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27 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug des kantonalen Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (GBZ) sowie der Bundesgesetzgebung über den
Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG3; ZSV4) und über den Schutz der
Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (KGSG5; KGSV6).
§ 2
Gleichstellung
Personenbezeichnungen beziehen sich in gleicher Weise auf Angehörige beider
Geschlechter.
§ 3 II. Zuständigkeiten des Kantons
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Bevölkerungsschutz und den
Zivilschutz sowie den Kulturgüterschutz aus.
2 Er ist zuständig für:
a) die Regelung der interkantonalen Zusammenarbeit sowie der Einsätze und
Kostentragung der Einsatzformationen zu Gunsten anderer Kantone (§§ 2,
19 und 23 GBZ; Art. 6 Abs. 2 BZG);
b) die Verpflichtung der Partnerorganisationen zu Hilfeleistungen im ganzen
Kanton und in anderen Kantonen (§ 13 Abs. 2 GBZ);
c) die Ausnahmeregelung von der Schutzraumbaupflicht (§ 21 GBZ; Art. 18
ZSV);
d) die Verpflichtung der Eigentümer zur Erstellung von Schutzanlagen in den
Gemeinden und in Spitälern (§ 21 GBZ; Art. 52 und 53 BZG);
e) die Bezeichnung der auf dem Kantonsgebiet liegenden Kulturgüter (Art. 4
Abs. 1 KGSG)
f) die Verpflichtung der Eigentümer und Besitzer unbeweglicher oder beweglicher Kulturgüter, bauliche Massnahmen zu deren Schutz zu treffen oder zu
dulden (Art. 14 KGSG; Art. 46 Abs. 3 BZG);SRSZ 1.1.2015
g) die Gewährung von Beiträgen an die Schutzmassnahmen für Kulturgüter
(Art. 23 Abs. 1 KGSG).
§ 4
7 Departemente
Dem Sicherheitsdepartement obliegt die Aufsicht über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, dem Bildungsdepartement diejenige über den Vollzug der Gesetzgebung über den Kulturgüterschutz und dem Departement des Innern diejenige über den sanitätsdienstlichen
Bereich.
§ 5
8 Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
1 So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz die Vorschriften über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Vorbereitung und Durchführung der Grundausbildung, der Kaderausbildung, der Weiterbildung und der Wiederholungskurse der Führungsorgane
sowie der Angehörigen des Zivilschutzes, so weit der Kanton zuständig ist
(§ 18 GBZ; Art. 6 Abs. 1 und Art. 33 ff. BZG);
b) die Regelung und Sicherstellung der Ernennung, der Einteilung, des Aufgebots, der Entlassung, des Ausschlusses sowie der Kontrollführung der
Schutzdienstpflichtigen (§ 18 GBZ; Art. 17 ff., Art. 20 f., Art. 27 f. und Art.
38 BZG);
c) die Verfügung einer Verwarnung bei leichten Straffällen (Art. 68 Abs. 2 und
Abs. 4 BZG);
d) die Anordnung der Schutzraumbaupflicht, des Baus von Kulturgüterschutzräumen und der Leistung von Ersatzbeiträgen sowie die Erteilung von Ausnahme- und Aufhebungsbewilligungen (§ 21 Abs. 1 und 2 GBZ; Art. 45 ff.
BZG);
e) die Freigabe von Ersatzbeiträgen der Gemeinden und die Kontrollführung
(§ 22 GBZ; Art. 47 Abs. 5 BZG; Art. 22 ZSV);
f) die Verfügung von Sicherheitsleistungen von Bauherren (Art. 48 Abs. 2
BZG);
g) die Festlegung der Beurteilungsgebiete für die Zuweisung der Bevölkerung
und für die Steuerung des Schutzraumbaus (Art. 20 ZSV);
h) die Projektgenehmigung der Schutzräume und die Projektprüfung von
Schutzanlagen (§ 21 Abs. 1 GBZ; Art. 25 und 33 ZSV);
i) die Schlusskontrolle der neuen und erneuerten Schutzräume, Schutzanlagen
und Kulturgüterschutzräume sowie die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts der bestehenden Schutzbauten (§ 21 Abs. 1
GBZ; Art. 27 ff. und Art. 34 ff. ZSV);
j) den Erlass der notwendigen Fachweisungen und Reglemente.
3 Im Übrigen richtet sich bei der Erstellung von Bauten und Anlagen das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
§ 6
Amt für Kulturpflege
1 Das Amt für Kulturpflege vollzieht die Vorschriften über den Kulturgüterschutz,
so weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig
erklären (Art. 4 Abs. 1 KGSG).
