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Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes*

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Contents: 43 provisions
  1. vorspann
  2. § 1 Anwendungsbereich
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Bezugssauerstoffgehalt
  5. § 4 Aggregationsregeln
  6. § 5 Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage
  7. § 6 Registrierung von Feuerungsanlagen
  8. § 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers
  9. § 8 An- und Abfahrzeiten
  10. § 9 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
  11. § 10 Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
  12. § 11 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
  13. § 12 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
  14. § 13 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen
  15. § 14 Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt
  16. § 15 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
  17. § 16 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
  18. § 17 Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen
  19. § 18 Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen
  20. § 19 Ableitbedingungen
  21. § 20 Abgasreinigungseinrichtungen
  22. § 21 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen
  23. § 22 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen
  24. § 23 Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
  25. § 24 Messungen an Verbrennungsmotoranlagen
  26. § 25 Messungen an Gasturbinenanlagen
  27. § 26 Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide
  28. § 27 Messplätze
  29. § 28 Messverfahren und Messeinrichtungen
  30. § 29 Kontinuierliche Messungen
  31. § 30 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht
  32. § 31 Einzelmessungen
  33. § 32 Zulassung von Ausnahmen
  34. § 33 Weitergehende Anforderungen
  35. § 34 Verhältnis zu anderen Vorschriften
  36. § 35 Ordnungswidrigkeiten
  37. § 36 Anlagenregister
  38. § 37 Informationsformate und Übermittlungswege
  39. § 38 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen
  40. § 39 Übergangsregelungen
  41. Anlage 1 (zu § 6)Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat
  42. Anlage 2 (zu § 28)Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse
  43. Anlage 3 (zu § 30)Umrechnungsformel

Proposed changes to this act

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43 provisions

Anlage 1 (zu § 6)Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 825) 1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt); 2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage); 3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz gemäß den in § 2 Absatz 9 genannten Brennstofftypen; 4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage; 5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist, nach dem Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1); 6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast; 7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden gemäß § 15 Absatz 9, § 16 Absatz 7 Satz 2 und 3 oder § 29 Absatz 2 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird; 8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb gemäß § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 5, 6 oder Absatz 10 Nummer 4 Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird; 9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift; 10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

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Anlage 2 (zu § 28)Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 826) 1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergebnisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegrenzung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht überschreiten: a) Kohlenmonoxid: | 10 Prozent; b) Schwefeldioxid: | 20 Prozent; c) Stickstoffoxide: | 20 Prozent; d) Gesamtstaub: | 30 Prozent; e) Ammoniak: | 40 Prozent. 2. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung ermittelten Messunsicherheit bestimmt. 3. Die Probenahme und die Analyse aller Schadstoffe sowie die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automatischer Messsysteme sind nach CEN-Normen des Europäischen Komitees für Normung durchzuführen. Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt werden.

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Anlage 3 (zu § 30)Umrechnungsformel

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 827) Die gemessenen Emissionen sind nach folgender Gleichung auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen: Es bedeuten: EB = Emissionen, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt EM = gemessene Emissionen O2,B = Bezugssauerstoffgehalt in Volumenprozent O2,M = gemessener Sauerstoffgehalt in Volumenprozent.

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