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Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel für den Anschluss und die Nutzung des Netzes für elektrische Energie sowie die Messung von Elektrizität

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Contents: 16 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Netzebene 7, Anschluss ab Allmend Fr. 200/kVA
  6. § 6
  7. § 7 Fernsteuerung per SGC (Smart Grid Cabinet) Fr. 150
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. Art. 14a
  16. Art. 17a

16 provisions

§ 1

1 Dieser Gebührentarif regelt die Gebühren und Tarife für den Anschluss und die Nutzung des Elektri - zitätsverteilnetzes der IWB Industrielle Werke Basel (IWB) sowie die Messung von Elektrizität. 2. Anschlussgebühren 2.1 Dauerhafte Netzanschlüsse

§ 2

Definition 1 Für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt dauerhafter Netzanschlüsse für Grundstücke oder elektrische Anlagen erhebt IWB eine Anschlussgebühr, bestehend aus einem Netzanschlussbeitrag und einem Netzkostenbeitrag, ausser bei Energieerzeugungsanlagen. Für den Anschluss von Energieerzeugungsanlagen gilt § 17 Abs. 3 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 14. Dezember 2023 2).

§ 3

Netzanschlussbeitrag 1 Der Netzanschlussbeitrag richtet sich nach der Netzebene. 2 Auf der Netzebene 7 setzt sich der Netzanschlussbeitrag aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale sind die maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers, die maximal übertragbare Leistung sowie die Erforderlichkeit von Tiefbauarbeiten. Die Me - terpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt erhoben. 3 Die Netzanschlussbeiträge der Netzebene 7 betragen: Maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers Maximal übertragbare Leistung Tiefbauarbeiten Grundbetrag Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung) 63 A 44 kVA ohne Fr. 2’000 Fr. 50 63 A 44 kVA mit Fr. 6’000 Fr. 150 100 A 69 kVA ohne Fr. 2’000 Fr. 50 1) SG 772.300 2) SG 772.400 Maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers Maximal übertragbare Leistung Tiefbauarbeiten Grundbetrag Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung) 100 A 69 kVA mit Fr. 6’000 Fr. 150 160 A 111 kVA ohne Fr. 3’000 Fr. 75 160 A 111 kVA mit Fr. 7’500 Fr. 200 250 A 173 kVA ohne Fr. 4’000 Fr. 100 250 A 173 kVA mit Fr. 9’000 Fr. 250 315 A 218 kVA ohne Fr. 5’000 Fr. 125 315 A 218 kVA mit Fr. 10’500 Fr. 300 400 A 277 kVA ohne Fr. 6’000 Fr. 150 400 A 277 kVA mit Fr. 12’000 Fr. 400 500 A 346 kVA ohne Fr. 8’000 Fr. 200 500 A 346 kVA mit Fr. 13’500 Fr. 500 630 A 436 kVA ohne Fr. 10’000 Fr. 250 630 A 436 kVA mit Fr. 15’000 Fr. 600 800 A 554 kVA ohne Fr. 12’000 Fr. 300 800 A 554 kVA mit Fr. 18’000 Fr. 800 1’000 A 630 kVA ohne Fr. 15’000 Fr. 400 1’000 A 630 kVA mit Fr. 23’000 Fr. 900 1’250 A 800 kVA ohne Fr. 18’000 Fr. 450 1’250 A 800 kVA mit Fr. 26’000 Fr. 1’200 1’600 A 1000 kVA ohne Fr. 24’000 Fr. 600 1’600 A 1000 kVA mit Fr. 32’000 Fr. 1’600 4 Auf der Netzebene 5 setzt sich der Netzanschlussbeitrag aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale sind der Leitungsquerschnitt sowie die Erforderlichkeit von Tiefbauarbeiten. Die Meterpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung (vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt) erhoben. 5 Die Netzanschlussbeiträge der Netzebene 5 betragen: Leitungsquerschnitt der Anschlussleitung Tiefbauarbeiten Grundbetrag Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung) 95 mm² ohne Fr. 6’000 Fr. 100 95 mm² mit Fr. 11’000 Fr. 250 150 mm² ohne Fr. 7’000 Fr. 125 150 mm² mit Fr. 12’500 Fr. 300 240 mm² ohne Fr. 8’000 Fr. 150 240 mm² mit Fr. 14’000 Fr. 400 6 Der Netzanschlussbeitrag auf Netzebene 3 richtet sich nach den effektiven Kosten des Netzanschlus - ses und wird in Form eines Pauschalbetrages in Rechnung gestellt.