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a) die Mitwirkung in der fachtechnischen Ausbildung des Kulturgüterschutzpersonals in den Bereichen der Inventarisierung, Dokumentation, Evakuation
und Einsatzplanung (Art. 5 Abs. 3 und Art. 8 KGSG; Art. 10 KGSV);
b) die Sammlung der Sicherstellungsdokumentationen von unbeweglichen und
beweglichen Kulturgütern von nationaler Bedeutung sowie die Begleitung
und Beratung der Kulturgüterdienste des Zivilschutzes bei der Erarbeitung
von Sicherstellungsdokumentationen von unbeweglichen und beweglichen Kulturgütern von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 10 und 11
KGSG);
c) die fachliche Beratung und Begleitung bei Projekten und baulichen Massnahmen zum Schutze von Kulturgütern (Art. 12 ff. KGSG).
§ 7
Amt für Gesundheit und Soziales
1 Das Amt für Gesundheit und Soziales ist in fachlicher und medizinischer Zusammenarbeit mit dem kantonsärztlichen Dienst für die sanitätsdienstlichen
Aufgaben bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten zuständig
(Art. 3 Bst. c und Art. 6 BZG; § 13 GBZ).
2 Es ist insbesondere zuständig für:
a) den Betrieb von zwei sanitätsdienstlichen Einsatzformationen, deren operative und medizinische Leiter es ernennt;
b) für die Bereitstellung, Ausbildung und Überwachung einer Einsatzformation
zur psychologischen Betreuung von Opfern bei Katastrophen, Notlagen und
in bewaffneten Konflikten;
c) die Mitsprache bei der Einteilung von Schutzdienstpflichtigen in sanitätsdienstliche Einsatzformationen;
d) die Mitwirkung an der kantonsinternen Grundausbildung und Weiterbildung
von Führungsorganen und Einsatzkräften in sanitätsdienstlichen Belangen;
e) die Verpflichtung von Diensten des Gesundheitswesens, Spitälern und Medizinalpersonen zur Teilnahme an gemeinsamen Übungen;
f) die Koordination der Katastrophenorganisation der Spitäler;
g) die Inbetriebnahme von geschützten Spitälern und Sanitätsstellen bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten.
§ 8
Kantonaler Führungsstab
1. Organisation
a) Führungsstab
1 Der kantonale Führungsstab besteht aus dem Kernstab Katastrophenhilfe,
einer Führungsunterstützung mit Logistik sowie aus Fachspezialisten der Verwaltung.SRSZ 1.1.2015
2 Im Ereignisfall können je nach Bedarf und Dringlichkeit weitere Fachspezialisten der kantonalen und kommunalen Verwaltung sowie Berater privater Organisationen zur Unterstützung beigezogen werden.
3 Der kantonale Führungsstab steht unter der Aufsicht des Regierungsrates bzw.
der von diesem bezeichneten Delegation.
§ 9
b) Kernstab
1 Der Kernstab setzt sich zusammen aus:
a) dem Stabschef und dessen Stellvertreter;
b) dem Polizeikommandanten sowie
c) namentlich den folgenden, nach Bedarf und Dringlichkeit beigezogenen
Stabsmitgliedern:
- Vorsteher des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz;
- Vorsteher des Amtes für Gesundheit und Soziales;
- Leiter des kantonsärztlichen Dienstes;
- Leiter des Fachbereichs Naturgefahren;
- Ausbildungschef Zivilschutz;
- Feuerwehrinspektor;
- Informationsbeauftragter.
2 Für die Behandlung spezieller Sachgebiete können weitere Personen beigezogen werden.
§ 10
c) Führungsunterstützung
1 Die Führungsunterstützung wird so weit als möglich durch Angehörige der
kantonalen Verwaltung gebildet.
2 Für besondere Fachbereiche können Angehörige des Zivilschutzes beigezogen
werden.
