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20 provisions
Art. 1 I. Gebäudeadressierung
Die Adresse dient der Lageidentifikation eines Gebäudes
respektive seiner Eingänge. Ein Gebäude kann eine oder mehrere Adressen haben. Die Adresse ist die offizielle postalische
Anschrift eines Gebäudeeinganges. Sie besteht aus einer Stras
Art. 2 senbezeichnung und einer Hausnummer.1
Alle in die amtliche Vermessung als Gebäude aufgenommenen Objekte erhalten in der Regel eine Adresse. Bei gros
sem öffentlichem Interesse an der Adressierung von weiteren
Eingängen (Ladeneingang, Anlieferung, etc.) kann auch diesen
eine Adresse zugeteilt werden. Unterirdische Gebäude (z. B. Zivilschutzanlage) und freistehende Unterstände (z. B. Haltestellen) können ebenfalls adressiert werden.
Die Vergabe der Adresse erfolgt durch Geomatik + Vermessung
Stadt Zürich. Im Streitfall entscheidet der Stadtrat auf Antrag des/
der Vorstehers/in des Tiefbau und Entsorgungsdepartements.
Geomatik + Vermessung Stadt Zürich führt das offizielle Stras
sennamen Verzeichnis und das offizielle Adress Verzeichnis.
Art. 3
Es besteht eine Beschilderungspflicht für Gebäude, in denen gewohnt oder gearbeitet wird sowie für Gebäude, die von
grossem öffentlichem Interesse oder die für die Ver und Entsorgung sehr wichtig sind. Für die weiteren Gebäude wie Unter
stände, Gartenhäuschen, Garagen und Kleinbauten besteht
keine Beschilderungspflicht.
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beziehen die
Nummernschilder ausschliesslich von Geomatik + Vermessung
Stadt Zürich. Die Schilder werden in der Regel vom Tiefbauamt
der Stadt Zürich montiert.
1 Empfehlung «Gebäudeadressierung und Schreibweise von Strassennamen»
des Kantons Zürich vom 1. September 2004.
Definition
Adresse
Grundsatz
Beschilderung
2Verordnung ü ber die G ebäudeadressierung
Art. 4 und das Anbringen von Strassenschildern702.130
Die Nummernschilder sind blau mit weisser Aufschrift.
Schilder werden so angebracht, dass sie von der Strasse aus
gut sichtbar sind. Ist dies nicht gewährleistet, so sind an den Zugängen / Zufahrten Hinweisschilder anzubringen.
Bei komplizierten Verhältnissen wird die Beschilderung mit den
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern besprochen.
Ist die Zuordnung der Hausnummer zur Strassenbezeichnung
unklar, sollen zur besseren Verständlichkeit Kombischilder verwendet werden. Diese tragen zusätzlich zur Hausnummer die
Strassenbezeichnung.
In Ausnahmefällen können auf Antrag der Grundeigentümerin
oder des Grundeigentümers an Stelle der offiziellen Nummernschilder eigens gestaltete Beschriftungen angebracht werden.
Ist die Hausnummer als solche eindeutig erkennbar, erteilt Geomatik + Vermessung Stadt Zürich die Bewilligung.
Art. 5
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben
die Nummernschilder an ihren Gebäuden entschädigungslos zu
dulden.
Art. 6
Die Beschilderung der Gebäude geht zu Lasten der
Grundeigentümerinnen und der Grundeigentümer.
Art. 7
Für Schäden an Fassaden wie Abspringen von Verputz
oder Farbschäden im Bereich der Nummernschilder übernimmt
die Stadt keine Haftung.
Art. 8
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben
ihre Liegenschaft so zu unterhalten, dass die Nummernschilder
stets gut sichtbar sind. Pflanzen sind regelmässig zurückzuschneiden.
Bei Verletzung dieser Pflicht kann die Stadt nach Ermahnung
der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers auf ihre/
seine Kosten die nötigen Arbeiten vornehmen lassen.
Art. 9
Gebäude können umnummeriert werden, wenn es das
öffentliche Interesse erfordert.
Die Kosten einer neuen Beschilderung sind von der Stadt zu
tragen. Weitere Kosten werden nicht entschädigt.
Gestaltung
Duldung
Kosten
Haftung
Unterhalt
Umnummerierung
3Verordnung ü ber die G ebäudeadressierung
Art. 10 und das Anbringen von Strassenschildern 702.130
Die Nummerierung der Gebäude jeder Strasse beginnt
mit Nummer 1.
