Law

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung längs des Breggia-Baches

Confederation · 0.132.454.221 · treaty

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1976-10-05, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e902351312d960c44eb9a7160eaca2cbc806293f2e3afa2ec4f439a5ef63533a

Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

In teilweiser Abänderung des Abkommens vom 24. Juli 1941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent und des Abkommens vom 5. April 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze längs der Roggia Molinara wird der Verlauf der italienisch-schweizerischen Grenze längs des Breggia-Baches im Abschnitt zwischen den Grenzzeichen 65 D und 65 F 1 durch einen Austausch von Flächen im Umfang von 1285 m2 zwischen den beiden Staaten entsprechend dem beiliegenden, einen Bestandteil dieses Abkommens bildenden Plan im Massstab 1:1000 bereinigt. Bei der Bestimmung des Austausches der Flächen, wie er im vorhergehenden Absatz umschrieben ist, werden kleinere Differenzen gemäss der üblichen Praxis toleriert. SR 0.132.454.2 SR 0.132.454.22 Der in der AS (AS 1976 2031) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Art. 2

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird die ständige Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien: a) den Verlauf der Grenze, wie er in dem in Artikel 1 Absatz 1 angeführten Plan umschrieben ist, festlegen; b) die Dokumentation zur Beschreibung des Grenzverlaufs nach Buchstabe a erstellen. Die Kosten für die in Absatz 1 erwähnten Aufgaben werden von den beiden Staaten je zur Hälfte getragen.

Art. 3

Dieses Abkommen ist zu ratifizieren und die Ratifikationsurkunden werden in Rom ausgetauscht. Es wird am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.

← Find another law