§ 4

Netzkostenbeitrag 1 Der Netzkostenbeitrag richtet sich nach der Netzebene und der Anschlussleistung und wird in Fr. pro kVA wie folgt erhoben: Netzkostenbeitrag Netzebene 3 Fr. 40/kVA Netzebene 5 Fr. 150/kVA Netzebene 7, Anschluss ab IWB-Trafostation auf dem angeschlossenen Grundstück Fr. 160/kVA

§ 5 Netzebene 7, Anschluss ab Allmend Fr. 200/kVA

Zusätzliche Kosten 1 Bei Netzanschlüssen mit spezieller Verlegeart, speziellem Verlegematerial, spezieller Leitungsführung, Rückbauten, Abholzungen oder Tiefbauarbeiten mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter werden den Kundinnen und Kunden neben der Anschlussgebühr die mit dem zusätzlichen Aufwand verbundenen Kosten (Ist-Kosten) in Rechnung gestellt. 2.2 Temporäre Netzanschlüsse

§ 6

Temporäre Netzanschlüsse für Messen, Märkte, öffentliche Beleuchtung und sonstige Veranstaltungen 1 Für temporäre Netzanschlüsse für Messen, Märkte, öffentliche Beleuchtung und sonstige Veranstaltungen erhebt IWB eine Gebühr. Die Gebühr richtet sich nach der Anschlussgrösse und umfasst die Kosten für die Erstellung und die Demontage von Netzanschlüssen mit einer Anschlussleitung von bis zu 10 Metern und ohne Tiefbauarbeiten. Die Gebühr beträgt: Anschlussgrösse Gebühr A1 (≤ 5 kW/16 A) Fr. 100 A2 (> 5 kW/16 A ≤ 20 kW/32 A) Fr. 200 B (> 20 kW/32 A ≤ 40 kW/63 A) Fr. 540 C (> 40 kW/63 A ≤ 80 kW/125 A) Fr. 960 D (> 80 kW/125 A ≤ 120 kW/160 A) Fr. 1’080 E (> 120 kW/160 A) Fr. 1’200 2 Der ausserordentliche Aufwand für temporäre Netzanschlüsse mit Tiefbauarbeiten oder einer Anschlussleitung von mehr als 10 Metern wird der Kundin oder dem Kunden zusätzlich in Rechnung ge - stellt. 3 Darüber hinaus erhebt IWB Gebühren für Zusatzleistungen bei temporären Netzanschlüssen wie folgt: Zusatzleistung Gebühr Expressauftrag (Netzanschluss innerhalb von 5 Arbeitstagen) Fr. 250

§ 7 Fernsteuerung per SGC (Smart Grid Cabinet) Fr. 150

Baustromanschlüsse 1 Für Baustromanschlüsse erhebt IWB eine Anschluss- und Bereitstellungsgebühr. 2 Die Anschlussgebühr umfasst die Erstellung und Demontage des Baustromanschlusses und richtet sich nach der Anschlussgrösse gemäss § 22 Abs. 4 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 14. Dezember 2023 3). Sie deckt die Erstellung und Demontage von Netzanschlüssen mit einer Anschlussleitung von bis zu 10 Metern Länge, ohne Tiefbauarbeiten. Ausserordentlicher Aufwand für Anschlüsse mit Tiefbauarbeiten oder einer Anschlussleitung von mehr als 10 Metern Länge wird den Kundinnen und Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt. 3 Die Bereitstellungsgebühr richtet sich nach der Anschlussgrösse und nach der Bereitstellungdauer des Baustromanschlusses. Sie wird für die ersten sechs Monate pauschal, anschliessend monatlich in Rechnung gestellt. 4 Die Anschluss- und Bereitstellungsgebühren betragen wie folgt: Grösse des Baustromanschlusses Anschlussgebühr Bereitstellungsgebühr 125 A Fr. 630 Monat 1 – 6: Fr. 400 (pauschal) 125 A Fr. 630 ab Monat 7: Fr. 60 je angebrochenem Monat 400 A Fr. 630 Monat 1 – 6: Fr. 580 (pauschal) 400 A Fr. 630 ab Monat 7: Fr. 90 je angebrochenem Monat 500 A Fr. 630 Monat 1 – 6: Fr. 640 (pauschal) 500 A Fr. 630 ab Monat 7: Fr. 100 je angebrochenem Monat 5 Darüber hinaus erhebt IWB Gebühren für Zusatzleistungen bei temporären Netzanschlüssen wie folgt: Zusatzleistung Gebühr Expressauftrag (Netzanschluss innerhalb von 5 Arbeitstagen) Fr. 250 Fernsteuerung per SGC (Smart Grid Cabinet) Fr. 150 3. Anschlussersatzgebühr

