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14 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten
des beruflichen Unterrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss
Art. 12 bis Art. 25 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember
2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)1).
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstellten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen.
Art. 3
Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder
beruflichen Unterricht im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
1) SR 412.10
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
412.613 BFSV
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone
Schulen besuchen, die von Gemeinden, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden,
Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden.
Art. 4
Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über
eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt
gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig,
sofern er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt:
a. der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen: bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt lit. d,
b. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt lit. d,
c. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und
Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt lit. d,
d. der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen
gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und
e. in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz
der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde1).
2. Beiträge
Art. 5
Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell
(Vollzeit/Teilzeit/Einzellektion).
1) Jetzt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
BFSV 412.613
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze:
a. Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr
ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schulgelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbeiträge abgezogen.
b. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der
Nettobetriebskosten gemäss lit. a angerechnet. Dieser wird im Anhang festgelegt.
c. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durchschnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die
Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt.
3. Abgeltung weiterer Leistungen
Art. 6
Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz
der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich
weiterer Leistungen gemäss Abs. 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere
a. überbetriebliche Kurse,
b. interkantonale Fachkurse,
c. Qualifikationsverfahren,
d. Nachholbildung,
e. individuelle Begleitung in der zweijährigen Grundbildung.
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt.
Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4 Die Vereinbarungskantone können die Abgeltung der Leistungen gemäss Abs. 2
auf die im eigenen Kanton geltenden Grundsätze beschränken.
412.613 BFSV
4. Vollzug
Art. 7
Konferenz der Vereinbarungskantone
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der
Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Der Bund kann sich mit
beratender Stimme vertreten lassen.
2 Ihr obliegen die Aufgaben
a. die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und
b. Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach
Art. 6 Abs. 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. a und lit. b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln
der Konferenzmitglieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK.
Art. 8
Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. die regelmässige Erhebung der Kosten,
b. die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der
Beiträge,
c. die Information der Vereinbarungskantone,
d. Koordinationsaufgaben und
e. die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die
Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die
Vereinbarungskantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden
ihnen jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 9
Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht
eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht
durch den Vorstand der EDK bestimmt.
BFSV 412.613
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 19691) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 10
Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens
aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/20082).
Art. 11
Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der
Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom
30. August 2001
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über
Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom
30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung3).
Art. 12
Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt
werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren.
Art. 13
Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser
Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen.
Art. 14
Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner
eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Anhang zur Vereinbarung: www.edk.ch
1) Ausser Kraft.
2) In Kraft getreten auf den 7. August 2007.
3) 12. August 2007.
412.613 BFSV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 22.06.2006 07.08.2007 Erstfassung 48/2007