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Gemeindeordnung

Unterägeri · 1.1-1 · communal act

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Gemeindegebiet
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Organisation
  4. Art. 4 Publikationsorgane
  5. Art. 5 Zuständigkeiten
  6. Art. 6 Zuständigkeiten
  7. Art. 7 Mitgliederzahl
  8. Art. 8 Nebenamt
  9. Art. 9 Kollegialprinzip
  10. Art. 10 Rechte, Pflichten und Kompetenzen des Gemeinderats
  11. Art. 11 Mitgliederzahl
  12. Art. 12 Kompetenzdelegation
  13. Art. 13 Zusammensetzung
  14. Art. 14 Beizug von Fachpersonen
  15. Art. 15 Aufgaben
  16. Art. 16 Finanzkompetenzen
  17. Art. A1-1 Grundsätze
  18. Art. A1-2 Spezialbestimmungen

18 provisions

Art. 1 Gemeindegebiet

1 Die Gemeinde Unterägeri ist eine der Einwohnergemeinden des Kantons Zug. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. 2 Die Einwohnergemeinde Unterägeri ist im Rahmen der kantonalen gesetzlichen Bestimmungen autonom.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Einwohnergemeinde Unterägeri sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe.

Art. 3 Organisation

1 Die Einwohnergemeinde Unterägeri organisiert sich als Gemeinde mit Gemeindeversammlung. 2 Organe der Gemeinde Unterägeri sind: 1. die Stimmberechtigten, die ihre Rechte an der Urne oder in der Gemeindeversammlung ausüben 2. der Gemeinderat 3. die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident 4. die Gemeindeschreiberin oder der Gemeindeschreiber 5. die Rechnungsprüfungskommission 6. weitere Kommissionen mit Befugnissen in Verwaltungsangelegenheiten 7. die zur Vertretung befugten Dienststellen

Art. 4 Publikationsorgane

1 Die Publikation gesetzgeberischer Erlasse und amtlicher Bekanntmachungen erfolgt nach den Bestimmungen des Publikationsgesetzes des Kantons Zug vom 29. Januar 1981 (BGS 152.3). 2 Die Gemeinde macht ihre gesetzgeberischen Erlasse sowie die delegierten Kompetenzen nach § 87a Gemeindegesetz für alle Interessierten auf der Internetseite der Gemeinde zugänglich. 3 Soweit für Bekanntmachungen keine Publikation im Amtsblatt vorgeschrieben ist, erfolgen sie auf der Internetseite der Gemeinde. 4 Bei Abweichungen zwischen der im Amtsblatt publizierten Fassung eines Erlasses und jener im Internet geht die Fassung nach Amtsblatt vor.

Art. 5 Zuständigkeiten

1 Die Stimmberechtigten üben gemäss Kantonsverfassung ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen aus. 2 Sie beschliessen über neue Ausgaben, Kredite und sonstige Verpflichtungen gemäss § 16 (Finanzkompetenzen) der Gemeindeordnung.

Art. 6 Zuständigkeiten

1 Die Stimmberechtigten (Gemeindeversammlung / Urnenabstimmung) sind das oberste Organ der Gemeinde. Sie nehmen ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes wahr.

Art. 7 Mitgliederzahl

1 Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern und der Gemeindeschreiberin bzw. dem Gemeindeschreiber mit beratender Stimme.

Art. 8 Nebenamt

1 Die Mitglieder der Gemeindebehörden üben ihre Tätigkeit im Nebenamt aus.

Art. 9 Kollegialprinzip

1 Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium.

Art. 10 Rechte, Pflichten und Kompetenzen des Gemeinderats

1 Der Gemeinderat besorgt die Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Gemeindebeschluss einem anderen Organ zugewiesen sind. Er organisiert und beaufsichtigt die Gemeindeverwaltung, vollzieht die Gemeindebeschlüsse, erlässt Benützungs- und Gebührenordnungen für öffentliche Gebäude, öffentliche Anlagen und andere öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Der Gemeinderat vertritt die Einwohnergemeinde nach aussen.

Art. 11 Mitgliederzahl

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern.

Art. 12 Kompetenzdelegation

1 In folgenden Bereichen wird die Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats im Sinne von § 97 Abs. 1 des Gemeindegesetzes durch Gemeindebeschluss an eine Kommission übertragen: 1. Im Bereich Grundstückgewinnsteuern an die Grundstückgewinnsteuerkommission

Art. 13 Zusammensetzung

1 Bei der Zusammensetzung einer Kommission achtet der Gemeinderat auf die fachliche Kompetenz der Mitglieder und auf eine angemessene Vertretung nach der Parteistärke gemäss Wähleranteil bei den Gemeinde- und Kantonsratswahlen.

Art. 14 Beizug von Fachpersonen

1 Unter Einhaltung der Finanzkompetenzen können die Kommissionen Fachleute sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 15 Aufgaben

1 Kommissionen beraten den Gemeinderat in Fachfragen und geben ihm Empfehlungen ab.

Art. 16 Finanzkompetenzen

1 Die Finanzkompetenzen richten sich nach der Tabelle im Anhang.

Art. A1-1 Grundsätze

1 Gebundene Ausgabe: Ausgabe / Anlage / Eventualverpflichtung Exekutive Legislative Suverän (Urnenabstimmung) Alle ohne Begrenzung --- --- 2 Neue Ausgabe: Ausgabe / Anlage / Eventualverpflichtung Exekutive Legislative Suverän (Urnenabstimmung) mit separater Vorlage --- ohne Begrenzung[1] Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung via Budget --- bis CHF 400'000.00 --- ohne Budget im Einzelfall CHF 200'000.00 --- --- ohne Budget im Rechnungsjahr gesamt CHF 800'000.00 --- ---

Art. A1-2 Spezialbestimmungen

1 Beteiligung: Ausgabe / Anlage / Eventualverpflichtung Exekutive Legislative Suverän (Urnenabstimmung) an öffentlich-rechtlicher Anstalt --- ohne Begrenzung[2] Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung an privater Unternehmung oder Organisation --- ohne Begrenzung[3] Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung 2 Darlehen: Ausgabe / Anlage / Eventualverpflichtung Exekutive Legislative Suverän (Urnenabstimmung) an private Unternehmung oder Organisation --- ohne Begrenzung[4] Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung Übrige bis CHF 300'000.00 über CHF 300'000.00 Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung 3 Grundstück (pro Rechnungsjahr): Ausgabe / Anlage / Eventualverpflichtung Exekutive Legislative Suverän (Urnenabstimmung) Kauf und Tausch (Bei Geschäften über CHF 2'000'000.00 ist die RPK anzuhören. * bis CHF 5'000'000.00 * über CHF 5'000'000.00 * Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung Verkauf (inkl. Einräumung eines Kaufrechts) bis CHF 1'000'000.00 über CHF 1'000'000.00 Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung 4 Eventualverpflichtung: Ausgabe / Anlage / Eventualverpflichtung Exekutive Legislative Suverän (Urnenabstimmung) Bürgschaft bis CHF 300'000.00 über CHF 300'000.00 Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung Garantie bis CHF 300'000.00 über CHF 300'000.00 Gemäss § 66 GG betreffend Urnenabstimmung 5 Nachtragskredit: Ausgabe / Anlage / Eventualverpflichtung Exekutive Legislative Suverän (Urnenabstimmung) Budgetpositionen --- Kredit bis CHF 500'000.00: Überschreitung über CHF 50'000.00, Kredit über CHF 500'000.00: Überschreitung über 10% --- Gebundene Ausgaben --- kein Nachtragskredit ---

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