§ 8

Definition 1 Für die Erneuerung von dauerhaften Netzanschlüssen für Grundstücke oder elektrische Anlagen erhebt IWB eine Anschlussersatzgebühr. Die Höhe der Anschlussersatzgebühr richtet sich nach der Netzebene. 2 Es wird zwischen dem koordinierten Netzersatz und dem Einzelersatz unterschieden. Ein koordinierter Netzersatz liegt bei der zeitgleichen Erneuerung oder Änderungen von Teilen des Verteilnetzes durch IWB in Koordination gemäss Art. 13 Abs. 1 Vorschriften des Baudepartementes für die Ausführung von Grabarbeiten in der Allmend vom 25. November 1974 4) vor.

§ 9

Anschlussersatzgebühr im koordinierten Netzersatz 1 Auf der Netzebene 7 setzt sich die Anschlussersatzgebühr im koordinierten Netzersatz aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale sind die maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers bzw. die maximal übertragbare Leistung. Die Meterpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt erhoben. 3) SG 772.400 4) SG 724.300 2 Die Anschlussersatzgebühren im koordinierten Netzersatz betragen auf Netzebene 7: Maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers Maximal übertragbare Leistung Grundbetrag Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung) bis 100 A bis 69 kVA Fr. 4’800 Fr. 120 125 A / 160 A 87 kVA / 111 kVA Fr. 6’000 Fr. 160 200 A / 250 A 139 kVA / 173 kVA Fr. 7’200 Fr. 200 315 A 218 kVA Fr. 8’400 Fr. 240 400 A 277 kVA Fr. 9’600 Fr. 320 500 A 346 kVA Fr. 10’800 Fr. 400 630 A 436 kVA Fr. 12’000 Fr. 480 800 A 554 kVA Fr. 14’400 Fr. 640 1’000 A 630 kVA Fr. 18’400 Fr. 720 1’250 A 800 kVA Fr. 20’800 Fr. 960 1’600 A 1’000 kVA Fr. 25’600 Fr. 1’280 3 Auf der Netzebene 5 setzt sich die Anschlussersatzgebühr aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale ist der Leitungsquerschnitt. Die Meterpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt erhoben. 4 Die Anschlussersatzgebühren im koordinierten Netzersatz betragen auf Netzebene 5: Leitungsquerschnitt der Anschlussleitung Grundbetrag Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung) 95 mm² Fr. 8’800 Fr. 200 150 mm² Fr. 10’000 Fr. 240 240 mm² Fr. 11’200 Fr. 320 5 Die Anschlussersatzgebühr im koordinierten Netzersatz richtet sich auf Netzebene 3 nach den effek - tiven Kosten des Netzanschlusses und wird in Form eines Pauschalbetrages in Rechnung gestellt.

§ 10

Anschlussersatzgebühr im Einzelersatz 1 Auf der Netzebene 7 setzt sich die Anschlussersatzgebühr im Einzelersatz aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale sind die maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers bzw. die maximal übertragbare Leistung. Die Meterpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt erhoben. 2 Die Anschlussersatzgebühren im Einzelersatz betragen auf Netzebene 7: Maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers Maximal übertragbare Leistung Grundbetrag Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung) bis 100 A bis 69 kVA Fr. 6’000 Fr. 150 125 A / 160 A 87 kVA / 111 kVA Fr. 7’500 Fr. 200 200 A / 250 A 139 kVA / 173 kVA Fr. 9’000 Fr. 250 315 A 218 kVA Fr. 10’500 Fr. 300 400 A 277 kVA Fr. 12’000 Fr. 400 Maximale Sicherungsgrösse des Anschlussüberstromunterbrechers Maximal übertragbare Leistung Grundbetrag Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung) 500 A 346 kVA Fr. 13’500 Fr. 500 630 A 436 kVA Fr. 15’000 Fr. 600 800 A 554 kVA Fr. 18’000 Fr. 800 1’000 A 630 kVA Fr. 23’000 Fr. 900 1’250 A 800 kVA Fr. 26’000 Fr. 1’200 1’600 A 1’000 kVA Fr. 32’000 Fr. 1’600 3 Auf der Netzebene 5 setzt sich die Anschlussersatzgebühr im Einzelersatz aus einem Grundbetrag und einem Pauschalbetrag pro Meter Anschlussleitung (Meterpauschale) zusammen. Massgebend für die Höhe des Grundbetrages und der Meterpauschale ist der Leitungsquerschnitt. Die Meterpauschale wird jeweils für jeden Meter Anschlussleitung (vom Netzanschlusspunkt bis zum Übergabepunkt) erhoben. 4 Die Anschlussersatzgebühren im Einzelersatz betragen auf Netzebene 5: Leitungsquerschnitt der Anschlussleitung Grundbetrag Meterpauschale (pro Meter Anschlussleitung) 95 mm² Fr. 11’000 Fr. 250 150 mm² Fr. 12’500 Fr. 300 240 mm² Fr. 14’000 Fr. 400 5 Die Anschlussersatzgebühr im Einzelersatz richtet sich auf Netzebene 3 nach den effektiven Kosten des Netzanschlusses und wird in Form eines Pauschalbetrages in Rechnung gestellt.

§ 11

Zusätzliche Kosten 1 Bei Netzanschlüssen mit spezieller Verlegeart, speziellem Verlegematerial, spezieller Leitungsführung, Rückbauten, Abholzungen oder Tiefbauarbeiten mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter werden den Kundinnen und Kunden neben der Anschlussersatzgebühr die mit dem zusätzlichen Aufwand verbundenen Kosten (Ist-Kosten) in Rechnung gestellt. 4. Netznutzungsentgelte

§ 12

Grundsätze der Tarifgestaltung 1 Für die Nutzung des Verteilnetzes erhebt IWB bei den Kundinnen und Kunden ein Netznutzungsentgelt basierend auf den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG) vom 23. März 2007 5) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV) vom 14. März 2008 6). 2 Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Netzebene (Anschlussebene) und berechnet sich nach dem Wirkenergieverbrauch pro kWh (verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt) sowie bei Netzanschlüssen mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A zusätzlich nach der maximalen viertelstündlichen Wirkleistung (kW) während der Normaltarifzeit in einem Monat (verbrauchs- und leistungsabhängiges Netznutzungsentgelt). 3 Ist ein Doppeltarif (Normal- und Spartarif) vorgesehen, gilt der Normaltarif von Montag bis Freitag zwischen 06.00 und 20.00 Uhr, der Spartarif ausserhalb dieser Zeiten. 4 Bei Kundinnen und Kunden ohne Messmittel gemäss § 40 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 14. Dezember 2023 7) wird eine angemessene Tarifpauschale pro Verbrauchsstätte erhoben. 5) SR 734.7 6) SR 734.71 7) SG 772.400 4.1 Dauerhafte Netzanschlüsse

