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14 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieser Beschluss regelt die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen
für den Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen der Gesundheitsversorgung sowie die Rechte und Pflichten dieser Einrichtungen.
Art. 2
Bewilligungspflicht
1 Der Betrieb von stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen
der Gesundheitsversorgung ist bewilligungspflichtig.
2 Als Einrichtung gelten juristische Personen sowie Personengesellschaften
und Einzelfirmen, bei denen die bewilligungspflichtigen Leistungen mehrheitlich durch angestelltes Personal erbracht werden.
3 Der Bewilligungspflicht unterstehen insbesondere:
a) Spitäler, Kliniken und Pflegeheime;
b) Medizinische Rehabilitationseinrichtungen;
c) Einrichtungen der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege;
d) Ambulante Tagesstätten;
e) Einrichtungen für die Bekämpfung der Suchtmittelabhängigkeit;
f) Medizinische Laboratorien;
g) Rettungs- und Transportdienste;
h) Ambulante ärztliche Institutionen;
i) Öffentliche Apotheken;
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
810.251 Kanton Appenzell Innerrhoden
j) Drogerien;
k) Einrichtungen, die hauptsächlich Tätigkeiten anbieten, welche den im
Kanton bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufen zuzuordnen sind.
Art. 3
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Einrichtung
a) eine den Betrieb leitende Person bezeichnet, welche handlungsfähig
sowie vertrauenswürdig ist;
b) pro Fachrichtung die medizinisch oder pflegerisch verantwortlichen
Personen bezeichnet und diese Personen über eine entsprechende
Berufsausübungsbewilligung des Kantons verfügen;
c) über ausreichend Personal mit den notwendigen fachlichen Fähigkeiten verfügt;
d) zweckmässig organisiert ist;
e) über geeignete Räumlichkeiten und die erforderliche Ausrüstung verfügt;
f) den Anforderungen der Qualitätssicherungs-Richtlinien der anerkannten Fachorganisationen sowie an Hygiene und Sicherheit der Patientinnen und Patienten genügt;
g) über eine Haftpflichtversicherung mit angemessener Deckung verfügt.
Art. 3a * Pflegende Angehörige
1 Als pflegende Angehörige gelten:
a) Personen, die mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verheiratet sind oder mit ihr in eingetragener Partnerschaft leben;
b) Personen aus dem engen Umfeld der pflegebedürftigen Person, die
ihr regelmässige und substanzielle Unterstützung leisten und die Verantwortung und Verbindlichkeit dafür übernehmen, selbst wenn die
Unterstützung nicht entschädigt wird.
2 Stellt eine Einrichtung pflegende Angehörige an, hat sie sicherzustellen,
dass die fallverantwortliche Pflegefachperson die pflegenden Angehörigen:
a) umfassend instruiert und kontinuierlich fachlich begleitet;
b) in der Erbringung sowie Dokumentation der Pflegeleistung anleitet;
Kanton Appenzell Innerrhoden 810.251
c) in regelmässigen Abständen beaufsichtigt und bei Bedarf ergänzend
anleitet. Mindestens alle zwei Wochen muss ein telefonischer Kontakt stattfinden und mindestens einmal monatlich ein Besuch vor Ort
erfolgen.
3 Die pflegenden Angehörigen melden der fallverantwortlichen Pflegefachperson unverzüglich alle wesentlichen Veränderungen der Pflegesituation.
4 Eine fallverantwortliche Pflegefachperson darf bei einem Pensum von 100
Prozent höchstens 24 pflegende Angehörige begleiten und überwachen. Bei
einem niedrigeren Pensum reduziert sich die Zahl der beaufsichtigten pflegenden Angehörigen entsprechend.
5 Stellt eine Einrichtung pflegende Angehörige an, hat sie zudem sicherzustellen, dass die pflegenden Angehörigen spätestens ein Jahr nach Stellenantritt erfolgreich einen Kurs in Pflegehilfe oder eine gleichwertige Ausbildung absolviert haben.
Art. 4
Befristung
1 Die Betriebsbewilligung wird erstmals längstens für fünf Jahre erteilt.
Art. 5
Einschränkungen
1 Bewilligungen können mit Einschränkungen in fachlicher, zeitlicher und
räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Sicherstellung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen Gesundheitsversorgung des Kantons erforderlich ist.
Art. 6
Verfahren
1 Die Bewilligung wird auf schriftliches Gesuch hin vom Gesundheits- und
Sozialdepartement erteilt.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a) Angaben über Zahl, Qualifikation und Aufgaben der Mitarbeitenden;
b) Kantonale Berufsausübungsbewilligung aller fachlich verantwortlichen Personen oder falls nicht bereits vorhanden, vollständig ausgefüllte Gesuchsformulare für Berufsausübungsbewilligungen inklusive
Beilagen;
c) Unterlagen, aus denen Art, Zweck und Organisation des Betriebs ersichtlich sind;
810.251 Kanton Appenzell Innerrhoden
d) Pläne und Beschriebe über Räumlichkeiten und Betriebseinrichtungen;
e) Dokumentation über Betriebs- und Leistungskonzepte, das Qualitätsmanagement, sowie Hygiene- und Sicherheitskonzepte;
f) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung.
