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19 provisions
§ 1
Sanierung (§ 2 Abs. 4 StrG)
1 Als Sanierung gelten Massnahmen an bestehenden Verkehrsanlagen
a) zur Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung der Verkehrsanlage,
b) zur Anpassung der Verkehrsanlage an geänderte Anforderungen an die Leistungs- und Funktionsfähigkeit; dazu gehören insbesondere Anpassungen aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben, aus Gründen der Verkehrstechnik oder
der Verkehrssicherheit sowie zum Schutz der Umwelt.
2 Nicht als Sanierung gilt die Erweiterung einer Verkehrsanlage zur Erfüllung anderer neuer Anforderungen, wie beispielsweise die Entflechtung von Kreuzungen
durch Aufteilung der Fahrbahnen auf zwei Ebenen oder der Bau eines neuen Fahrstreifens, wenn es sich nicht nur um eine Abbiegespur handelt.
§ 2
Zuständiges Departement
1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement»
gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss Verordnung das Departement Bau,
Verkehr und Umwelt gemeint.
1) SAR 751.200
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2. Planung, Projektierung und Bau
§ 3
Ökologischer Ausgleich (§ 95 Abs. 1bis BauG)
1 Ökologische Ausgleichsmassnahmen gemäss § 95 Abs. 1bis des Gesetzes über
Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 2) werden
in der Regel mit dem Strassenbauprojekt innerhalb des Projektperimeters oder in der
gleichen Landschaftskammer erstellt. Innerhalb von zwei bis fünf Jahren nach der
Realisierung der Massnahmen wird deren Wirkung geprüft und nachgewiesen.
2 Ist die Realisierung im Rahmen des Strassenbauprojekts nicht möglich, erfolgt eine
Geldleistung zu Gunsten des Sammelprojekts «Ökologischer Ausgleich Strassenbauprojekte», das in der Spezialfinanzierung Strassenrechnung geführt wird.
3 Die Mittel werden für die Realisierung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen
im Zusammenhang mit anderen Strassenbauprojekten oder in der Umgebung des
Projekts, für Wirkungsnachweise und für Nachbesserungen verwendet.
4 Über die Verwendung der Mittel und die Durchführung der Wirkungsnachweise
entscheidet vorbehältlich § 13 Abs. 4 der Verordnung über die wirkungsorientierte
Steuerung von Aufgaben und Finanzen (VAF) vom 5. Dezember 2012 3) das Departement unter Beizug der Fachabteilungen.
§ 4
Anlagen an Bushaltestellen
1 Hochbauten für den Schutz der Busbenutzenden sowie Zweiradabstellanlagen an
Bushaltestellen sind nicht Bestandteile von Kantonsstrassen. Für Bau, Unterhalt und
Betrieb sowie für die Finanzierung dieser Anlagen sind die Gemeinden zuständig.
§ 5
Ausbaustandard (§ 8 Abs. 2 StrG)
1 Das Departement belastet den Aufwand für Massnahmen, die über den Ausbaustandard hinausgehen, den Bestellenden zuzüglich Mehrwertsteuer.
3. Unterhalt und Betrieb
§ 6
Unterhalt (§ 11 StrG)
1 Werkreparaturen mit Kosten von Fr. 50'000.– und mehr gelten als Unterhalt und
nicht als Betrieb.
§ 7
Betrieb (§ 12 StrG)
1 Die Aufgaben- und Kostenverteilung des Betriebs der Kantonsstrassen richtet sich
nach dem Anhang.
2) SAR 713.100
3) SAR 612.311
2 Das Departement kann mit der Gemeinde eine abweichende Aufgabenverteilung
vereinbaren. Die finanziellen Auswirkungen sind auszugleichen, soweit keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen.
§ 8
Grünpflege
1 Das Departement berücksichtigt bei der Grünpflege wirtschaftliche und ökologische Grundsätze.
4. Strassenbeleuchtung
§ 9
Anforderungen (§ 13 Abs. 1 StrG)
1 Strassenbeleuchtungsanlagen an Innerortsstrecken von Kantonsstrassen sind energieeffizient, nach dem Stand der Technik und der Umgebung angepasst zu erstellen.
