Art. 1
Amtskreis und Amtssitz 1 Der Kanton bildet einen Zivilstandskreis. 2 Die Einwohnergemeinden führen ein gemeinsames Zivilstandsamt in Sarnen.
Obwalden · 211.11 · decree
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Amtskreis und Amtssitz 1 Der Kanton bildet einen Zivilstandskreis. 2 Die Einwohnergemeinden führen ein gemeinsames Zivilstandsamt in Sarnen.
Vertrag der Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden regeln die Führung des Zivilstandsamtes durch Vertrag. Der Vertrag enthält Bestimmungen insbesondere über: a. die Bereitstellung der Amtsräume und Trauungslokale mit den erforderlichen Einrichtungen; b. die Möglichkeit zu Trauungen auch in den Nicht-Standortgemeinden; c. die Anstellung des Personals und das anwendbare Personalrecht; d. die Kostentragung und -teilung sowie das Rechnungswesen. 1) SR 210 2) SR 211.112.2 3) GDB 101.0 4) GDB 210.1 OGS 2004, 47 211.11 2 Für den Vertragsabschluss sind die Einwohnergemeinderäte zuständig. Kommt keine Einigung zu Stande, so entscheidet der Regierungsrat. 2. Personal
Anstellung und Stellenplan 1 Das Personal des Zivilstandsamtes wird durch die Einwohnergemeinden angestellt. 2 Die Aufsichtsbehörde ist befugt, einen verbindlichen Stellenplan aufzustellen.
Aus- und Weiterbildung 1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten haben an den von der Aufsichtsbehörde angeordneten Aus- und Weiterbildungen teilzunehmen. 2 Die Kosten gehen zu Lasten der Einwohnergemeinden. 3. Aufsicht
Aufsichtsbehörde 1 Aufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz. * 2 Sie: a. prüft und genehmigt die Amtsräume und Trauungslokale, die Büroorganisation und -öffnungszeiten sowie die Anstellung des Personals; b. kann einen verbindlichen Stellenplan aufstellen.
Zivilstandsinspektorat 1 Das Zivilstandsinspektorat ist für alle Aufgaben der Aufsichtsbehörde zuständig, soweit nicht ausdrücklich eine andere Behörde oder Instanz bezeichnet ist. * 2 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall oder in genereller Weise gegenüber dem Zivilstandsinspektorat Weisungen erteilen. Insbesondere kann sie anordnen, dass bestimmte Vollzugshandlungen der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind oder deren Genehmigung bedürfen. * 211.11 3 Der Regierungsrat kann mit Vereinbarung die Aufgaben des Zivilstandsinspektorats oder der Aufsichtsbehörde an einen anderen Kanton übertragen.5) * 4. Besondere Bestimmungen
Anzeigestellen 1 Die persönliche Anzeige von verstorbenen Personen sowie von Findelkindern kann in einer Wohngemeinde ohne eigenes Zivilstandsamt bei der entsprechenden Einwohnergemeindekanzlei erfolgen. 2 Die Einwohnergemeindekanzlei leitet die Anzeige schriftlich mit allen Dokumenten unverzüglich an das Zivilstandsamt weiter.
Findelkinder 1 Findelkindern gibt der Einwohnergemeinderat den Familiennamen und die Vornamen. 5. Rechtsschutz
Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeamten oder des Zivilstandsinspektorats kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an die Aufsichtsbehörde geführt werden. * 2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtsbehörde kann innert 20 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde an das zuständige Departement geführt werden. * 6. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Zivilstandsverordnung vom 13. November 19876) wird aufgehoben. 5) Siehe Art. 84 Abs. 2 ZStV; SR 211.112.2 6) OGS 1989, 44, OGS 1993, 136, OGS 1999, 4, OGS 2001, 83 211.11
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt, unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund7), am 1. Juli 2004 in Kraft. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2004, 47 geändert durch: - das Gesetz über die Anpassungen im Anschluss an die Evaluation der Justizreform (Bereinigungen), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD genehmigt am 20. Februar 2015 (OGS 2015, 14), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 55 und 2015, 5) 7) Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 3. August 211.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung OGS 2004, 47 04.12.2014 01.03.2015 Art. 5 Abs. 1 geändert OGS 2014, 55 04.12.2014 01.03.2015 Art. 6 Abs. 1 geändert OGS 2014, 55 04.12.2014 01.03.2015 Art. 6 Abs. 2 geändert OGS 2014, 55 04.12.2014 01.03.2015 Art. 6 Abs. 3 eingefügt OGS 2014, 55 04.12.2014 01.03.2015 Art. 9 Abs. 1 geändert OGS 2014, 55 04.12.2014 01.03.2015 Art. 9 Abs. 2 geändert OGS 2014, 55 211.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.2004 01.07.2004 Erstfassung OGS 2004, 47 Art. 5 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55 Art. 6 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55 Art. 6 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55 Art. 6 Abs. 3 04.12.2014 01.03.2015 eingefügt OGS 2014, 55 Art. 9 Abs. 1 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55 Art. 9 Abs. 2 04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 55