3 Das Departement kann weitere Unterlagen verlangen.
Art. 7
Anstellung von Mitarbeitenden
1 Einrichtungen des Gesundheitswesens dürfen keine Gesundheitsfachpersonen, die eine der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, anstellen,
a) welche die bundesrechtlichen und kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
nicht erfüllen;
b) denen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in einem anderen Land entzogen wurde;
c) denen gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.
2 Ausgenommen sind Anstellungen für die Dauer der Erlangung eines eidgenössischen oder gesamtschweizerisch anerkannten Diploms, eines eidgenössischen Weiterbildungstitels oder der eidgenössischen Anerkennung des
ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels.
3 Das Departement kann für Ärztinnen oder Ärzte der Humanmedizin, die
unter fachlicher Verantwortung im stationären Bereich arbeiten, aber die mit
Abs. 1 lit. a erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllen, ausnahmsweise eine
Anstellung bewilligen, wenn andernfalls eine relevante Gesundheitsleistung
im Kanton nicht angeboten würde und die Person unter Berücksichtigung
der Arbeitssituation Gewähr bietet für eine qualitativ gute Leistungserbringung. Die Person muss namentlich *
a) über eine grosse ärztliche Erfahrung im betreffenden Fachbereich
verfügen,
b) fachlich auf einem guten Stand sein und
c) sehr gute Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitswesens und
der deutschen Sprache haben.
Die Ausnahmebewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden
werden.
Art. 8 Kanton Appenzell Innerrhoden 810.251
Bewilligungseinschränkung und -entzug
1 Die Bewilligung wird eingeschränkt oder entzogen,
a) wenn nicht mehr alle Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind;
b) bei schwerwiegenden oder trotz Verwarnung wiederholten Verstössen gegen gesundheitsrechtliche Pflichten oder Berufspflichten;
c) wegen wiederholter missbräuchlicher Rechnungsstellung gegenüber
Patientinnen und Patienten oder deren Kostenträgerinnen und
Kostenträgern;
d) bei schwerwiegenden Mängeln in der Organisation oder der angebotenen Leistungen;
e) bei Missachtung von Auflagen oder Bedingungen, die im Zusammenhang mit der Bewilligung verfügt wurden.
Art. 9
Patientendokumentation
1 Von jeder Patientin und jedem Patienten ist eine laufend nachzuführende
Dokumentation anzulegen. Daraus muss unmittelbar ersichtlich sein, welche
Person einen Eintrag vorgenommen oder veranlasst hat.
2 Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Sie gibt insbesondere Auskunft über Untersuchungen, Diagnose,
Therapie, Pflege und Behandlungsmassnahmen.
3 Die Dokumentation ist während mindestens 10 Jahren nach Abschluss der
letzten Behandlung aufzubewahren.
4 Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass
die Dokumentation auch nach ihrem oder seinem Tod oder nach der Aufgabe des Berufs oder Betriebs für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleibt.
5 Stirbt eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber oder wird
ein Betrieb geschlossen, kann die Dokumentation dem Gesundheits- und
Sozialdepartement gegen eine Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Gebühr ist vom Nachlass der verstorbenen Person oder vom
Betrieb zu tragen.
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Art. 10
Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde
1 Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie ihre Hilfspersonen haben dem Departement und den von ihm beauftragten Dritten jederzeit
zwecks Durchführung von Kontrollen den Zugang zu den Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen
Auskünfte zu erteilen.
Art. 11
Mitteilungspflicht
1 Einrichtungen der Gesundheitsversorgung melden dem Departement:
a) jede Änderung einer für die Erteilung der Bewilligung massgebenden
Tatsache, insbesondere ein Wechsel der verantwortlichen Personen;
b) wesentliche Änderungen der betrieblichen Einrichtungen;
c) die Eröffnung, Verlegung und Aufgabe des Betriebs.
Art. 12
Übergangsbestimmungen
1 Betriebsbewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses erteilt wurden,
bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
2 Für neu der Bewilligungspflicht unterstellte Einrichtungen ist innerhalb von
zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Standeskommissionsbeschlusses ein
Bewilligungsgesuch einzureichen. Wird kein Bewilligungsgesuch eingereicht
oder wird ihm nicht entsprochen, ist die weitere Ausübung der Tätigkeit untersagt.
Art. 12a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2026
1 Wer beim Inkrafttreten der Änderung dieses Erlasses vom 17. März 2026
über eine Betriebsbewilligung verfügte, hat die mit der Änderung eingeführten Vorgaben bis spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten zu erfüllen.
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Der Standeskommissionsbeschluss betreffend Einrichtungen der Gesundheitsversorgung vom 17. April 2007 wird aufgehoben.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
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Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
17.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-56
30.08.2022 03.09.2022 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2022-33
17.03.2026 01.04.2026 Art. 3a eingefügt 2026-8
17.03.2026 01.04.2026 Art. 12a eingefügt 2026-8
810.251 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 17.12.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-56
Art. 3a 17.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-8
Art. 7 Abs. 3 30.08.2022 03.09.2022 eingefügt 2022-33
Art. 12a 17.03.2026 01.04.2026 eingefügt 2026-8