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Richtlinien Winterdienst

Glarus Süd · 7.6-2 · communal act

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Contents: 37 provisions
  1. Art. 1 Einleitung
  2. Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Normen
  3. Art. 3 Differenzierter Winterdienst
  4. Art. 4 Schwarzräumung: Standard A
  5. Art. 5 Verzögerte Schwarzräumung: Standard B
  6. Art. 6 Weissräumung (Keine Schwarzräumung): Standard C
  7. Art. 7 Schneeräumungskonzept
  8. Art. 8 Ziele und Mittel im Winterdienst
  9. Art. 9 Arbeitsablauf Einsatz
  10. Art. 10 Einsatz von Streumitteln
  11. Art. 11 Handräumung
  12. Art. 12 Massnahmen bei Schneeschmelze
  13. Art. 13 Signalisation, Sperrung
  14. Art. 14 Schlittelstrassen
  15. Art. 15 Prioritäten / Dringlichkeitsstufen
  16. Art. 16 Winterdienst Standards
  17. Art. 17 Zuweisung Winterdienst-Standards zu den Dringlichkeitsstufen / Prioritäten
  18. Art. 18 Schneeabfuhr
  19. Art. 19 Splitteinsatz
  20. Art. 20 Routenplan
  21. Art. 21 Einsatzplan
  22. Art. 22 Plätze im öffentlichen Interesse
  23. Art. 23 Zufahrten für nicht ständig bewohnte Häuser
  24. Art. 24 Duldungspflicht
  25. Art. 25 Rapportwesen
  26. Art. 26 Unfallverhütung
  27. Art. 27 Unfall- und Schadenmeldung
  28. Art. 28 Dauer des Winterdienstes
  29. Art. 29 Pikettorganisation
  30. Art. 30 Bereitschaft Strassen und Wege
  31. Art. 31 Schnee von Privatgrund
  32. Art. 32 Schneeräumung
  33. Art. 33 Salzeinsatz auf Privatstrassen
  34. Art. 34 Schneeräumung private Zufahrten
  35. Art. 35 Sträucher und Bäume
  36. Art. 36 Parkierte Fahrzeuge
  37. Art. 37 Haftung

37 provisions

Art. 1 Einleitung

1 Der Winterdienst in der Gemeinde Glarus Süd umfasst die Schneeräumung und die Glatteisbekämpfung auf den öffentlichen Strassen, Geh- und Fusswegen sowie Plätzen auf dem Gemeindegebiet, sofern die Notwendigkeit ausgewiesen ist und der Zustand eine rationelle Arbeitsweise erlaubt. 2 Aufgabe der Gemeinde Glarus Süd ist es, auch im Winter öffentliche Strassen, Wege und Plätze mit geeigneten Mitteln möglichst gefahrlos begehbar und befahrbar zu halten. Sie betreibt einen differenzierten Winterdienst, definiert nach Prioritäten und Standards. 3 Der Winterdienst wird auch ausserhalb bewohnter Gebiete ausgeführt, sofern ein öffentliches Interesse besteht. 4 Der Aufwand des gesamten Winterdienstes muss zu den verfügbaren finanziellen Mitteln in einem vernünftigen Verhältnis stehen. 5 Die Eigenverantwortung der Verkehrsteilnehmer (inkl. Fussgänger) ist von grosser Bedeutung. Fahrzeuge, Ausrüstung (z.B. Schneeketten, entsprechende Schuhe usw.) und das Verhalten sind jederzeit den Bedingungen / Witterungsverhältnissen anzupassen.