§ 13

Netznutzungsentgelt Netzebene 7 – Einfachtarif für Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A 1 Der Einfachtarif kommt zur Anwendung: a) für Kundinnen und Kunden ohne Smart Meter oder anderem doppeltariffähigen Elektrizitätszähler; b) für Kundinnen und Kunden mit Smart Meter oder anderem doppeltariffähigen Elektrizitätszähler, wenn: 1. die Kundin oder der Kunde den Einfachtarif wählt oder 2. die Kundin oder der Kunde den Einfachtarif von der vorherigen Kundin bzw. dem vorherigen Kunden übernimmt. Eine Übernahme erfolgt, wenn für den betreffenden Messpunkt zuletzt, vor Begründung des Grundversorgungsverhältnisses durch die Kundin oder den Kunden gemäss § 31 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität vom 14. Dezember 2023 8), der Einfachtarif zur Anwendung kam und die Kundin oder der Kunde keine abweichende Wahl zugunsten des Doppeltarifs trifft. 2 Für den Einfachtarif in Form eines Arbeitstarifs pro kWh (verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt) gilt § 10 Abs. 2.

§ 14

Basistarif 1 Der Einfachtarif (Basistarif) gilt unabhängig von der Sicherungsgrösse als Basistarif für Endverbraucher auf der Netzebene 7 mit einem Jahresverbrauch bis zu 50 MWh pro Kalenderjahr. 2 Für den Basistarif in Form eines Arbeitstarifs pro kWh (verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt) beträgt das Netznutzungsentgelt wie folgt: Einfachtarif (Basistarif) Netznutzungsentgelt Rp. 13.20/kWh § 15 Netznutzungsentgelt Netzebene 7 – Doppeltarif für Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A 1 Der Doppeltarif ist ein Arbeitstarif und wird pro kWh (verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt) erhoben. Bei Netzanschlüssen auf Netzebene 7 ohne Einfachtarif (Basistarif) gemäss §§ 9 und 10 und mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A (Netzanschlüsse ohne Leistungsmessung) gilt der Doppeltarif wie folgt: Normaltarif (Mo – Fr von 6 – 20 Uhr) Spartarif (Mo – Fr von 20 – 6 Uhr, Sa und So) Netznutzungsentgelt Rp. 13.40/kWh Rp. 8.20/kWh § 16 Netznutzungsentgelt Netzebene 7 für Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A 1 Bei Netzanschlüssen auf Netzebene 7 ohne Basistarif gemäss § 10 und mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A (Netzanschlüsse mit Leistungsmessung) wird ein verbrauchs- und leistungsabhängiges Netznutzungsentgelt, erhoben. Der Leistungstarif richtet sich nach der höchsten viertelstündlichen Wirkleistung (kW) während der Normaltarifzeit in einem Monat, der Arbeitstarif (Doppeltarif) nach dem Wirkenergieverbrauch (kWh). Die Tarifhöhe richtet sich nach der anwendbaren Tarifzone (Zone 1 oder 2). 8) SG 772.400 2 Die Entgelte sind wie folgt festgelegt: Tarifzone Leistungstarif Normaltarif (Mo – Fr von 6 – 20 Uhr) Spartarif (Mo – Fr von 20 – 6 Uhr, Sa und So) Netznutzungsentgelt Zone 1 (≤ 27 kW/Monat und ≤ 50’000 kWh/Jahr) Fr. 16.20/kW Rp. 9.50/kWh Rp. 6.45/kWh Netznutzungsentgelt Zone 2 (> 27 kW/Monat und > 50’000 kWh/Jahr) Fr. 11.80/kW Rp. 5.85/kWh Rp. 4.10/kWh § 17 Netznutzungsentgelt Netzebene 5 und 3 1 Bei Netzanschlüssen auf den Netzebenen 5 und 3 wird ein verbrauchs- und leistungsabhängiges Netznutzungsentgelt, erhoben. Der Leistungstarif richtet sich nach der höchsten viertelstündlichen Wirkleistung (kW) während der Normaltarifzeit in einem Monat, der Arbeitstarif (Doppeltarif) nach dem Wirkenergieverbrauch (kWh). 2 Für Netzebene 5 gelten die Ansätze: Leistungstarif Normaltarif (Mo – Fr von 6 – 20 Uhr) Spartarif (Mo – Fr von 20 – 6 Uhr, Sa und So) Netznutzungsentgelt Fr. 11.00/kW Rp. 4.40/kWh Rp. 3.00/kWh 3 Für Netzebene 3 gelten die Ansätze: Leistungstarif Normaltarif (Mo – Fr von 6 – 20 Uhr) Spartarif (Mo – Fr von 20 – 6 Uhr, Sa und So) Netznutzungsentgelt Fr. 7.40/kW Rp. 3.70/kWh Rp. 2.50/kWh 4.2 Unterbrechbare Verbraucher § 18 Wahltarif für unterbrechbare Verbraucher 1 Kundinnen und Kunden können den Wahltarif für unterbrechbare Verbraucher wählen. 