2 Die Neuerstellung und die Änderung der Strassenbeleuchtung an Innerortsstrecken
von Kantonsstrassen bedürfen der Genehmigung des Departements. Dem Gesuch
sind beizulegen:
a) Strassenplan mit markierten Leuchtpunkten,
b) Beleuchtungsberechnung,
c) Dimmstufenprofil und geplante Abschaltung.
3 Die Gemeinden dokumentieren die Einhaltung der Normen und Richtlinien durch
Kontrollmessungen bei der Abnahme der installierten Beleuchtung und stellen die
Dokumentation dem Departement zu.
§ 10
Betrieb der Strassenbeleuchtung (§ 13 Abs. 1 StrG)
1 Zur Reduktion des Energieverbrauchs und der Lichtverschmutzung ist die
Strassenbeleuchtung an Kantonsstrassen nachts zu dimmen oder abzuschalten. Vorbehalten sind die Anforderungen an die Verkehrssicherheit. Fussgängerstreifen sind
durchgängig zu beleuchten.
§ 11
Abgeltung (§ 13 StrG)
1 An Beleuchtungsanlagen für Innerortsstrecken von Kantonsstrassen, die den technischen und betrieblichen Anforderungen gemäss den §§ 9 und 10 entsprechen, leistet der Kanton eine Abgeltung gemäss § 13 Abs. 3 StrG.
2 Die Abgeltung beträgt pro Kalenderjahr pauschal Fr. 200.– pro Leuchtpunkt. Für
angebrochene Jahre wird keine Teilabgeltung geleistet.
3 Die Gemeinden reichen das Beitragsgesuch samt Strassenplan mit markierten
Leuchtpunkten und den notwendigen technischen Angaben beim Departement ein.
4 Die Gemeinden melden dem Departement wesentliche Veränderungen, die beitragsberechtigte Leuchtpunkte betreffen.
5. Besondere Regelungen
§ 12
Benutzung des Kantonsstrassenareals (§ 103 BauG)
1 Mit dem Gesuch für Bauten und Leitungen auf dem Kantonsstrassenareal sind digitale Pläne einzureichen.
§ 13
Niveauübergänge (§ 16 Abs. 2 StrG)
1 Die Beiträge der Gemeinden an die Sanierung von Niveauübergängen im Bereich
von Verzweigungen mit Kantonsstrassen richten sich nach den §§ 29 und 31 StrG.
§ 14
Kantonale Velorouten (§ 19 StrG)
1 Kantonale Velorouten sind in der Regel mit einer Deckschicht zu versehen.
2 Gesuche für Beiträge an die Kosten der Belagssanierung von Radwegen gemäss
§ 19 Abs. 3 StrG sind vor Beginn der Ausführung beim Departement einzureichen.
Soweit keine ausserordentlichen Verhältnisse vorliegen, bewilligt das Departement
einen Beitrag von pauschal Fr. 60.– pro Laufmeter.
6. Beiträge der Gemeinden
§ 15
Massgebliche Kosten (§ 29 Abs. 3 StrG)
1 An die massgeblichen Kosten gemäss § 29 Abs. 3 StrG werden interne Leistungen
des Kantons für Projektleitung und Teilprojektleitung angerechnet.
2 Interne Leistungen der Gemeinden gelten nicht als massgebliche Kosten.
§ 16
Ermässigung der Beiträge (§ 31 StrG)
1 Eine hohe Verkehrsbelastung gemäss § 31 Abs. 1 StrG ist gegeben, wenn der
Durchgangsverkehr wesentlich grösser ist als der gemeindeeigene Verkehr.
2 Als besondere bauliche Schwierigkeiten gelten namentlich Erschwernisse durch
Bahnanlagen oder Bachverbauungen, aufwendige Kunstbauten sowie besondere
geologische oder hydrologische Verhältnisse.