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen und Normen

1 Für die Organisation des Winterdienstes sind unter anderem folgende Gesetze und Normen von Bedeutung (Liste nicht abschliessend): a) Obligationenrecht vom 30. März 1911 (Art. 58 OR): Beschreibt die Werkeigentümerhaftung, die auch für Verkehrsflächen gilt b) Strassengesetz des Kantons Glarus vom 2. Mai 1971 (StrG): Regelt insbesondere die Strassenbaulast (vgl. Art. 28) und enthält Vorschriften über den Winterdienst (vgl. Art. 56 f.) c) Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV): Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRV) d) Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG): Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (vgl. Art. 6 Abs. 1 GSchG). Diese Bestimmung gilt letztlich auch im Umgang mit Auftaumitteln e) Umweltschutzgesetz vom 07. Oktober 1983 (USG): Der Bundesrat kann über Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften, Verwendungsart oder Verbrauchsmenge die Umwelt oder mittelbar den Menschen gefährden können, Vorschriften erlassen. Die Vorschriften betreffen namentlich: 1. Stoffe, die gemäss ihrer Bestimmung in die Umwelt gelangen, wie Stoffe zur Bekämpfung von Unkräutern und Schädlingen, einschliesslich Vorratsschutz- und Holzschutzmittel, sowie Dünger, Wachstumsregulatoren, Streusalze und Treibgase 2. Stoffe, die oder deren Folgeprodukte sich in der Umwelt anreichern können, wie chlorhaltige organische Verbindungen und Schwermetalle (vgl. Art. 29 USG) f) Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 2005 (ChemRRV): Die Verordnung legt fest, dass, soweit zweckmässig, schneebedeckte Strassen mechanisch zu räumen sind, bevor Auftaumittel eingesetzt werden. Zudem dürfen Auftaumittel im öffentlichen Winterdienst nur eingesetzt werden, wenn bei der maschinellen Streuung Geräte eingesetzt werden, welche die zu behandelnden Flächen mit einer gleich bleibenden Menge pro Flächeneinheit bestreuen. Bei kritischen Wetterlagen und an exponierten Stellen können Auftaumittel vorbeugend verwendet werden (vgl. Anhang 2 ChemRRV)

Art. 3 Differenzierter Winterdienst

1 Beim differenzierten Winterdienst handelt es sich um einen den Verhältnissen und Ansprüchen an die Strassenverkehrssicherheit, die Wirtschaftlichkeit und den Umweltschutz angepassten Winterdienst gemäss SN 640 756 «Winterdienst Dringlichkeitsstufen».

Art. 4 Schwarzräumung: Standard A

1 Bei der Schwarzräumung werden Schneeräummaschinen, ‑geräte und auftauende Mittel für die Bekämpfung der Winterglätte und zur Erreichung einer schnee- und eisfreien Fahrbahn eingesetzt.

Art. 5 Verzögerte Schwarzräumung: Standard B

1 Bei der verzögerten Schwarzräumung wird die mittels Pflug mechanisch geräumte Strasse vorerst mit einer griffigen Schneefahrbahn befahrbar gehalten. Die verzögert eintretende Schnee- und Eisglätte wird mechanisch geräumt und anschliessend mit Salz bekämpft. Die derart behandelte Strecke wird unter Verkehr schneefrei.

Art. 6 Weissräumung (Keine Schwarzräumung): Standard C

1 Die Verkehrsflächen werden mit Pflügen, Schleudern, Fräsen oder Spezialmaschinen geräumt, wobei auf der Fahrbahn eine festgefahrene Schneedecke angestrebt wird. Bei Glättebildung können zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit abstumpfende Mittel gestreut oder die Oberfläche aufgeraut werden.

Art. 7 Schneeräumungskonzept

1 Die Gemeinde Glarus Süd sorgt für den baulichen und betrieblichen Unterhalt ihrer Verkehrsanlagen nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung. Die vorliegenden Richtlinien gelten für die Ausführung des Winterdienstes auf dem Strassennetz der Gemeinde. 2 Die Richtlinien definieren die Dringlichkeitsstufen, den Winterdienststandard und den Einsatzplan mit Routenbeschrieb.

