Gegenstand des Gesetzes
1 Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, Folgendes festzulegen:
a) die Zusammensetzung des Justizrates und die Art der Bezeichnung
seiner Mitglieder;
b) die Organisation des Justizrates;
c) die durch den Justizrat ausgeübte administrative Aufsicht;
d) die durch den Justizrat ausgeübte disziplinarische Aufsicht;
e) den Rechtsmittelweg gegen die disziplinarischen Entscheide;
f) die Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft;
g) die Mitarbeit des Justizrates bei den richterlichen Wahlen.
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Status des Justizrates
1 Der Justizrat ist das Aufsichtsorgan:
a) der kantonalen Gerichtsbehörden gemäss dem Gesetz über die
Rechtspflege (RPflG);
b) der Magistraten der Staatsanwaltschaft.
2 Bei der Ausübung seiner Aufgabe respektiert er den Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter, der Richter-Stellvertreter, der Laienbeisitzer, der
Staatsanwälte, der Substitute sowie der ausserordentlichen Richter und
Staatsanwälte.
3 Der Rat ist gegenüber der gesetzgebenden, der vollziehenden und der
richterlichen Gewalt unabhängig.
4 Die Oberaufsicht des Grossen Rates bleibt vorbehalten.
Art. 3
Vorbehaltene Gesetzesbestimmungen
1 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung zur:
a) Verwaltungsdirektion, der internen Organisation und der Leitung der
Gerichte und Ämter der Staatsanwaltschaft;
b) * Aufsicht über die Gerichtsschreiber und das administrative Personal
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft;
c) Finanzkontrolle der Geschäftsführung und des Finanzhaushalts der
Gerichte und der Ämter der Staatsanwaltschaft.
2 Zusammensetzung des Justizrates und Art der Bezeichnung
Art. 4 seiner Mitglieder
Zusammensetzung
1 Der Justizrat zählt 9 Mitglieder, davon 3 Mitglieder von Amtes wegen, 6
vom Grossen Rat gewählte Mitglieder.
Art. 5
Mitglieder von Amtes wegen
1 Von Amtes wegen Mitglied sind:
a) * ein Mitglied des Büros der Staatsanwaltschaft, das von diesem bezeichnet wird;
b) ein Mitglied des Vorstands des Walliser Anwaltsverbands, das von diesem bezeichnet wird;
c) ein Mitglied der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts, das von
diesem bezeichnet wird.
Art. 6
Gewählte Mitglieder
1 In der Session nach der konstituierenden Session wählt der Grosse Rat für
eine Amtsdauer von 4 Jahren (Mandat zweimal erneuerbar):
a) einen Anwalt, auf Vorschlag des Vorstands des Walliser Anwaltsverbandes;
b) einen erstinstanzlichen Richter, auf Vorschlag der Konferenz der erstinstanzlichen Richter;
c) einen Staatsanwalt, auf Vorschlag des Büros der Staatsanwaltschaft;
d) ein Mitglied des Grossen Rates, das nicht Mitglied der Justizkommission ist, auf Vorschlag des Büros;
e) zwei Mitglieder mit Fachkenntnissen, auf Vorschlag des Staatsrates,
nach Anhörung des Justizrates hinsichtlich der gesuchten Kompetenzen. Diese Mitglieder dürfen weder einer öffentlichen staatlichen Einrichtung zugehören noch in einem kantonalen Anwaltsregister oder in
einer öffentlichen Liste der Anwälte eingetragen sein.
2 Im Rahmen des Wahlverfahrens verfügt der Grosse Rat über ein Vetorecht; er kann jedoch keine Gegenvorschläge einbringen.
3 Die Mitglieder treten ihr Amt am 1. des Monats nach ihrer Wahl an.
Art. 7
Ausserordentliche Mitglieder
1 Falls die Beschlussfähigkeit aufgrund von Verhinderung oder Ausstand
mehrerer Mitglieder nicht erreicht werden kann (Art. 14 Abs. 1), wählt der
Grosse Rat auf Vorschlag der Justizkommission ein oder mehrere ausserordentliche Mitglieder.
