Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 16 (Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "17. 32002 L 0091: Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten nicht für Island."
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