Art. 8 Ziele und Mittel im Winterdienst

1 Ziele und Mittel im Winterdienst sind: a) Es wird ein wirtschaftlicher und umweltfreundlicher Winterdienst angestrebt b) Die Gemeinde Glarus Süd ist bestrebt, die zur Verfügung stehenden Mittel ökonomisch sowie auch ökologisch optimal einzusetzen. Vor diesem Hintergrund ist es weder sinnvoll noch zweckmässig, auf allen Verkehrswegen die Schwarzräumung als Ziel zu deklarieren. Besonders auf weniger intensiv genutzten Verkehrswegen – wie zum Beispiel Quartierstrassen, Geh- und Fusswegen – wird im Unterschied zu den Hauptverkehrsachsen keine Schwarzräumung angestrebt. Damit wird auch den Vorgaben und Empfehlungen des Bundesamtes für Umwelt Rechnung getragen c) Ziel des Winterdienstes ist die Gewährleistung einer der Bedeutung der Strassenverkehrsanlagen entsprechenden Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit d) Mit der Schneeräumung wird eine möglichst weitgehende mechanische Beseitigung des Schnees von den Strassenverkehrsanlagen angestrebt e) Die Schneeräumung ist Voraussetzung für den umweltschonenden sowie wirtschaftlichen Einsatz der abstumpfenden und auftauenden Streumittel zur Bekämpfung der Eisglätte f) Um Eisglätte zu vermeiden, sind die Schneeräumungsarbeiten nach Beginn des Schneefalls in Angriff zu nehmen und während des Schneefalls entsprechend dem angestrebten Winterdienst-Standard fortzusetzen

Art. 9 Arbeitsablauf Einsatz

1 Grundsätzlich muss der Schnee zuerst mechanisch geräumt werden, bevor Auftaumittel eingesetzt werden dürfen. Ausgenommen ist die vorbeugende Streuung bei kritischen Wetterlagen.

Art. 10 Einsatz von Streumitteln

1 Falls Salz eingesetzt werden muss, wird nach Möglichkeit Streusalz (Natriumchlorid) eingesetzt. Der Salzeinsatz ist so gering wie möglich zu halten. Im Allgemeinen schwankt die pro Durchgang gestreute Salzmenge je nach Wetterlage zwischen 5 g/m² und 15 g/m². 2 Es gilt der Grundsatz «So wenig Streumittel wie möglich, so viel Streumittel wie nötig.» Schneebedeckte Strassen werden immer zuerst geräumt, anschliessend erfolgt der Einsatz von Streumitteln. 3 Bei starker Vereisung oder tiefen Temperaturen werden Splitt, Sand oder alternative Streumittel (Kalziumchlorid) zur Sicherstellung der Begehbar- und Befahrbarkeit eingesetzt.

Art. 11 Handräumung

1 Auf Treppenanlagen, schmalen Wegen, Sammelstellen, bei öffentlichen Haltestellen von Verkehrsmitteln, Hydranten und bei Zugängen, welche von der Gemeinde zu reinigen sind, wird in der Regel manuell geräumt.

Art. 12 Massnahmen bei Schneeschmelze

1 Im Hinblick auf die Schneeschmelze ist für den ungehinderten Abfluss des Wassers zu sorgen. Schachteinläufe und Ablaufschlitze sind freizulegen. Schneematsch ist wegzuräumen.

Art. 13 Signalisation, Sperrung

1 Für die Signalisation und Sperrung gilt: a) Temporäre Signalisationen im Zusammenhang mit den winterlichen Verhältnissen, wie «Schleudergefahr», «Schlittelstrasse», «Kettenobligatorium» usw. können durch das Departement Tiefbau und Werke in Absprache mit der Kantonspolizei Glarus aufgestellt werden. Temporäre Signalisationen sind nach dem Winter zu entfernen b) Für Räumungsarbeiten, die den Verkehr massgeblich behindern, oder bei einem Strassenzustand, bei dem die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann, können einzelne Strassenabschnitte vom Departement Tiefbau und Werke in Absprache mit der Kantonspolizei teilweise oder ganz gesperrt werden

Art. 14 Schlittelstrassen

1 Strassen, die als Schlittelpisten freigehalten und für den Verkehr gesperrt werden sollen, sind vom Gemeinderat festzulegen und in Absprache mit der Kantonspolizei zu signalisieren.