3 Organisation des Justizrates
Art. 8
Grundsatz
1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen legt der Justizrat in einem Reglement seine Organisation und Funktionsweise sowie die Organisation und Führung der Archive fest.
Art. 9
Präsidium
1 Der Justizrat ernennt aus seinen Reihen den Präsidenten und den Vizepräsidenten für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Diese können einmal in ihrem
Amt bestätigt werden.
2 Der Präsident des Kantonsgerichts und der Generalstaatsanwalt können
nicht Präsident oder Vizepräsident des Justizrates sein.
Art. 10
Mitglieder
1 Die Mitglieder des Justizrates legen vor ihrem Amtsantritt den Eid oder das
feierliche Gelöbnis auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab. Sie leisten den Eid
oder das feierliche Gelöbnis vor dem Grossen Rat. Der Wortlaut der Eidesformel und des feierlichen Gelöbnisses ist im Reglement des Grossen Rates
festgehalten.
2 Die Mitglieder des Justizrates sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis über
Tatsachen zu wahren, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes zur Kenntnis
gelangen. Der Justizrat gilt als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung
ihrer Mitglieder vom Amtsgeheimnis zuständig ist.
3 Die Mitglieder des Justizrates legen bei Amtsantritt und bei jeder erfolgten
Änderung die im Organisationsreglement umschriebenen Interessenbindungen offen. Der Präsident des Justizrates erstellt ein öffentlich einsehbares
Register mit den gemachten Angaben und veröffentlicht es auf der offiziellen
Website des Justizrates.
Art. 11
Entschädigung und Entlastung *
1 Der Präsident des Justizrates erhält ein Pauschalhonorar von jährlich 3'000
Franken.
2 Die Richter und Staatsanwälte erhalten keine Amtsentschädigung. Sie haben Anspruch auf eine Entlastung von ihrer Tätigkeit. Die Modalitäten ihrer
Entlastung werden vom Kantonsgericht beziehungsweise von der Staatsanwaltschaft festgelegt. *
3 Die übrigen Mitglieder erhalten die gleiche Amtsentschädigung wie sie den
Grossräten pro Tag, Halbtag oder pro Stunde gewährt wird.
4 Die Reiseentschädigungen des Präsidenten und der Mitglieder des Justizrates sind identisch mit jenen der Grossräte.
Art. 12
Ausstand
1 Für die Mitglieder des Justizrates gelten analog die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
(VVRG) betreffend den Ausstand.
Art. 13
Sitz
1 Der Justizrat hat seinen Sitz in Sitten.
Art. 14
Entscheide
1 Der Justizrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Er fasst seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmenden.
3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
4 Die Sitzungen des Justizrates finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit
statt. Vorbehalten bleibt jedoch im Disziplinarverfahren die Möglichkeit für
den verzeigten Magistraten, ausdrücklich und unwiderruflich die Durchführung einer öffentlichen Beratung zu verlangen.
Art. 15
Delegation von Aufgaben
1 Der Justizrat kann die Instruktion von Verfahren und die Vorbereitung der
Entscheide an eines oder mehrere seiner Mitglieder delegieren.
Art. 16
Sekretariat
1 Der Justizrat verfügt über ein eigenes Sekretariat, das sich aus Juristen
Art. 17 oder Verwaltungspersonal zusammensetzt. *
Berichte
1 Auf Vorschlag des Präsidenten verabschiedet der Justizrat seinen jährlichen Tätigkeitsbericht sowie mögliche ergänzende Berichte.
2 Er legt die Form des Berichts und den Umfang der Publikation fest.
Art. 18
Information
1 Der Justizrat informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit.
2 Er kann sich insbesondere öffentlich zu Angelegenheiten äussern, die in
seine Zuständigkeit fallen.
