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20 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den freien Zugang zu den gemäss Bundesgesetz
über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)
anerkannten Bildungsgängen an höheren Fachschulen und die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägerschaften der Bildungsgänge höherer Fachschulen leisten.
2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich, die Koordination der
Angebote sowie die Freizügigkeit für Studierende und dient deren finanzieller
Entlastung.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen gemäss
Artikel 29 Berufsbildungsgesetz (BBG)1).
2 Nachdiplomstudien fallen nicht in den Regelungsbereich der Vereinbarung.
3 2 oder mehrere Kantone können untereinander von dieser Vereinbarung abweichende finanzielle Regelungen treffen.
2 Beitragsberechtigung
Art. 3
Beitragsberechtigte Bildungsgänge
1 Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung eines Bildungsgangs sind:
a. die Anerkennung des Bildungsgangs durch das zuständige Bundesamt,
1) Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG); SR 412.10
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b. der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen Standortkanton und
Bildungsanbieter, aus welcher namentlich die Gewährleistung der
Kostentransparenz ersichtlich ist, und
Artikel 4 c. die Meldung des Standortkantons gemäss
2 Bildungsgänge gemäss Artikel 7 bedürfen zusätzlich eines begründeten Antrags der zuständigen Fachdirektorenkonferenz.
3 Allfällige Gewinne, die der Bildungsanbieter bei der Durchführung eines
Angebots erzielt, sind entweder zur Reduktion der Studiengebühren oder zur
Weiterentwicklung des Bildungsgangs einzusetzen.
Art. 4 Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge
1 Die Standortkantone melden der Geschäftsstelle unter Nachweis der Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und mit dem Hinweis auf den Deckungsgrad gemäss Artikel 6 oder 7 diejenigen Bildungsgänge, welche sie der Vereinbarung
unterstellen.
2 Die Geschäftsstelle führt eine Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge.
Diese wird jeweils auf Beginn eines neuen Studienjahres angepasst.
3 Beiträge
Art. 5
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig für Beitragsleistungen gemäss Artikel 3, 6 und 7 der Vereinbarung ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns.
2 Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt der letzte Kanton, in dem mündige
Studierende vor Ausbildungsbeginn mindestens 2 Jahre ununterbrochen
gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Bildung zu sein, finanziell unabhängig
gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militär- und Zivildienst.
3 Bei Studierenden, welche die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllen,
gilt als Wohnsitzkanton:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im
Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren
Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen
und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen,
und
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d. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei Ausbildungsbeginn der
zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern beziehungsweise der Sitz der zuletzt
zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
Art. 6
Höhe der Beiträge
1 Die Beiträge werden je Bildungsgang differenziert nach Vollzeit- und Teilzeitausbildung in Form von Semesterpauschalen pro Studierende beziehungsweise Studierenden festgelegt.
2 Für die Festlegung der Höhe der Pauschalbeiträge gemäss Absatz 1 gelten
folgende Grundsätze:
a. Ermittlung der durchschnittlichen gewichteten Ausbildungskosten (Bruttobildungskosten) pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise
Studierenden nach Massgabe der Ausbildungsdauer (Anzahl Semester),
der Anzahl anrechenbarer Lektionen und der durchschnittlichen Klassengrösse, wobei die Konferenz der Vereinbarungskantone die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale Referenzklassengrösse
festlegt;
b. die Beiträge decken 50% der gemäss litera a ermittelten durchschnittlichen Kosten.
Art. 7
Höhe der Beiträge bei erhöhtem öffentlichen Interesse
1 In den Fachbereichen Gesundheit, Soziales sowie Land- und Waldwirtschaft
kann die zuständige Fachdirektorenkonferenz bei der Konferenz der Vereinbarungskantone für einzelne Bildungsgänge Beiträge in der Höhe von maximal
90% der ermittelten durchschnittlichen Standardkosten pro Studierenden und
Semester beantragen. Sie hat hierfür ein erhöhtes öffentliches Interesse am
entsprechenden Bildungsgang nachzuweisen, namentlich im Zusammenhang
mit einem gesetzlichen Versorgungsauftrag.
2 Das erhöhte öffentliche Interesse für Beiträge im Sinne von Absatz 1 ist von
der zuständigen Fachdirektorenkonferenz zu Handen der Konferenz der Vereinbarungskantone periodisch, mindestens aber alle 5 Jahre, zu überprüfen.
Fehlt das erhöhte öffentliche Interesse für einen Bildungsgang, gelten für diesen die Beiträge gemäss Artikel 6.
Art. 8
Auszahlung der Beiträge
1 Die Beiträge werden semesterweise pro Bildungsgang und Studierende beziehungsweise Studierenden an den Bildungsanbieter ausbezahlt.