2 Beim Wahltarif für unterbrechbare Verbraucher wird die Stromlieferung bis zu dreimal täglich für bis zu zwei Stunden unterbrochen. Der Zeitpunkt und die Dauer der Unterbrechungen wird von IWB bestimmt. Die Zeit zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen beträgt mindestens zwei volle Stunden. Bei unterbrechbarer Stromlieferung für Elektromobilität oder Wärmepumpen wird abweichend die Stromlieferung zweimal täglich für zwei Stunden unterbrochen. Die Unterbrechungszeiten sind auf 11.30 Uhr – 13.30 Uhr und 17.00 Uhr – 19.00 Uhr festgelegt. 3 Kundinnen und Kunden mit Wahltarif für unterbrechbare Verbraucher dürfen mit ihren unterbrechbaren Anlagen (wie beispielsweise Wärmepumpen, Grossboilern oder Elektromobilen) weder direkt noch durch Vermittlung einer Drittperson am Regelleistungs- bzw. Regelenergiemarkt teilnehmen. 4 Bei unterbrechbaren Verbrauchern wird ein verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt (pro kWh). gemäss §§ 15 und 16 erhoben. Bei fehlendem oder nur geringem Verbrauch gilt das entsprechende Minimalentgelt. § 19 Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Verbraucher auf Netzebene 7 1 Die Tarife betragen: Einfachtarif Netznutzungsentgelt Rp. 8.20/kWh Erhöhtes Netznutzungsentgelt (falls im Notfall die Unterbrechung der Stromlieferung aufgehoben wird) Rp. 40.20/kWh § 20 Netznutzungsentgelt für unterbrechbare Verbraucher auf Netzebene 5 1 Die Tarife betragen: Leistungstarif Normaltarif (Mo – Fr von 6 – 20 Uhr) Spartarif (Mo – Fr von 20 – 6 Uhr, Sa und So) Netznutzungsentgelt - Rp. 4.40/kWh Rp. 3.00/kWh Erhöhtes Netznutzungsentgelt (falls im Notfall die Unterbrechung der Stromlieferung aufgehoben wird, gilt zusätzlich der Leistungstarif) Fr. 11.00/kW Rp. 4.40/kWh Rp. 3.00/kWh 4.3 Blindenergieverbrauch § 21 1 Für Kundinnen und Kunden mit Netzanschluss auf Netzebene 7 und einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A sowie für Kundinnen und Kunden mit Netzanschluss auf den Netzebenen 5 oder 3 kann für die Bemessung des Netznutzungsentgelts zusätzlich die Höhe des Blindenergieverbrauchs (kvarh) berücksichtigt werden. 2 Ist der Blindenergieverbrauch grösser als 50 % des Wirkenergieverbrauchs, wird der die Hälfte des Wirkenergieverbrauchs übersteigende Blindenergieverbrauch mit Rp. 3.00/kvarh in Rechnung gestellt. 4.4 Temporäre Netzanschlüsse § 22 Umschreibung 1 Temporäre Netzanschlüsse für Messen, Märkte, öffentliche Beleuchtung und sonstige Veranstaltungen sowie Baustromanschlüsse werden immer auf der Netzebene 7 mit Energie versorgt. § 23 Netznutzungsentgelt für temporäre Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A 1 Für temporäre Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung kleiner 100 A gilt der Einfachtarif (verbrauchsabhängiges Netznutzungsentgelt) wie folgt: Einfachtarif Netznutzungsentgelt Rp. 13.20/kWh § 24 Netznutzungsentgelt für temporäre Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A 1 Für temporäre Netzanschlüsse mit einer Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A kann IWB eine Leistungsmessung verlangen. In diesem Fall kommen die Tarife gemäss § 11 zur Anwendung. 2 Die Kosten der Montage und Demontage der Messmittel werden von IWB zusätzlich in Rechnung gestellt. 4.5 Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) und Speicher § 25 Lokale Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) 1 Endverbrauchern, Erzeugern von Elektrizität aus erneuerbaren Energien und Speicherbetreibern die sich zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft (LEG) zusammenschliessen und die selbst erzeugte Elektrizität innerhalb der lokalen Elektrizitätsgemeinschaft absetzen, kann auf Antrag gestützt auf Art. 17e StromVG 9) sowie Art. 19h StromVV 10) ein reduziertes Netznutzungsentgelt verrechnet werden. 2 Der Zusammenschluss zu einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft ist nur auf den Netzebenen 5 und 7 zulässig. § 26 Rückerstattung der Netzentgelte für Speicher mit Endverbrauch und Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität

Art. 14a

StromVG 11) sowie Art. 18d – 18i StromVV 12) werden für Speicher mit Endverbrauch sowie Anlagen zur Umwandlung von Elektrizität folgende Rückerstattungstarife festgelegt: Netzebene Rückerstattungstarif Netzebene 3 Rp. 3.00/kWh Netzebene 5 Rp. 3.58/kWh Netzebene 7 (mit Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A mit Leistungsmessung Zone 1 und 2) Rp. 6.23/kWh Netzebene 7 (mit Bezügersicherung kleiner 100 A ohne Leistungsmessung) - Einfachtarif Rp. 13.20/kWh Netzebene 7 (mit Bezügersicherung kleiner 100 A ohne Leistungsmessung) - Doppeltarif Rp. 10.37/kWh Netzebene 7 Unterbrechbare Verbraucher Rp. 8.20/kWh 2 Bei Speichern mit Endverbrauch, die Teilnehmer einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft sind und Elektrizität aus der Gemeinschaft zurückspeisen, wird für die Berechnung des Rückerstattungstarifs nur der gemäss Art. 17d – 17e StromVG und Art. 19e – 19h StromVV reduzierte Tarif berücksichtigt. 3 Die dargelegten Rückerstattungstarife werden nur auf Antrag gewährt. 5. Messentgelte § 27