§ 11
2. Aufgaben
a) Im Normalfall
Der kantonale Führungsstab trifft und koordiniert alle Vorbereitungen, die zum
Schutz der Bevölkerung bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten erforderlich sind (§ 11 Abs. 4 GBZ). Ihm obliegen insbesondere:
a) die Erarbeitung der politischen Entscheidgrundlagen für die Bewältigung von
Katastrophen und Notlagen sowie für Fälle von bewaffneten Konflikten;
b) die Planung der Katastrophenvorsorgemassnahmen des Kantons und deren
Koordination mit den Massnahmen der Gemeinden und privaten Organisationen;
c) die Sicherstellung der zeit- und lagegerechten Führung;
d) die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung der Stäbe;
e) die Förderung und Pflege der interkantonalen Zusammenarbeit;
f) die Vorbereitung der Verträge mit privaten Firmen sowie Hilfs- und Rettungsorganisationen über ihre Mitwirkung im Rahmen der Organisation der Katastrophenhilfe.
§ 12
b) Im Einsatzfall
Bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten stellt der kantonale
Führungsstab die operative Führung sicher (§ 11 Abs. 1 und 3 GBZ). Ihm obliegen insbesondere:
a) die Lagebeurteilung und Entschlussfassung für Hilfeleistungen innerhalb des
Kantons;
b) die Koordination und Aufteilung der vorhandenen Mittel;
c) die Beratung, Information und Umsetzung der Entscheide der politischen
Führung;
d) die Sicherstellung der Verbindung vom Kanton zu den Gemeinden und Partnerorganisationen;
e) die Beratung und Unterstützung der regionalen und kommunalen Führungsstäbe;
f) die Behandlung und Beurteilung von Hilfeleistungsbegehren an die Armee
oder an andere Kantone.
§ 13 III. Zuständigkeiten der Gemeinden
Gemeinderat
1 So weit weder Bundesrecht noch kantonales Recht ein anderes Organ zuständig erklären, vollzieht der Gemeinderat die ortsgebundenen Aufgaben im Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Kulturgüterschutz.
2 Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Umsetzung der vom Bund und Kanton vorgeschriebenen ortsgebundenen
Aufgaben und Massnahmen (§§ 20 ff. und 24 GBZ);
b) die Bildung der Führungsorgane (§ 11 Abs. 1 GBZ);
c) die Ernennung des Stabschefs und dessen Stellvertreters sowie des Zivilschutzchefs (§ 11 Abs. 2 GBZ);
d) die Bezeichnung eines Alarmierungsverantwortlichen;
e) die Umsetzungsplanung zur Verteilung von Jodtabletten und die Evakuationsplanung bei Wasseralarm;
f) die Planung und Durchführung von Massnahmen zum Schutz der eigenen
und anvertrauten Kulturgüter (Art. 4 Abs. 1 KGSV);
g) die Erstellung der Verzeichnisse der Kulturgüter von lokaler Bedeutung (Art.
3 Abs. 3 KGSV).
§ 14 IV. Grundausbildung und Weiterbildung
Grundsatz
1 Die Einsatzbereitschaft der Führungsorgane und Einsatzkräfte ist in Ergänzung
zu den Kursen des Bundes durch kantonsinterne Grundausbildung und Weiterbildung (Ausbildung) sicherzustellen.SRSZ 1.1.2015
2 Die Vorbereitung und Durchführung der Ausbildung der Angehörigen des Zivilschutzes erfolgt nach den Vorgaben des Bundes.
3 Die Partnerorganisationen bilden ihre Angehörigen nach der jeweiligen Spezialgesetzgebung und weiteren fachspezifischen Vorgaben des Kantons selbstständig aus.
4 Die Kaderangehörigen der Führungsorgane besuchen neben den kantonalen
Kursen die vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz angebotene Ausbildung.
§ 15
Stabsübungen
Die Weiterbildung der Führungsorgane erfolgt vorab im Rahmen von Stabsübungen in den Führungsstäben sowie im Verbund mit den Partnerorganisationen.
§ 16
Kombinierte Übungen
1 Der Regierungsrat legt periodisch kombinierte Übungen aller Partnerorganisationen mit mehreren Gemeinden oder Regionen fest.
2 Er ernennt die Übungsleitung und bestimmt, wer die Vorbereitungen zu treffen
und das Aufgebot für die kombinierten Übungen zu erlassen hat.
3 Er regelt die Kostenbeteiligung der Übungsteilnehmer.
§ 17 V. Einsatzformationen
Organisation und Aufgebot
1 Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz stellt die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen, die Organisation und Führung, die Alarmierung sowie die
personelle und materielle Bereitschaft der Einsatzformationen sicher (§ 19
GBZ).
2 Die Kompetenz zum Aufgebot der Einsatzkompanien bei Katastrophen, Notlagen und in bewaffneten Konflikten steht zu:
a) dem Stabschef des kantonalen Führungsstabes oder dessen Stellvertreter für
Einsätze bis zu sieben Tagen;
b) dem zuständigen Departementsvorsteher für verlängerte Einsätze bis zu
sieben weiteren Tagen;
c) dem Regierungsrat für länger dauernde Einsätze.