Art. 15 Prioritäten / Dringlichkeitsstufen

1 Für die Schneeräumung und für die Bekämpfung der Winterglätte sind die Strassen entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung in Prioritäten und Dringlichkeitsstufen eingeteilt. Diese bestehen aus vier Stufen: a) 1. Priorität: 1. Strassen mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2. Strassen und Zufahrten zu öffentlichen Gebäuden (Feuerwehrgebäude, Schulen, Alters- und Pflegeheime, Gemeindehäuser u.ä.) 3. Hauptachsen b) 2. Priorität: 1. Öffentliche Strassen und Gehwege 2. Fussgängerverbindungen zu Gemeindehäusern, Schulhäusern und Kindergärten 3. Wichtige öffentliche Plätze und Parkplätze c) 3. Priorität: 1. Übrige Strassen und Verkehrsflächen d) 4. Priorität: 1. Alle übrigen Verkehrsanlagen 2 Bei andauerndem Schneefall und bei Verwehungen sind die Strassen der 1. Priorität wiederholt zu räumen, jene der 2. Priorität und 3. Priorität erst im Anschluss.

Art. 16 Winterdienst Standards

1 Es gelten folgende Winterdienst-Standards: a) Standard A: Schwarzräumung 1. Schneeräumung / Schwarzräumung wird angestrebt b) Standard B: verzögerte Schwarzräumung 1. Schneeräumung längerfristig 2. Schneeglätte auf der Fahrbahn ist zu vermeiden 3. Streusalz wird erst bei Bedarf eingesetzt c) Standard C: Weissräumung 1. In der Regel ohne Auftaumittel eine stets befahrbare Fahrbahn offenhalten 2. In den Dorfgebieten Elm und Braunwald wird in der Regel Standard C angestrebt d) Standard D: Kein Winterdienst

Art. 17 Zuweisung Winterdienst-Standards zu den Dringlichkeitsstufen / Prioritäten

1 Die Zuweisung der Winterdienst-Standards zu den Dringlichkeitsstufen / Prioritäten obliegt dem Departement Tiefbau und Werke.

Art. 18 Schneeabfuhr

1 Die Schneeabfuhr ist auf das Notwendigste zu beschränken. Der Schnee wird von der Gemeinde nur dort abgeführt, wo die Haufen, Wälle und Mahden: a) Verkehrs- und Sichtbehinderungen verursachen b) eine weitere Schneeräumung verunmöglichen oder c) den Wasserabfluss bei Tauwetter behindern würden

Art. 19 Splitteinsatz

1 Splitt kann vor allem bei Geh- und Fusswegen eingesetzt werden, um den Einsatz von Streusalz zu verringern.

Art. 20 Routenplan

1 Der Routenplan legt das Departement Tiefbau und Werke fest. Die Einteilung der Strassen erfolgt nach ihrer Verkehrsbedeutung und Versorgungsfunktion im Hinblick auf die Festlegung der zeitlichen Prioritäten der Schneeräumung und Bekämpfung der Winterglätte.

Art. 21 Einsatzplan

1 Anhand des Routenplans wird der Einsatzplan für Personal- und Gerätebereitschaft erstellt.

Art. 22 Plätze im öffentlichen Interesse

1 Plätze, welche im öffentlichen Interesse sind, werden im Anschluss an die ordentliche Räumung gemäss Routenplan geräumt (3. Priorität).

Art. 23 Zufahrten für nicht ständig bewohnte Häuser

1 Zufahrten für nicht ständig bewohnte Häuser werden in der Regel nicht geräumt. Gegen Voranmeldung und Verrechnung an die jeweiligen Grundeigentümer können diese Zufahrten, falls dies verhältnismässig ist, im Anschluss an die ordentliche Räumung gemäss Routenplan geräumt werden (3. Priorität).