4 Administrative Aufsicht
Art. 19
Grundsätze
1 Die Organisation und die Funktionsweise der Gerichtsbehörden und der
Magistrate der Staatsanwaltschaft unterstehen der administrativen Aufsicht
des Justizrates.
2 Von der administrativen Aufsicht ausgeschlossen sind:
a) die Anwendung von formellem und materiellem Recht bei der Behandlung von Gerichtsakten;
b) die Haushaltsführung.
3 Die administrative Aufsicht soll sicherstellen, dass:
a) die Aufgaben, die den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
zufallen, gesetzeskonform, effizient und wirtschaftlich ausgeführt werden;
b) die Richter und Staatsanwälte ihre Aufgabe mit Gewissenhaftigkeit,
Sorgfalt und Strenge ausüben.
4 Vorbehalten bleibt die Kontrolle, die das Kantonsgericht, die Doyens der
erstinstanzlichen Gerichtsbehörden, der Generalstaatsanwalt und die Oberstaatsanwälte über die interne Organisation der Gerichte und der Ämter der
Staatsanwaltschaft ausüben, wie dies in der Spezialgesetzgebung sowie in
den Anweisungen und Richtlinien des Kantonsgerichts und des Generalstaatsanwalts vorgesehen ist.
Art. 20
Ausübung der administrativen Aufsicht
1 Der Justizrat übt die administrative Aufsicht von Amtes wegen aus und
stützt sich dabei auf die von ihm gesammelten Informationen.
2 Er muss insbesondere:
a) die Berichte der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft prüfen;
b) Anzeigen gegen Richter und Staatsanwälte behandeln.
3 Die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft müssen dem Justizrat alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die dieser zur Ausübung der administrativen Aufsicht benötigt. Das Amtsgeheimnis kann dem
Justizrat nicht entgegengehalten werden.
4 Liegt ein Sachverhalt vor, der nach Ansicht des Justizrates Anlass zu einer
Strafe geben könnte, so eröffnet er ein Disziplinarverfahren. Er informiert
das Kantonsgericht respektive das Büro der Staatsanwaltschaft darüber.
Art. 21
Eingriffsmittel
1 Der Justizrat kann insbesondere:
a) eine Untersuchung anordnen, um Sachverhalte abzuklären;
b) die Inspektion eines Gerichts oder eines Amtes der Staatsanwaltschaft
vornehmen, sofern er dies für nötig hält;
c) allgemeine Richtlinien herausgeben, Weisungen erteilen und sämtliche
Massnahmen ergreifen, die nötig sind, um die Organisation und die
Funktionsweise der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu
verbessern oder aber um die Ausübung der administrativen Aufsicht
zu vereinfachen;
d) dem Grossen Rat Vorschläge zur Verbesserung der Funktionsweise
der Justiz unterbreiten.
Art. 22
Jahresbericht
1 Der Justizrat fasst seine Tätigkeit im Bereich der administrativen Aufsicht in
einem jährlichen Tätigkeitsbericht zusammen, den er dem Grossen Rat unterbreitet.
2 Wenn im jährlichen Tätigkeitsbericht Informationen zum Ergebnis einer Untersuchung enthalten sind, müssen die Behörden und/oder die betroffenen
Personen Stellung beziehen können und dürfen verlangen, dass ihre Aussagen in den Bericht integriert werden.
5 Disziplinarische Aufsicht
Art. 23
Grundsatz
1 Gegen einen Richter, Beisitzer oder Staatsanwalt, der seine Dienstpflichten
vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, können Disziplinarstrafen verhängt werden. *
Art. 24
Verfahren
1 Eine Disziplinarstrafe kann nur nach einer Untersuchung ausgesprochen
werden. Die betroffene Person wird über die Eröffnung des Verfahrens informiert.
2 Die Untersuchung wird vom Präsidenten des Justizrates oder von einem
vom Justizrat bestimmten Mitglied durchgeführt, wobei ihm das Amtsgeheimnis nicht entgegengehalten werden kann. *
3 Die betroffene Person wird angehört. Am Ende der Untersuchung kann sie
eine Rechtsschrift einreichen und eine ergänzende Untersuchung verlangen.
4 Der Untersuchungsleiter stellt dem Justizrat anschliessend seinen Schlussbericht zu.
5 Im Übrigen kommt das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege (VVRG) zur Anwendung.
Art. 25
Verjährung
1 Die disziplinarische Verantwortlichkeit verjährt, wenn innert 2 Jahren nach
Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung kein Disziplinarverfahren eröffnet
wurde und in jedem Fall 5 Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten. *
2 Während eines Beschwerdeverfahrens betreffend das Disziplinarverfahren
wird die Verjährung unterbrochen.
Art. 26
Disziplinarstrafen
1 Es können folgende Disziplinarstrafen verhängt werden:
a) schriftlicher Verweis;
b) Kürzung der Besoldung um bis zu einem Drittel während höchstens eines Jahres;
c) Versetzung in eine andere bzw. eine gleichwertige oder tiefer eingestufte Funktion mit einer der neuen Situation entsprechenden Besoldung;
d) disziplinarische Abberufung.
2 Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich, unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Richters, Beisitzers oder Staatsanwalts, nach der
Schwere der Dienstpflichtverletzung. *
4 Bei leichtem Verschulden kann von einer Disziplinarstrafe abgesehen werden.
5 Falls der betroffene Richter, Beisitzer oder Staatsanwalt seine Kündigung
einreicht, kann die zuständige Behörde auf eine Disziplinarstrafe verzichten
und die Kündigung akzeptieren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände und der verschiedenen Interessen die angemessenste Lösung ist. *
Art. 27
Kompetenzen des Grossen Rates
1 Wenn der Justizrat am Ende seiner Untersuchung feststellt, dass der Sachverhalt die disziplinarische Abberufung eines vom Grossen Rat gewählten
Richters, Beisitzers oder Staatsanwalts rechtfertigt, leitet er die Akte an den
Grossen Rat weiter, der diese der Justizkommission zur Stellungnahme unterbreitet. *
2 Die Justizkommission prüft die Akte, hört die betroffene Person an und
macht dem Plenum einen Vorschlag.
3 Die Beratungen finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und die Abstimmung wird geheim durchgeführt.
4 Der Grosse Rat kann eine disziplinarische Abberufung aussprechen oder
auf eine Strafe verzichten, falls eine Kündigung eingereicht wird. Wird die
disziplinarische Abberufung abgelehnt, weist er der Grosse Rat das Dossier
zuständigkeitshalber an den Justizrat zurück.
Art. 28
Kompetenzen des Justizrates
1 Der Justizrat ist dafür zuständig:
a) die Disziplinarstrafen zu verhängen, die nicht in die Zuständigkeit des
Grossen Rates fallen;
b) von einer Disziplinarstrafe im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 oder Artikel 26 Absatz 4 abzusehen.
Art. 29
Provisorische Suspendierung
1 Falls die Tatvorwürfe geeignet sind, eine disziplinarische Abberufung herbeizuführen, kann der Justizrat die betroffene Person im Sinne einer vorsorglichen Massnahme suspendieren.
2 Darüber hinaus kann er eine teilweise oder vollständige Einstellung der
Lohnzahlung verfügen.
3 Für die Dauer der Suspendierung bleibt die betroffene Person den Versicherungen und Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen.
4 Stellt sich die Suspendierung als ungerechtfertigt heraus, wird die betroffene Person wieder in ihre Rechte eingesetzt. Namentlich wird ihr der entstandene Lohnausfall ersetzt. Vorbehalten bleiben ihre Schadenersatzforderungen.
Art. 30
Jahresbericht
1 Der Justizrat erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht über seine Tätigkeit im Bereich der disziplinarischen Aufsicht, wobei er darauf achtet, dass
die Öffentlichkeit die Identität der betroffenen Personen nicht erfährt.