3 Der Beitragssatz kann gemäss den Absätzen 1 und 2 höchstens um je 3,5 Prozentpunkte ermässigt werden.
§ 17
Fakturierung
1 Das Departement stellt den Gemeinden die Beiträge an laufende Projekte in der
Regel halbjährlich à Konto in Rechnung.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18
Gemeindebeiträge an nicht abgeschlossene Projekte (§ 33 StrG)
1 Wurde bei einem Projekt eine Ermässigung gewährt, wird der beschlossene Reduktionsfaktor auf den neuen Beitragssatz angewendet.
2 Wurde bei einem Projekt ein Pauschalbeitrag beschlossen, wird die Pauschale nicht
neu berechnet.
§ 19
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Aarau, 10. November 2021 Regierungsrat Aargau
Landammann
ATTIGER
Staatsschreiberin
FILIPPI
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 2021/18-21
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 10.11.2021 01.01.2022 Erstfassung 2021/18-21
Anhang 1 (Stand 1. Januar 2022)
Aufgaben- und Kostenverteilung
des Betriebs der Kantonsstrassen
Zuständigkeit
innerorts
Zuständigkeit
ausserorts
1. Winterdienst
1.1 Fahrbahnen Kanton Kanton
1.2 Kreuzungen mit Abbiegespur Kanton Kanton
1.3 Radstreifen und Busspuren Kanton Kanton
1.4 Gehwege Gemeinde Kanton
1.5 Bushaltestellen Gemeinde Kanton
1.6 Personenunterführungen,
Personenüberführungen
Gemeinde Gemeinde
1.7 Tunnel Kanton Kanton
2. Reinigung
2.1 Fahrbahnen Gemeinde Kanton
2.2 Kreuzungen mit Abbiegespur Gemeinde Kanton
2.3 Radstreifen und Busspuren Gemeinde Kanton
2.4 Gehwege Gemeinde Kanton
2.5 Bushaltestellen Gemeinde Kanton
2.6 Personenunterführungen,
Personenüberführungen
Gemeinde Gemeinde
2.7 Signalisierungen Gemeinde Kanton
2.8 Bachdurchlässe Gemeinde Kanton
2.9 Tunnel Kanton Kanton
2.10 Graffiti-Entfernung Gemeinde Kanton
3. Entwässerung
3.1 Leitungen, Kontrollschächte und Einlaufschächte, die nur der Strassenentwässerung
dienen
Gemeinde Kanton
3.2 Drainageleitungen bei Stützmauern entlang
Kantonsstrassen
Gemeinde Kanton
3.3 Tunnel Kanton Kanton
1 Anhang zur Kantonsstrassenverordnung (KSV) vom 10. November 2021 (SAR 751.211)
Zuständigkeit
innerorts
Zuständigkeit
ausserorts
4. Grünpflege
4.1 Kantonsstrassen Gemeinde Kanton
5. Beleuchtungs- und Lichtsignalanlagen
5.1 Strassenbeleuchtung Gemeinde Kanton
5.2 Tunnelbeleuchtung Kanton Kanton
5.3 Personenunterführungen,
Personenüberführungen
Gemeinde Gemeinde
5.4 Lichtsignalanlagen an Kantonsstrassen Kanton
(Stromkosten
zulasten
Gemeinde)
Kanton
5.5 Lichtsignalanlagen an Gemeinde- und
Privatstrassen im Bereich von
Verzweigungen mit Kantonsstrassen
Kanton
(Stromkosten
zulasten
Gemeinde)
Kanton
6. Sichtzonen (Freihaltung)
6.1 Kantonsstrassen in Kantonsstrassen Gemeinde Kanton
6.2 Gemeindestrassen in Kantonsstrassen Gemeinde Gemeinde
6.3 Privatausfahrten in Kantonsstrassen Gemeinde Gemeinde
7. Signalisationen, Markierungen
Die Aufgaben- und Kostenverteilung für
Signalisationen und Markierungen richtet
sich nach § 1 des Gesetzes über den
Vollzug des Strassenverkehrsrechtes vom
6. März 1984 1) sowie den §§ 6 ff. der
Verordnung über den Vollzug des
Strassenverkehrsrechtes (Strassenverkehrsverordnung, SVV) vom 12. November
1984 2).
1 SAR 991.100
2 SAR 991.111