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Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende

Basel-Landschaft · 415 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 beschliesst:2)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1 beschliesst:2)

Grundsatz 1 Der Kanton und die Gemeinden stellen für die Schweizer Fahrenden auf dem Kantonsgebiet die erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze zur Verfügung. 2 Der Kanton und die Gemeinden legen einvernehmlich Standorte für diese Plätze fest.

§ 2

Planung 1 Der kantonale Richtplan setzt die Zahl der erforderlichen Stand- und Durchgangsplätze, deren Dimensionierung sowie die Rahmenbedingungen für die Standorte fest. 2 Die Standortgemeinden scheiden für Stand- und Durchgangsplätze Spezialzonen Fahrende aus. 3 Die als Spezialzone ausgeschiedenen Stand- und Durchgangsplätze werden durch Fortschreibung in den kantonalen Richtplan aufgenommen.

§ 3

Zuständigkeiten des Kantons 1 Der Kanton stellt auf seine Kosten Grundstücke im Verwaltungsvermögen, inklusive der erforderlichen Erschliessung und Infrastruktur (Zufahrt, Wasser- und Abwasseranschluss, Strom, sanitäre Anlagen), zur Verfügung. 2 Die baulichen Ersatzvornahmen infolge Altersentwertung, die baulichen Erweiterungen und Ausbauten sowie der ausserordentliche bauliche Unterhalt gehen zulasten des Kantons. 3 Der Kanton übernimmt allfällige Sozialkosten von Fahrenden auf Standplätzen. 1) SGS 100 2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 24. April 2014. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.041 2 415

§ 4

Zuständigkeiten der Standortgemeinden 1 Die Gemeinden sorgen für den Betrieb und den Unterhalt der Stand- und Durchgangsplätze. Die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung richtet sich nach dem Polizei- und dem Gemeindegesetz. 2 Die Gemeinden sind berechtigt, von den Fahrenden für die Benutzung der Stand- und Durchgangsplätze maximal kostendeckende Tagespauschalen zu verlangen. 3 Die Gemeinden können sich die Tagespauschalen durch eine angemessene Kaution sicherstellen lassen. 4 Die Gemeinden sind berechtigt, ein Betriebskonzept und eine Nutzungsordnung zu erlassen sowie den Betrieb von Stand- und Durchgangsplätzen zu regeln.

§ 5

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.3) 3) Vom Regierungsrat am 13. Mai 2014 auf den 1. Juli 2014 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.041 3 415 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 20.02.2014 01.07.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.041 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.041 4 415 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.02.2014 01.07.2014 Erstfassung GS 2014.041 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.041 Erlasstitel: Gesetz über Stand- und Durchgangsplätze für Fahrende SGS-Nr. 415 GS-Nr. 2014.041 Erlassdatum 20. Februar 2014 (LRV 2013-357) In Kraft seit 1. Juli 2014 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen

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