Weisen Überbauungen Lücken auf, sind Hausnummern für die
künftigen Gebäude zu reservieren.
Fehlen freie Nummern, werden zusätzlich alphabetische Bezeichnungen in Form von Kleinbuchstaben (a, b,...z) unmittelbar
hinter der Zahl verwendet.
Im Kreis 1 geht die Nummerierung nach dem Laufe der Limmat
derart vor sich, dass mit 1 begonnen wird:
a. in Strassen, die im Wesentlichen mit der Limmat parallel
laufen, an deren Südanfang;
b. in Strassen, die rechtwinklig oder wenigstens in starkem
Winkel zur Limmat gehen, an dem der Limmat näher liegenden Anfang der Strasse.
In den übrigen Kreisen wird mit Nummer 1 begonnen:
a. in allen Radialstrassen, das heisst vom Gebiete des Kreises 1 nach der Stadtgrenze laufenden Strassen, an der
Grenze des Kreises 1 bzw. an dem dieser Grenze zunächst
liegenden Anfang der Strasse.
b. in allen anderen Strassen an deren tiefergelegenen Anfang.
Die ungeraden Hausnummern werden für die linke, die geraden
für die rechte Seite der Strasse verwendet.
Gebäude an Plätzen werden mit fortlaufenden Hausnummern
versehen, wobei die Zahlenreihe bei dem ersten Gebäude links
im Uhrzeigersinn zu beginnen hat:
a. im Kreis 1, wenn man der Limmat den Rücken zuwendet;
b. in den übrigen Kreisen, wenn dem Kreise 1 der Rücken zugewendet wird.
Art. 11
Bei Gebäuden, die an mehrere Strassen angrenzen,
richtet sich die Adressierung nach jener Strasse, von der aus
der Zugang erfolgt.
Art. 12
Bei versicherten Gebäuden ohne offizielle Adresse veranlasst Geomatik + Vermessung Stadt Zürich, dass der Eigentümerin oder dem Eigentümer ein Schild mit der Gebäudenummer
(auch Assekuranz oder Versicherungsnummer genannt) zur
Montage zugestellt wird.2
Bei Gebäuden mit einer offiziellen Adresse wird vom Anbringen
einer Gebäudenummer abgesehen.
2 Vollzugsbestimmungen für die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich
vom 1. Oktober 1999, Art. 22 Gebäudenummerierung.
Nummer-
Zuteilung
Ausnahme
4Verordnung über die Gebäudeadressierung
und das Anbringen von Strassenschildern702.130
Art. 13 II. Anbringen von Strassenschildern
Die durch den Stadtrat verfügten Namen der Verkehrsanlagen (Strassen, Plätze, Wege, Brücken) werden beschildert.
Art. 14
Die Strassenbezeichnungen werden auf gut sichtbaren,
blauen Schildern mit weisser Aufschrift, am Anfang und am Ende
jeder Strasse sowie bei Kreuzungen in genügender Anzahl angebracht. Im Wald können hölzerne Schilder verwendet werden.
Art. 15
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben
das Anbringen von Strassenschildern auf ihren Grundstücken
oder an ihren Gebäuden entschädigungslos zu dulden. Bedürfnisse der Grundeigentümerinnen oder der Grundeigentümer
über die Art und Weise der Platzierung werden soweit wie möglich berücksichtigt
Art. 16
Die Strassenschilder werden vom Tiefbauamt der Stadt
Zürich montiert und unterhalten. Es trägt die Kosten.
Art. 17
Für Schäden an Fassaden wie Abspringen von Verputz
oder Farbschäden im Bereich der Strassenschilder übernimmt
die Stadt keine Haftung.
Art. 18
Die Vergabe der Adresse von Gebäuden erfolgt entweder durch schriftliche Mitteilung von Geomatik + Vermessung
Stadt Zürich oder im Rahmen einer Baubewilligung.
Art. 19 III. Schlussbestimmungen
Mit dieser Verordnung wird das stadträtliche Regulativ
vom 8. Mai 19593 aufgehoben.
Art. 20
Diese Verordnung tritt auf den 25. Januar 2006 in
Kraft.
3 Regulativ über die «Nummerierung der Häuser und das Anbringen von
Strassentafeln», Stadtratsbeschluss vom 8. Mai 1959 mit Änderung vom
20. April 1977; BS 2, 483.
Beschilderung
Gestaltung
Duldung
Kosten
Haftung
Mitteilung
Aufhebung bisherigen Rechts
Inkrafttreten