Art. 17a

StromVG sowie Art. 8 StromVV erhebt IWB Messtarife für die Messung der Elektrizität. 2 Die Messtarife richten sich nach der Netzebene (Anschlussebene) und werden je Messpunkt in Fr. pro Monat je Endverbraucher, Speicher oder Produzent erhoben. 3 Die Messtarife betragen: Netzebene Tarif Netzebene 3 Fr. 110.00/Monat Netzebene 5 Fr. 68.00/Monat Netzebene 7 (mit Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A mit Leistungsmessung) Fr. 23.30/Monat Netzebene 7 (mit Bezügersicherung kleiner 100 A ohne Leistungsmessung) Fr. 4.50/Monat Virtuelle Messpunkte ohne physisches Gerät Fr. 1.00/Monat 9) SR 734.7 10) SR 734.71 11) SR 734.7 12) SR 734.71 6. Sonstige Gebühren, Steuern und Abgaben § 28 Gebühren für die Sperrung und Entsperrung von Netzanschlüssen 1 Die Gebühren für die Sperrung und Entsperrung von Netzanschlüssen betragen: Gebühr Sperrung / Unterbrechung von Netzanschlüssen gemäss § 26 Abs. 5 Ausführungsbestimmungen von IWB Industrielle Werke Basel für Leistungen im Bereich Elektrizität Fr. 100 Entsperrung / Wiederinbetriebnahme von unterbrochenen Netzanschlüssen Fr. 100 § 29 Öffentliche Leistungen und Systemdienstleistungen, Zuschläge 1 Zusätzlich zu den vorgängigen Gebühren werden von IWB noch folgende Abgaben und Zuschläge erhoben: a) Abgaben für Leistungen an den Kanton Basel-Stadt für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren; b) Abgaben für die Finanzierung der ungedeckten Kosten für die Vergütungen von Solarstrom, die nicht durch den Verkauf von Solarstrom oder durch die Einspeisevergütung des Bundes gemäss § 14 Abs. 4 Energiegesetz (EnG) vom 16. November 2016 13) gedeckt werden; c) Zuschlag für Systemdienstleistungen an die Swissgrid AG; d) Zuschlag für die Stromreserve zur Vorbeugung einer Strommangellage im Winter gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Errichtung einer Stromreserve für den Winter (Winterreserveverordnung, WResV) vom 25. Januar 2023 14); e) Zuschlag für besondere Kosten des Übertragungsnetzes im Zusammenhang mit Unterstützungsmassnahmen und Verstärkungen im Verteilnetz und von Anschlussleitungen gem. Artikel 14bis und 15b StromVG 15) (Solidarisierte Kosten). 2 Die Höhe der Abgaben richtet sich nach der Netzebene. 3 Die Abgaben für die öffentliche Beleuchtung und die öffentlichen Uhren sind wie folgt: Netzebene Abgabe Netzebene 3 Rp. 0.22/kWh Netzebene 5 Rp. 0.40/kWh Netzebene 7 (mit Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A mit Leistungsmessung Zone 1) Rp. 0.80/kWh Netzebene 7 (mit Bezügersicherung grösser oder gleich 100 A mit Leistungsmessung Zone 2) Rp. 0.40/kWh Netzebene 7 (mit Bezügersicherung kleiner 100 A ohne Leistungsmessung) Rp. 0.80/kWh 4 Die Abgaben für die Finanzierung der ungedeckten Kosten der Vergütung von Solarstrom sind wie folgt: Netzebene Abgaben Netzebene 3 Rp. 0.05/kWh Netzebene 5 Rp. 0.05/kWh Netzebene 7 Rp. 0.05/kWh 13) SG 772.100 14) SG 734.722 15) SR 734.7 5 Der Zuschlag für Systemdienstleistungen ist wie folgt: Höhe Zuschlag Systemdienstleistungen Rp. 0.27/kWh 6 Der Zuschlag für die Stromreserve ist wie folgt: Höhe Stromreserve Rp. 0.41/kWh 7 Der Zuschlag für die Solidarisierten Kosten über das Übertragungsnetz ist wie folgt: Höhe Solidarisierte Kosten über das Übertragungsnetz Rp. 0.05/kWh § 30 Steuern und weitere Abgaben 1 Anwendbare Steuern und Abgaben richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und werden von IWB zusätzlich erhoben. Dies betrifft insbesondere die Mehrwertsteuer, die Förder- und Lenkungsabgaben gemäss kantonalen Energiegesetz sowie die Konzessionsgebühr gemäss IWB- Gesetz 16)). Gestützt auf Art. 35 des eidgenössischen Energiegesetzes vom 30. September 2016 17) erhebt der Bund von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf das Netznutzungsentgelt (Netzzuschlag), welcher insbesondere für die Finanzierung erneuerbarer Energien eingesetzt wird. Gestützt auf die vorerwähnte Bestimmung überwälzt IWB den Netzzuschlag auf ihre Kunden. 7. Übergangsbestimmung § 31 1 Die Verrechnung von Bezügen, die vor und nach Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden, beruht auf der Annahme eines gleichmässigen Verbrauchs über die gesamte Abrechnungsperiode. Die Aufteilung erfolgt in einen Anteil vor dem 1. Januar 2026, der zu den damals gültigen Tarifen in Rechnung gestellt wird, und in einen Anteil nach dem 1. Januar 2026, welcher mit den in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Tarifen in Rechnung gestellt wird. Schlussbestimmung Dieser Gebührentarif ist zu publizieren; er bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat 18) und tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Gebührentarif der IWB Industri - elle Werke Basel für die elektrische Energie vom 4. Juli 2011 aufgehoben. 16) SG 772.300 17) SR 730.0 18) Vom Regierungsrat genehmigt am 26. 8. 2025. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.07.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung KB 17.09.2025 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.07.2025 01.01.2026 Erstfassung KB 17.09.2025

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