§ 18
Unterstützungsbegehren
a) für Einsatzfälle der Gemeinden
1 Unterstützungsbegehren der Gemeinden für materielle oder personelle Mittel
der Einsatzkompanien oder anderweitige Mittel sind an den kantonalen Führungsstab zu richten.
2 Der kantonale Führungsstab beurteilt die Begehren unter Berücksichtigung der
Gesamtschadensituation, gewährt gegebenenfalls Unterstützung und orientiert
umgehend den Regierungsrat.
§ 19 b) für ausserkantonale Einsatzfälle
1 Unterstützungsbegehren für ausserkantonale Einsatzfälle sind an den kantonalen Führungsstab zu richten. Dieser prüft die Begehren und stellt dem Regierungsrat Antrag.
2 Der Regierungsrat entscheidet über Einsatzmittel, Einsatzdauer und Kostentragung. Der kantonale Führungsstab vollzieht den Entscheid.
§ 20 c) für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
1 Für Unterstützungsbegehren für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft gilt die
Verordnung über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft
(VEZG).9 Sie sind an das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz zu richten.
Dieses prüft die Voraussetzungen und stellt dem Regierungsrat Antrag.
2 Der Regierungsrat entscheidet über das Begehren und legt die Kostenaufteilung fest. Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz vollzieht den Entscheid.
§ 21 VI. Schutzbauten
1. Schutzräume
a) Steuerung des Schutzraumbaus
1 Die Steuerung des Schutzraumbaus und die Erstellung, Ausrüstung und der
Unterhalt der Schutzräume obliegt den Gemeinden. Sie erarbeiten die erforderlichen Unterlagen und führen sie laufend nach.
2 Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz erarbeitet die Vorgaben, unterstützt
die Gemeinden und kontrolliert die Planungsunterlagen auf deren Rechtmässigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.
3 Die bestehenden Schutzräume sind nach den Weisungen des Bundesamtes für
Bevölkerungsschutz periodisch zu kontrollieren.
§ 22
b) Zuweisungsplanung
1 Die Gemeinden erstellen nach den Vorgaben des Bundes eine Zuweisungsplanung (ZUPLA). Sie ist alle vier bis sechs Jahre zu überprüfen und der neuen
Situation anzupassen.
2 Die Gemeinden bezeichnen eine Auskunftsstelle für Anfragen bezüglich der
Schutzplatzzuteilung.
§ 23
c) Aufhebung öffentlicher Schutzräume
Werden öffentliche Schutzräume, die den Mindestanforderungen entsprechen,
aufgehoben, so sind die für den Bau ausgerichteten Bundes- und Kantonsbeiträge zurückzuerstatten.SRSZ 1.1.2015
§ 24
d) Ersatzbeiträge
aa) Ansätze
Der Regierungsrat legt die Ansätze für die Ersatzbeiträge nach den Vorgaben des
Bundes periodisch fest und veröffentlicht sie (§ 26 Abs. 2 Bst. f GBZ; Art. 47
Abs. 4 und 5 BZG; Art. 21 ZSV).
§ 25 bb) Verwendung der Ersatzbeiträge
1 Die bei den Gemeinden vorhandenen Ersatzbeiträge für Schutzräume dürfen
nur für Zivilschutzmassnahmen verwendet werden (§§ 22 und 26 Abs. 2 Bst. g
GBZ; Art. 47 Abs. 5 BZG).
2 Als zweckgebunden gilt insbesondere deren Verwendung für den Bau, die
Erneuerung und die Ausrüstung von öffentlichen Sammelschutzräumen zwecks
Reduktion örtlicher Schutzplatzdefizite sowie für den Unterhalt und Reparaturen
an Schutzanlagen und öffentlichen Sammelschutzräumen der Gemeinden sowie
Kulturgüterschutzräumen.
