen von sportlichen Veranstaltungen abseits der Wege;
c. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
d. Laufenlassen von Hunden, Reiten sowie Befahren mit Mountainbikes abseits der Wege;
e. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln, an Gewässerufern und an Waldrändern;
f. Pflücken, Ausgraben von geschützten Pflanzen oder Ansiedeln von Pflanzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
g. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutzungs-
und Pflegeplan nicht enthalten sind.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Naturschutzkonzept Wald der Gemeinde Tenniken.
4 Bauvorhaben für die Grundwassernutzung wie Trinkwasserreservoire oder
Quellfassungen sind unter Beachtung der Schutzziele gestattet. Nutzung und
Unterhalt des Rastplatzes mit Feuerstelle im Gebiet «Rosen» auf Parzelle Nr.
1354 in geordnetem Rahmen sowie der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleiben gewährleistet.
5 Ausbeutung und Auffüllung der «Sangetengrube» bleiben den vorliegenden
Bewilligungen entsprechend gewährleistet.
6 Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246
3 790.421
§ 4
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Aufsicht, Pflege und Unterhalt obliegen der Grundeigentümerin in Zusammenarbeit mit der kantonalen Naturschutzfachstelle sowie dem Forstamt beider Basel. §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19912) über den
Natur- und Landschaftsschutz bleiben massgebend.
2 Die Grundeigentümer können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen. Im Waldareal erfolgt die Aufsicht durch den Forstdienst.
3 Das von der Gemeinde erarbeitete Naturschutzkonzept «Wald Tenniker Fluh
- Sangeten» bildet die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebietes.
4 Das Konzept ist nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen
gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 5
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 6
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareales gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Waldwirtschaftsplanes in die forstliche Planung zu integrieren.
§ 7
Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
2) GS 31.59, SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246
4 790.421
§ 8
Veränderungen im Schutzgebiet
1 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das
Forstamt oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustandes innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen
Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246
5 790.421
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.09.1998 01.11.1998 Erlass Erstfassung GS 33.0246
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 6 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246
6 790.421
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.09.1998 01.11.1998 Erstfassung GS 33.0246
§ 3 Abs. 2, Bst. b. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 6 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.0246