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Km vom 24. Mai 2005 des Beschlusses Nr. 178/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.034.79 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 10A
  4. Art. 3
  5. Art. 4
  6. Art. 5

6 provisions

Art. 1

Art. 3 des Protokolls 21 des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut unter Nummer 1 Abs. 4 (Verordnung (EG) Nr. 3385/94 der Kommission) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: " 32004 R 0773: Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Art. 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18)." 2. Der Wortlaut der Nummern 1 Abs. 5 (Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission), 1 Abs. 15 (Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission) und 1 Abs. 16 (Verordnung (EG) Nr. 2843/98 der Kommission) wird gestrichen.

Art. 2

In Protokoll 23 des Abkommens wird unter Art. 10 Folgendes angefügt: "Akteneinsicht

Art. 10A

Gewährt eine Überwachungsbehörde denjenigen Parteien Akteneinsicht, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gesandt hat, gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht für interne Dokumente der anderen Überwachungsbehörde oder der Wettbewerbsbehörde der EG-Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten. Das Recht auf Akteneinsicht gilt ferner nicht für den Briefwechsel zwischen den Überwachungsbehörden, zwischen einer Überwachungsbehörde und den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder zwischen den Wettbewerbsbehörden der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten, wenn ein derartiger Briefwechsel in den Akten der zuständigen Überwachungsbehörde enthalten ist."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2004 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 130/2004 vom 24. September 2004, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 3. Dezember 2004 (Es folgen die Unterschriften)

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