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Ausführungsbestimmungen zum Waffengesetz

Obwalden · 510.911 · other

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist zuständig für den Vollzug des Waffengesetzes und der Waffenverordnung soweit diese Ausführungsbestimmungen keine andere Zuständigkeit vorsehen. 2 Die Kantonspolizei ist kantonale Meldestelle gemäss Art. 31b WG.

Art. 2

Technische Inspektorate 1 Die technischen Inspektorate sind zuständig für: a. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe, der Herstellerlager, der Händler und deren Munitionslager in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz; b. die Kontrolle der Munitionslager von Schiessanlagen in Bezug auf den baulichen und vorbeugenden Brandschutz; c. die Beurteilung der baulichen Anforderungen an Munitionslager im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens; 1) SR 514.54 2) SR 514.541 3) GDB 101.0 OGS 2011, 79 510.911 d. die Überwachung der Fabrikationsbetriebe, der Hersteller, der Händler und der Betreiber von Schiessanlagen betreffend Arbeitnehmerschutz.

Art. 3

Zusammenarbeit 1 Die Kantonspolizei kann bei Bedarf und zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und kantonale Amtsstellen beiziehen. 2. Verfahren

Art. 4

Bewilligungen 1 Gesuche für die notwendigen Bewilligungen gemäss Waffengesetzgebung sind der Kantonspolizei auf amtlichem Formular einzureichen. 2 Die Kantonspolizei holt vor Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung an einen Händler die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein. 3 Die Kantonspolizei holt vor der Stellungnahme zuhanden der Zentralstelle Waffen für den nichtgewerbsmässigen Import von Munition durch eine Privatperson die Stellungnahme der technischen Inspektorate ein, sofern die importierte Menge 50 kg überschreitet.

Art. 5

Gebühren 1 Die Gebühren richten sich nach Art. 32 WG, Art. 55 WV und Anhang 1 WV. 2 Die Gebühren gemäss Art. 31a, 2. Satz WG und die Gebühren für administrative Massnahmen richten sich nach dem Allgemeinen Gebührengesetz vom 21. April 20054). Die Gebühren bemessen sich nach Aufwand und betragen maximal Fr. 500.–. 3. Schlussbestimmungen

Art. 6

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Waffengesetzgebung vom 20. April 19995) werden aufgehoben. 4) GDB 643.1 5) OGS 1999, 74 510.911

Art. 7

Inkrafttreten 1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2012 in Kraft. 2 Sie sind dem Bund mitzuteilen.6) 6) Art. 38 Abs. 2 WG 510.911 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung OGS 2011, 79 510.911 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.12.2011 01.01.2012 Erstfassung OGS 2011, 79

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