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Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik über Soziale Sicherheit vom 3. Juli 1975

Confederation · 0.831.109.349.12 · treaty

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Contents: 50 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50

50 provisions

Art. 41

1 Die Höhe der Zulage, die nach Artikel 30 Absatz 2 zweiter Satz des Abkommens in einem bestimmten Kalenderjahr für jedes Kind zu gewähren ist, entspricht dem Durchschnitt der am 1. Januar des laufenden Jahres für in der Schweiz wohnhafte Kinder gültigen Beträge. 2 Das Bundesamt für Sozialversicherung teilt dem «Centre» jährlich diesen Durchschnittsbetrag sowie dessen Berechnungsgrundlagen mit. 3 Der französische Träger zahlt die Zulagen monatlich direkt an die Person, die in der Schweiz für die Kinder sorgt.

Art. 42

1 Für den Bezug von Familienleistungen für seine ihn in die Schweiz begleitenden Kinder gemäss Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens stellt der in Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens erwähnte Arbeitnehmer einen Antrag, allenfalls durch Vermittlung seines Arbeitgebers, an den französischen Träger. 2 Familienleistungen im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 des Abkommens sind: – die eigentlichen Familienzulagen, – die Zulagen für die im Haushalt tätige Ehefrau, – die vorgeburtlichen Zulagen, – die Zulagen nach der Geburt. 3 Die Leistungen werden vom französischen Träger nach den in der französischen Gesetzgebung vorgesehenen Ansätzen und Verfahren direkt ausbezahlt. 4 Der Arbeitnehmer hat gegebenenfalls den französischen Träger der Familienzulagen entweder direkt oder durch Vermittlung seines Arbeitgebers von den seine Kinder betreffenden Änderungen der Verhältnisse, die den Anspruch auf Familienleistungen berühren könnten, von Änderungen der Zahl seiner Kinder, für die Familienleistungen geschuldet werden, sowie von jedem Wohnortwechsel der Kinder zu unterrichten.

Art. 43

1 Um in den Genuss der in Ziffer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen vorgesehenen Bestimmungen zu gelangen, legen die dort erwähnten Personen einer der in Absatz 3 erwähnten schweizerischen Krankenkassen eine Bescheinigung vor über die Versicherungsdauer im Laufe der letzten sechs Monate, auf welcher der Zeitpunkt des Austritts aus der französischen Krankenversicherung oder, soweit es sich um Pensionsbezüger handelt, der Zeitpunkt des Wohnortwechsels vermerkt ist. Die schweizerische Krankenkasse kann den französischen Träger nötigenfalls um die Bestätigung von Zeiten ersuchen, welche weiter als sechs Monate zurückliegen. 2 Die Bescheinigung wird auf Ersuchen des Antragstellers durch denjenigen französischen Krankenversicherungsträger ausgestellt, dem er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so gelangt die schweizerische Krankenkasse, die sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung an den erwähnten Träger zur Einholung dieser Bescheinigung. 3 Die zuständige schweizerische Behörde nennt der zuständigen französischen Behörde diejenigen Krankenkassen, die bei der Anwendung von Ziffer 9 des Schlussprotokolls zum Abkommen mitwirken. Die Liste dieser Kassen ist im Anhang zu dieser Vereinbarung enthalten.

Art. 44

1 Um in den Genuss der in Ziffer 10 des Schlussprotokolls zum Abkommen vorgesehenen Bestimmungen zu gelangen, legen die dort erwähnten Personen dem zuständigen französischen Krankenversicherungsträger eine, dem im gegenseitigen Einvernehmen erstellten Formular entsprechende Bescheinigung über die Beendigung ihrer Versicherung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse sowie über die Versicherungsdauer im Laufe der letzten zwölf Monate vor. Der französische Krankenversicherungsträger kann nötigenfalls Auskünfte über weiter als zwölf Monate zurückliegende Versicherungszeiten verlangen. 2 Die Bescheinigung nach Absatz 1 wird auf Ersuchen des Antragstellers durch diejenige schweizerische Krankenkasse ausgestellt, der er zuletzt angehört hat. Ist der Antragsteller nicht im Besitz der Bescheinigung, so kann der Träger, der sich mit dem Aufnahmegesuch befasst, diese durch Vermittlung des Bundesamtes für Sozialversicherung bei der erwähnten Krankenkasse einholen.

Art. 45

Diese Vereinbarung gilt gemäss Artikel 6 des Abkommens auch für die Familienangehörigen und Hinterlassenen von schweizerischen und französischen Staatsangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.

Art. 46

Die Träger der Sozialen Sicherheit und die Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten leisten sich auf allgemeines oder besonderes Ersuchen die zur Durchführung des Abkommens und dieser Vereinbarung erforderliche Hilfe.

Art. 47

1 Die Empfänger von Leistungen nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates, die im anderen Vertragsstaat wohnen, teilen dem leistungspflichtigen Träger alle Änderungen betreffend ihre persönliche und familiäre Lage, ihren Gesundheitszustand oder ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, welche ihre Rechte oder Pflichten auf Grund der in Artikel 2 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen sowie auf Grund der Bestimmungen des Abkommens beeinflussen können, entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen mit. 2 Die Träger der Sozialen Sicherheit übermitteln sich gegenseitig entweder direkt oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen alle Auskünfte der obenerwähnten Art, die ihnen bekannt werden.

Art. 48

Um die Auskünfte über Zahlungen bei den Verbindungsstellen der beiden Vertragsstaaten zu zentralisieren, übermitteln die leistungspflichtigen Träger der Verbindungsstelle ihres Vertragsstaates jährlich eine Statistik über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen. Die Verbindungsstellen tauschen die Statistiken über die Höhe der überwiesenen Beträge sowie die Zahl der Fälle aus.

Art. 49

1 Die aus der Durchführung des Abkommens entstehenden Verwaltungskosten einschliesslich der Kosten für die Überweisung von Leistungen werden von den mit der Durchführung beauftragten Stellen getragen. 2 Die Kosten für ärztliche Untersuchungen und verwaltungsmässige Erhebungen werden vom auftraggebenden Träger in dem Umfange getragen, als der beauftragte Träger nicht Ergebnisse von Untersuchungen oder Erhebungen, die er für seinen eigenen Bedarf durchgeführt hat, zur Verfügung stellen kann. 3 Die Kostenerstattungen erfolgen nach Vorlegung einer detaillierten Abrechnung vierteljährlich durch Vermittlung der Verbindungsstellen. 4 Die zuständigen Behörden können die Kostenerstattung in gegenseitigem Einvernehmen anders regeln.

Art. 50

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und gilt während der gleichen Dauer. Geschehen zu Bern, am 3. Dezember 1976, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache. Für die zuständige schweizerische Behörde: Für die zuständigen französischen Behörden: H. Wolf R. Fonteneau Jean Plocque

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