Art. 24 Duldungspflicht

1 Die Anstösser müssen Eingriffe dulden, die sich aus den Massnahmen des Strassenunterhalts (Schneeräumung) ergeben, was insbesondere die Duldung des durch die Schneeräumung anfallenden Schnees auf ihren Liegenschaften bedeuten kann.

Art. 25 Rapportwesen

1 Der Werkhofleiter ist verantwortlich dafür, dass die notwendigen Rapporte richtig ausgefüllt und weitergeleitet werden. 2 Das Rapportwesen muss so ausgestaltet sein, dass bei Rückfragen (vor allem durch Versicherungen) auch einige Monate nach dem Winterdienst belegbar ist, ob und wie eine Strasse zu einer bestimmten Zeit unterhalten worden ist. 3 Es enthält mindestens: a) Datum, Witterungsverhältnisse, Beginn des Einsatzes, Ende des Einsatzes, Einsatzdauer b) Art des Einsatzes; Salzeinsatz, Schneeräumungseinsatz, Handarbeit, Kontrollfahrt c) Besondere Vorkommnisse

Art. 26 Unfallverhütung

1 Bei allen dienstlichen Verrichtungen haben die Mitarbeitenden / Beauftragten die Unfallverhütungsvorschriften (SUVA und Ekas) einzuhalten. Sie müssen zu ihrem eigenen Schutz auf den Strassenverkehr achten und die entsprechende Warnkleidung gemäss interner Weisung tragen.

Art. 27 Unfall- und Schadenmeldung

1 Ist ein Mitarbeitender oder Beauftragter an einem Unfall oder Schadenfall beteiligt oder sind Unregelmässigkeiten vorgekommen, so ist der Werkhofleiter sofort zu benachrichtigen. Kommen Personen zu Schaden, muss die Kantonspolizei beigezogen werden.

Art. 28 Dauer des Winterdienstes

1 Zwischen 20:00 und 04:00 Uhr erfolgt in der Regel kein Winterdienst.

Art. 29 Pikettorganisation

1 Die Werkhöfe sorgen während der Bereitschaft für eine Pikettorganisation. Verantwortlich ist der Pikettchef gemäss Einsatzplan. Der Pikettchef bietet die Mitarbeitenden des Werkhofs und die extern Beauftragten telefonisch auf. Wann die Räumungsarbeiten effektiv begonnen werden, wird situativ durch den Pikettchef entschieden.

Art. 30 Bereitschaft Strassen und Wege

1 Eine Bereitschaft öffentlicher Strassen rund um die Uhr kann mit den vorhandenen personellen und technischen Mitteln in der Gemeinde Glarus Süd nicht gewährleistet werden. In der Schweiz ist eine 24-stündige Betriebsbereitschaft nur auf dem Nationalstrassennetz gesetzlich vorgeschrieben.

Art. 31 Schnee von Privatgrund

1 Wenn Schnee oder Eis von Privatgrundstücken (Vorplätzen, Einfahrten, Höfen usw.) widerrechtlich auf öffentlichem Grund abgelagert wird und dadurch zusätzliche Räumungsarbeiten notwendig werden, so wird der Mehraufwand den betreffenden Grundeigentümern verrechnet. 2 Durch Räumungsarbeiten auf öffentlichen Strassen entstandene Schneemahden sind von den betroffenen Grundeigentümern selber auf eigene Kosten zu entfernen.

