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11 provisions
Art. 1
1 Die Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp werden unter
dem Namen „Einwohnergemeinde Visp“ zu einer einzigen Gemeinde zusammengeschlossen.
2 Die Gebiete von Baltschieder, Eggerberg und Visp bilden das Gebiet der
neuen Einwohnergemeinde Visp.
Art. 2
1 Die neue Einwohnergemeinde Visp wird dem Bezirk Visp zugeteilt.
2 Die Umgrenzungen der Bezirke Brig und Visp werden entsprechend geändert.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
175.102
Art. 3
1 Die Burgergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp werden nicht zusammengeschlossen.
2 Die Gebiete der Burgergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp werden beibehalten und entsprechen den Gebieten der jeweiligen ehemaligen
Einwohnergemeinden.
3 Die Burger von Baltschieder, Eggerberg und Visp bleiben Burger ihrer jeweiligen Burgergemeinde.
Art. 4
1 Die Fusion der Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp tritt
am 1. Januar 2027 in Kraft.
Art. 5
1 Die neue Einwohnergemeinde erhält das Wappen der ehemaligen
Einwohnergemeinde Visp.
Art. 6
1 Die Fusion hat von Rechts wegen die Übernahme der Aktiven und Passiven der drei Einwohnergemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp zur
Folge.
2 Die Verwaltungsrechnungen der drei Einwohnergemeinden werden auf den
31. Dezember 2026 abgeschlossen.
3 Die Verwaltungsrechnungen per 31. Dezember 2026 sowie die Fusionsbilanz per 1. Januar 2027 und das Budget 2027 werden der ersten Urversammlung der neuen Einwohnergemeinde Visp im Jahre 2027 zur Beschlussfassung unterbreitet.
Art. 7
1 Die in den drei Gemeinden Baltschieder, Eggerberg und Visp geltenden
Reglemente bleiben während einer Übergangszeit, die bis zum 31. Dezember 2031 dauert, rechtskräftig, und zwar soweit sie nicht vor diesem Datum
durch eine einheitliche Reglementierung aufgehoben wurden. Ausgenommen bleiben Reglemente, die bereits vereinheitlicht sind.
175.102
2 Die Vereinheitlichung des Bau- und Zonenreglements und der Zonennutzungsplanung (BZR/ZNP) wird innerhalb der in der Spezialgesetzgebung
vorgesehenen Anpassungsfristen durchgeführt.
Art. 8
1 Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der neuen Einwohnergemeinde
Visp wird auf neun festgelegt.
2 Die Gemeinderatswahlen der neuen Einwohnergemeinde Visp werden
nach dem Proporzsystem durchgeführt.
Art. 9
1 Der Staatsrat wird die notwendigen Massnahmen zur Organisation und
Durchführung der Gemeindewahlen 2026 in der neuen Gemeinde Visp beschliessen.
Art. 10
1 In Anwendung der Verordnung über Gemeindefusionen wird der neuen
Einwohnergemeinde Visp eine Finanzhilfe im Gesamtbetrag von 3’120’860
Franken zugesprochen.
2 Dieser Betrag wird dem Spezialfonds zur Förderung von Gemeindefusionen entnommen.
Art. 11
1 Der Staatsrat beschliesst die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Massnahmen.
175.102
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.02.2025 01.05.2026 Erlass Erstfassung RO/AGS 2026-052
175.102
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 13.02.2025 01.05.2026 Erstfassung RO/AGS 2026-052