3 Als weitere Zivilschutzmassnahmen gelten:
a) die Nachrüstung von Infrastrukturen in Schutzanlagen, die der Führung
dienen;
b) die Finanzierung der jährlich anlaufenden Kapitalzinsen für Darlehen zur
Erstellung von Schutzanlagen;
c) die einmalige Teilamortisation der Erstellungskosten von Schutzanlagen
(maximal 50 Prozent der vorhandenen Ersatzbeiträge);
d) die Bevorschussung von zugesicherten Bundesbeiträgen an die Teilerneuerung von Schutzanlagen, Kulturgüterschutzräumen sowie Alarmierungs- und
Fernsteuerungseinrichtungen;
e) die Inspektions- und Kontrollgebühren für Starkstrominstallationen, Öltanks,
usw. in Sammelschutzräumen und Schutzanlagen;
f) die Beschaffungskosten von Alarmierungsmitteln für den Führungsstab;
g) die Abonnementskosten für Alarmierungseinrichtungen der Bevölkerung;
h) die Durchführung des jährlichen Sirenentests;
i) die Beschaffungskosten der Planungsunterlagen für die ZUPLA, die Steuerung des Schutzraumbaus und die Merkblätter;
j) die Durchführung der ZUPLA und der periodischen Schutzraumkontrolle;
k) die Kosten für Ernstfalleinsätze im Rahmen der ortsgebundenen Aufgaben.
4 Ergreifen mehrere Gemeinden diese Zivilschutzmassnahmen gemeinsam, werden die Kosten im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen gemäss der jährlichen
Statistik des Volkswirtschaftsdepartements auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.
§ 26
2. Schutzanlagen
a) Anlagen des Zivilschutzes
1 Der Bedarf an Schutzanlagen richtet sich nach den Vorgaben des Bundes und
der jeweiligen Organisation des Zivilschutzes (§ 21 GBZ; Art. 47 BZG).
2 Der Regierungsrat erlässt ein entsprechendes Dispositiv, das vom Amt für
Militär, Feuer- und Zivilschutz erarbeitet und laufend überprüft wird.
§ 27
b) Anlagen des Sanitätsdienstes
1 Der Kanton Schwyz bildet einen sanitätsdienstlichen Raum mit den erforderlichen geschützten Spitälern und Sanitätsstellen (§ 21 Abs. 1 Bst. b GBZ; Art. 52
und Art. 53 BZG).
2 Die den Eigentümern der Anlagen des Sanitätsdienstes anfallenden Kosten an
deren Unterhalt und Werterhaltung werden im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirtschaftsdepartements auf alle
Gemeinden aufgeteilt (§ 24 Abs. 1 Bst. f GBZ). Der Vollzug obliegt dem Amt für
Militär, Feuer- und Zivilschutz.
§ 28
c) Schutzbauten des Kulturgüterschutzes
1 Die Eigentümer und Besitzer unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter sind
für vorsorgliche Schutzmassnahmen, für die Sicherstellungsdokumentation und
die geeignete Aufbewahrung der Kulturgüter verantwortlich.
2 Die Gemeinden erstellen die zum Schutz der beweglichen Kulturgüter erforderlichen Schutzräume (§§ 21 Abs. 1 Bst. c und 26 Abs. 2 Bst. d GBZ). Für den
Bau, die Erneuerung und Ausstattung ist eine Bewilligung des Amtes für Militär,
Feuer- und Zivilschutz erforderlich. Das Amt für Kulturpflege ist anzuhören.
3 Das Amt für Kulturpflege prüft im Einzelfall nach Anhörung des Amtes für
Militär, Feuer- und Zivilschutz die Notwendigkeit baulicher Massnahmen zum
Schutz unbeweglicher und beweglicher Kulturgüter (§ 26 Abs. 2 Bst. d GBZ;
Art. 46 Abs. 3 BZG; Art. 14 KGSG).
§ 29 VII. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben:
a) Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über den
Zivilschutz, über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz und über
den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 25. November
1997;10
b) Vollzugsverordnung über Massnahmen bei schweren Unglücksfällen und
§ 30 Katastrophen vom 17. Mai 1994.11
Publikation und Inkrafttreten
1 Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
2 Sie tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft.12
1 GS 21-45 mit Änderungen vom 17. Juni 2008 (GS 22-22t) und vom 18. Juni 2008 (VVzPBG,
GS 22-19g).SRSZ 1.1.2015
2 GS 21-18.
3 SR 520.1.
4 SR 520.11.
5 SR 520.3.
6 SR 520.31.
7 Fassung vom 17. Juni 2008.
8 Abs. 3 neu eingefügt am 18. Juni 2008.
9 SR 520.14.
10 GS 19-240.
11 GS 18-441.
12 Abl 2005 2020; Änderungen vom 17. und 18. Juni 2008 sind am 1. Juli 2008 (Abl 2008
1323, 1339) in Kraft getreten.