Art. 32 Schneeräumung

1 Grundsätzlich sind Privatstrassen und private Anlagen durch deren Eigentümer oder deren beauftragte Drittunternehmungen zu räumen. Der Winterdienst an privaten Strassen wird seitens der Gemeinde freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen, wenn: a) die Strasse in der Bauzone liegt b) öffentlich zugänglich ist c) in einem guten Zustand ist d) nicht übermässig steil ist e) ein öffentliches Interesse besteht (z.B. Gewerbe oder die Strasse zumindest eine untergeordnete Bedeutung aufweist mit mehreren Liegenschaften an der Strasse) f) mit Schneestangen gekennzeichnet ist g) am Ende eine Wendemöglichkeit besteht und die Lichtraumprofile eingehalten werden h) der Strassenbelag für Winterdienstfahrzeuge ausreichend dimensioniert ist 2 Der Winterdienst der Gemeinde Glarus Süd wird gemäss Routenplan ausgeführt. Auf dem Routenplan sind sämtliche Privatstrassen usw. gekennzeichnet, welche durch die Gemeinde geräumt werden. Sie sind nach Prioritäten eingestuft (i.d.R. 3. Priorität). 3 Schlecht unterhaltene Privatstrassen können von der Gemeinde Glarus Süd vom Winterdienst ausgeschlossen werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Bauwerk durch die Schneeräumungsarbeiten beschädigt werden kann (Belag, Schächte, Rinnen, Randabschlüsse usw.). 4 Es werden nur maschinelle Arbeiten ausgeführt. Handarbeiten müssen durch den Grundeigentümer ausgeführt werden. 5 Der Schnee wird in der Regel nicht gefräst und abtransportiert. 6 Sind Privatstrassen oder andere private Anlagen mit abgestellten Fahrzeugen verstellt, wird die Schneeräumung ausgesetzt.

Art. 33 Salzeinsatz auf Privatstrassen

1 Die Gemeinde Glarus Süd streut grundsätzlich kein Salz auf privaten Strassen.

Art. 34 Schneeräumung private Zufahrten

1 Die Gemeinde kann auf privaten Zufahrten, im Auftragsverhältnis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die mechanische Schneeräumung übernehmen. Der Aufwand wird gemäss Tarifblatt Schneeräumung in Rechnung gestellt. Auf privaten Zufahrten streut die Gemeinde Glarus Süd kein Salz.

Art. 35 Sträucher und Bäume

1 Das Zurückschneiden der Sträucher und Bäume gemäss den gesetzlichen Vorgaben ist Sache der Grundeigentümer.

Art. 36 Parkierte Fahrzeuge

1 Ist die Durchfahrt der Schneeräumungsfahrzeuge durch abgestellte Fahrzeuge erschwert oder verhindert, wird die Strasse erst geräumt, wenn die Hindernisse entfernt sind, dies am Schluss des Einsatzes. 2 Durch Schneemahden behinderte oder eingeschlossene parkierte Fahrzeuge müssen von Fahrzeughaltern selbst und auf eigene Kosten freigeschaufelt werden.

Art. 37 Haftung

1 Für die Haftung gilt: a) Haftung der Gemeinde – Die Gemeinde Glarus Süd haftet nur für Schäden, welche durch eigenes Verschulden entstanden sind b) Ablehnung der Haftung gegenüber Dritten – Die Gemeinde haftet in keinem Fall für Schäden, die durch den ordnungsgemässen Schneeräumungs- und Streusalzeinsatz an Bauwerken, Strassen, Schiebern, Schächten, Rinnen, Einzäunungen, abgestellten Fahrzeugen, Bepflanzungen usw. entstehen können. Jegliche Haftung, die sich aus dem Winterdienst ableiten lässt, wird abgelehnt und den Eigentümern überbunden c) Haftung auf Privatgrund – Die Gemeinde haftet in keinem Fall für Schäden, die durch den ordnungsgemässen Schneeräumungs- und Streusalzeinsatz an einem schlecht unterhaltenen oder mangelhaft erstellten Bauwerk, Strassen, Bepflanzungen, Einzäunungen oder Schäden durch Spikes oder Ketten auf Vorplätzen entstehen können. Jegliche Haftung, die sich aus dem Winterdienst auf privaten Strassen ableiten lässt, wird abgelehnt und den Eigentümern überbunden 2 Eine allfällige Beweispflicht liegt beim jeweiligen Eigentümer.

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