Art. 31
Vollzug
1 Der Justizrat informiert das Kantonsgericht beziehungsweise das Büro der
Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Disziplinarverfahrens und sorgt
für den Vollzug der rechtskräftigen Disziplinarstrafen.
6 Rechtsmittelweg gegen disziplinarische Entscheide
Art. 32
Grundsatz
1 Bei der Rekurskommission kann gegen folgende Entscheide Beschwerde
eingereicht werden:
a) die Verfahrensentscheide des Untersuchungsleiters;
b) die Entscheide des Justizrates;
c) die vom Grossen Rat verhängte disziplinarische Abberufung.
Art. 33
Rekurskommission
1 Die Rekurskommission zählt 3 Mitglieder und 2 Suppleanten, die vom
Grossen Rat vorgeschlagen, für 4 Jahre gewählt und vereidigt werden.
2 Nicht gewählt werden können:
a) * im Kanton amtierende Richter, Beisitzer und Staatsanwälte;
b) Angestellte der Gerichte und der Staatsanwaltschaft des Kantons;
c) amtierende Mitglieder des Staatsrates und des Grossen Rates des
Kantons Wallis.
3 Die Mitglieder und Suppleanten müssen ein Anwaltsdiplom vorweisen. Inhaber eines Lizentiats, Masters oder Doktorats der Rechte oder eines
gleichwertigen akademischen Titels sind wählbar, wenn sie den Nachweis
einer hinreichenden praktischen Erfahrung erbringen.
4 Die Rekurskommission legt ihre Organisation und Funktionsweise in einem
Reglement fest.
Art. 34
Kanzlei
1 Der Präsident der Rekurskommission kann einen juristischen Schreiber mit
der Behandlung einer bestimmten Sache beauftragen.
Art. 35
Entschädigung
1 Die Mitglieder der Rekurskommission und der juristische Schreiber erhalten zusätzlich zu den Reisespesen folgende Entschädigungen:
a) 700 Franken pro Tag;
b) 350 Franken pro Halbtag;
c) 80 Franken pro Stunde, bis zu 3 Stunden.
Art. 36
Verfahren
1 Es gilt das im VVRG verankerte Verfahren bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden ans Kantonsgericht.
7 Beziehungen des Justizrates zum Grossen Rat, den
Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
7.1 Beziehungen zum Grossen Rat
Art. 37
Budget - Jahresrechnung
1 Der Justizrat unterbreitet dem Grossen Rat über den Staatsrat seinen Budgetentwurf.
2 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Staatsrat und dem
Justizrat kann letzterer über seinen Präsidenten direkt an den Grossen Rat
gelangen. Der Präsident des Justizrates kann ermächtigt werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Grossen Rates teilzunehmen.
3 Die Jahresrechnung untersteht der Kontrolle des kantonalen Finanzinspektorates, soweit es die Oberaufsicht des Grossen Rates verlangt.
Art. 38
Jährlicher Tätigkeitsbericht und ergänzende Berichte
1 Der Justizrat legt dem Grossen Rat seinen jährlichen Tätigkeitsbericht auf
die Junisession hin vor.
2 Zudem erstattet er ihm jedes Mal Bericht, wenn die Situation dies verlangt.
3 Die Justizkommission prüft die an den Grossen Rat gerichteten Berichte
des Justizrates. Der Präsident des Justizrates stellt seinen Bericht vor und
beantwortet die ihm gestellten Fragen.
Art. 39
Informationsrecht der Justizkommission
1 Die Bestimmungen des GORBG zum Informationsrecht im Rahmen der
Beziehungen zwischen den parlamentarischen Kommissionen und dem
Staatsrat gelten analog für die Beziehungen zwischen der Justizkommission
und dem Justizrat.
Art. 40
Oberaufsicht über den Justizrat
1 Die Bestimmungen des GORBG und des Reglements des Grossen Rates
zur Oberaufsicht über die Gerichtsbehörden gelten analog für die Oberaufsicht, die der Grosse Rat über den Justizrat ausübt.