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7 provisions
Art. 1
1 Die appenzell-ausserrhodische Einwohnergemeinde Schönengrund und
die st.-gallische Schulgemeinde St. Peterzell werden ermächtigt, sich für
die gemeinsame Führung einer Primarschule in Schönengrund zu einem
Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der
Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Verband sind in einem
Vertrag3) festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Kantone Appenzell Ausserrhoden und St. Gallen und
tritt nach beidseitiger Genehmigung4) in Kraft.
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1) Der Kantonsrat von Appenzell A.Rh. hat der Vereinbarung am 26. Februar 1973
zugestimmt und den Regierungsrat gleichzeitig ermächtigt, spätere Vertragsänderungen in eigener Kompetenz vorzunehmen (Amtsblatt 1973, S. 118).
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat der Vereinbarung am 5. Dezember
1972 zugestimmt und sie am 3. April 1973 unterzeichnet.
2) bGS 211.1
3) Zweckverband für die Führung einer gemeinsamen Primarschule in Schönengrund
(aGS IV/627). Vgl. auch Zusatzvereinbarung in aGS V/729.
4) 26. Februar/16. März 1973
Primarschulverhältnisse von
Schönengrund und St. Peterzell; Vereinbarung mit
412.11 dem Kanton St. Gallen
Art. 2
Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52
ZGB eigene Rechtspersönlichkeit5). Sein Sitz befindet sich am jeweiligen
Wohnort des Präsidenten.
Art. 3
1 Auf die Führung der Primarschule findet das Recht des Kantons Appenzell Ausserrhoden Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der
Vertragskantone über die Staatsbeiträge6).
2 Die Lehrziele richten sich nach dem Lehrplan, der für den Anschluss an
das siebte Schuljahr in der Abschlussschule St. Peterzell und in der Sekundarschule St. Peterzell massgebend ist.
3 Die Aufsicht über die Primarschule wird von den Behörden des Kantons
Appenzell Ausserrhoden ausgeübt. Die zuständigen Behörden des Kantons
St. Gallen sind berechtigt, Schulbesuche durchzuführen.
Art. 4
Die Betriebsbeiträge der Vertragskantone werden direkt an die Verbandsgemeinden ausgerichtet. Bezüglich der staatlichen Baubeiträge einigen sich
die Vertragskantone von Fall zu Fall. Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Vertragskantonen über die Staatsbeiträge.
Art. 5
Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden unter sich oder zwischen
dem Verband und einer Verbandsgemeinde sind der Erziehungsdirektion
des Kantons Appenzell Ausserrhoden zur Vermittlung vorzulegen und von
dieser mit dem Erziehungsdepartement des Kantons St. Gallen zu besprechen. Der Entscheid liegt beim Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden.
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5) Nach ausserrhodischem Recht erlangte der Verband die eigene Rechtspersönlichkeit durch den Beschluss des Kantonsrates vom 26. Februar 1973 (gestützt auf
Art. 25 Abs. 1 EG zum ZGB; bGS 211.1); vgl. Amtsblatt 1973, S. 118.
6) Vgl. G über die Beitragsleistung des Kantons an baulichen Aufwendungen der
Gemeinden für das öffentliche Schulwesen (bGS 415.12) und die dazugehörende V
(bGS 415.121).
Primarschulverhältnisse von
Schönengrund und St. Peterzell; Vereinbarung mit
412.11 dem Kanton St. Gallen
Art. 6
Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Auslegung und
Anwendung dieser Vereinbarung sind gemäss Art. 113 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht zu unterbreiten.
Art. 7
Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft und trägt das
Datum, an dem der zweitunterzeichnende Kanton St. Gallen seine Unterschrift erteilt7).
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7) 3. April 1973