2 Der Standortkanton beziehungsweise der Trägerkanton und allfällige mitfinanzierende Mitträgerkantone müssen für ihre Studierenden mindestens dieselben Leistungen erbringen, wie sie die vorliegende Vereinbarung vorsieht.
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Art. 9
Studiengebühren
1 Die Anbieter können angemessene Studiengebühren erheben.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann für Studiengebühren je Bildungsgang anrechenbare Mindest- und Höchstbeträge festlegen. Übersteigen
die Studiengebühren die festgelegte Höchstgrenze, werden die Beiträge für
den betreffenden Bildungsgang entsprechend gekürzt.
4 Studierende
Art. 10
Behandlung von Studierenden aus Vereinbarungskantonen
1 Die Kantone und die auf ihrem Gebiet befindlichen Schulen gewähren den
Studierenden, deren Bildungsgang dieser Vereinbarung untersteht, mit Bezug
auf den Ausbildungszugang die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Studierenden.
Art. 11
Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende sowie Studienanwärterinnen und -anwärter aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, haben keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung. Sie können zu einem Bildungsgang zugelassen werden,
wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden
haben.
2 Studierenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten
sind, werden zusätzlich zu den Studiengebühren Ausbildungsgebühren überbunden, die mindestens der Abgeltung nach den Artikeln 6 oder 7 entsprechen.
5 Vollzug
Art. 12
Die Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Bildungsdirektorinnen und Bildungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung
beigetreten sind.
2 Sie entscheidet abschliessend über alle Fragen im Zusammenhang mit der
Vereinbarung, insbesondere
a. legt sie die Höhe der Beiträge im Sinne von Artikel 6 und 7 fest,
b. legt sie die maximale Anzahl anrechenbarer Lektionen und die minimale
Referenzklassengrösse gemäss Artikel 6 Absatz 2 litera a fest,
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c. legt sie die Mindest- und Höchstbeiträge für Studiengebühren je Bildungsgang gemäss Artikel 9 fest, und
d. genehmigt sie die Berichterstattung der Geschäftsstelle.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 literae a bis c bedürfen der Mehrheit von
2/3 der Konferenzmitglieder.
Art. 13
Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die Liste der beitragsberechtigten Bildungsgänge zu führen,
b. für die Erhebung der Kosten für die Bildungsgänge der höheren Fachschulen gemäss Artikel 6 zu sorgen,
c. die Geschäfte, für deren Entscheid die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig ist, vorzubereiten,
d. Vorschläge für die Anpassung der Beiträge auszuarbeiten und zu überprüfen,
e. Koordinationsaufgaben wahrzunehmen,
f. Verfahrensfragen zu regeln, darunter namentlich Regelungen betreffend
die Rechnungslegung, die Beitragszahlung, die Termine und Stichdaten
festzulegen, und
g. der Konferenz der Vereinbarungskantone jährlich Bericht zu erstatten.
3 Die Kosten für den Vollzug dieser Vereinbarung werden durch die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 14
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, wird
das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das
Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b des Bundesgerichtsgesetzes.2)
2) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR 173.110
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6 Schlussbestimmungen
Art. 15
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen
Art. 16 Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.3)
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 10 Kantone beigetreten sind,
frühestens aber auf den Beginn des Studienjahres 2013/2014.
2 Falls ein Kanton Träger oder Mitträger einer Schule oder Institution ist, welche den betreffenden Bildungsgang anbietet, kann er während einer Übergangsfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Vereinbarung seine Beitragsleistung für einen ausserkantonalen Schulbesuch von einer Bewilligung abhängig
machen.
3 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
Art. 17
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Jahren jeweils auf
den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach 5 Beitrittsjahren.
Art. 18
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen
Studierenden bestehen.
Art. 19
Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998
1 Mit dem Beitritt eines Kantons zur HFSV werden die höheren Fachschulen
dieses Kantons automatisch aus dem Anhang der FSV 1998 gestrichen.
2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der HFSV nicht oder noch
nicht beigetreten sind, erfolgen gestützt auf die FSV.
Art. 20
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage
seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten
eines Vereinbarungskantons zu.
3) Vom Landrat am 16. April 2015 genehmigt. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 11. Juni 2015. Mit Verfügung der
Landeskanzlei vom 12. Juni 2015 für rechtskräftig erklärt.
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.03.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 2015.099
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.03.2012 01.01.2014 Erstfassung GS 2015.099
Erlasstitel Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an
die Bildungsgänge der höheren Fachschulen
(HFSV)
SGS-Nr. 649.612
GS-Nr. 2015.099
Erlassdatum 22. März 2012
(Vom Landrat am 16. April 2015 genehmigt; LRV 2015-036,
Beitritt am 12. Juni 2015 als rechtskräftig erklärt)
In Kraft seit 1. Januar 2014
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung),
woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden
sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen