Art. 1
In teilweiser Abänderung des Abkommens vom 24. Juli 1941 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent und des Abkommens vom 5. April 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze längs der Roggia Molinara wird der Verlauf der italienisch-schweizerischen Grenze längs des Breggia-Baches im Abschnitt zwischen den Grenzzeichen 65 D und 65 F 1 durch einen Austausch von Flächen im Umfang von 1285 m2 zwischen den beiden Staaten entsprechend dem beiliegenden, einen Bestandteil dieses Abkommens bildenden Plan im Massstab 1:1000 bereinigt. Bei der Bestimmung des Austausches der Flächen, wie er im vorhergehenden Absatz umschrieben ist, werden kleinere Differenzen gemäss der üblichen Praxis toleriert. SR 0.132.454.2 SR 0.132.454.22 Der in der AS (AS 1976 2031) veröffentlichte Plan wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.