Law

Verordnung der ETH Zürich über das Doktorat an der ETH Zürich

Confederation · 414.133.1 · other

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2022-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3735f9f6c25b1949cb40a4e22cb0a56a361cad4ad3cbeb47a438886c70c02a57

Contents: 68 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Doktorate
  3. Art. 3 Doktortitel
  4. Art. 4 Doktoratsausschuss
  5. Art. 5 Leiterin oder Leiter der Doktorarbeit
  6. Art. 6 Gebühr
  7. Art. 7 Grundbedingungen für die Zulassung
  8. Art. 8 Zulassungsverfahren
  9. Art. 9 Provisorische Zulassung
  10. Art. 10 Zulassungshindernisse
  11. Art. 11 Doktoratsplan
  12. Art. 12 Eignungskolloquium: Frist
  13. Art. 13 Eignungskolloquium: Aufgaben der Eignungskommission
  14. Art. 14 Eignungskolloquium: Entscheid und Wiederholung der Prüfung
  15. Art. 15 Eignungskolloquium: Fristverlängerung
  16. Art. 16 Zusammensetzung der Eignungskommission
  17. Art. 17 Definitive Zulassung
  18. Art. 18 Immatrikulation und Einschreibung
  19. Art. 19 Mehrfachimmatrikulation
  20. Art. 20 Exmatrikulation
  21. Art. 21 Exmatrikulation durch die Doktorierenden
  22. Art. 22 Exmatrikulation durch die ETH Zürich
  23. Art. 23 Wiedereintritt ins Doktorat an der ETH Zürich
  24. Art. 24 Thema der Doktorarbeit
  25. Art. 25 Forschungsarbeit im Rahmen des Doktorats
  26. Art. 26 Sprache der Doktorarbeit
  27. Art. 27 Verantwortung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit
  28. Art. 28 Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer und zusätzliche Betreuungspersonen
  29. Art. 29 Fortschrittsbericht und Standortgespräch
  30. Art. 30 Rücktritt der Leiterin oder des Leiters
  31. Art. 31 Vereinbarung bei Rücktritt der Leiterin oder des Leiters
  32. Art. 32 Wechsel der Leiterin oder des Leiters auf Begehren der Doktorierenden
  33. Art. 33 Ausfall der Leiterin oder des Leiters
  34. Art. 34 Reguläres und erweitertes Doktoratsstudium
  35. Art. 35 Leistungsnachweis und Zeugnis
  36. Art. 36 Reguläres Doktoratsstudium
  37. Art. 37 Erweitertes Doktoratsstudium
  38. Art. 38 Erwerb von ECTS-Kreditpunkten und anrechenbare Leistungen
  39. Art. 39 Doktorprüfung
  40. Art. 40 Zusammensetzung der Prüfungskommission
  41. Art. 41 Beurteilung der Doktorarbeit und der Doktorprüfung
  42. Art. 42 Vertraulichkeit der Gutachten
  43. Art. 43 Wiederholung der Doktorprüfung
  44. Art. 44 Überarbeitung der Doktorarbeit
  45. Art. 45 Entscheid über Erteilung des Doktordiploms
  46. Art. 46 Doktorurkunde
  47. Art. 47 Führen des Doktortitels
  48. Art. 48 Veröffentlichung der Doktorarbeit
  49. Art. 49 Meinungsverschiedenheiten und Konflikte
  50. Art. 50 Zusammensetzung der Schlichtungskommission
  51. Art. 51 Verfahren vor der Schlichtungskommission
  52. Art. 52
  53. Art. 53 Urheberrechte
  54. Art. 54 Übrige Rechte an Immaterialgütern
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57 Ausführungsbestimmungen
  58. Art. 58 Aufhebung eines anderen Erlasses
  59. Art. 59 Übergangsbestimmungen zu den zusätzlichen Zulassungsbedingungen
  60. Art. 60 Übergangsbestimmungen zum Doktoratsplan und Forschungsplan
  61. Art. 61 Übergangsbestimmung zum Eignungskolloquium
  62. Art. 62 Übergangsbestimmung zur definitiven Zulassung
  63. Art. 63 Übergangsbestimmungen zur Ernennung der Zweitbetreuerin oder des Zweitbetreuers
  64. Art. 64 Übergangsbestimmung zum Fortschrittsbericht und Standortgespräch
  65. Art. 65 Übergangsbestimmung zum regulären Doktoratsstudium und zum Zeugnis
  66. Art. 66 Übergangsbestimmung zur Prüfungskommission
  67. Art. 67 Übergangsbestimmung im Falle von Meinungsverschiedenheiten und Konflikten
  68. Art. 68 Inkrafttreten

68 provisions

Art. 41 Beurteilung der Doktorarbeit und der Doktorprüfung

1 Die Examinatorin oder der Examinator sowie jede Koexaminatorin und jeder Koexaminator erstellen je ein schriftliches Gutachten über die Doktorarbeit und reichen dieses dem Departement vor der Doktorprüfung ein. Die Gutachten müssen feststellen, ob die Doktorarbeit mit oder ohne Auflagen angenommen oder ob sie abgelehnt werden soll. 2 Die Prüfungskommission bewertet: a. die Doktorarbeit als angenommen oder abgelehnt; b. die Doktorprüfung als «bestanden» oder «nicht bestanden». 3 Alle Mitglieder der Prüfungskommission sind prüfungsberechtigt. Die Kommission fasst ihren Entscheid mit Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. 4 Die Prüfungskommission erstattet der betreffenden Departementskonferenz Bericht.

Art. 42 Vertraulichkeit der Gutachten

1 Die Gutachten nach Artikel 41 Absatz 1 sind vertraulich. 2 Einsicht in die Gutachten haben: a. die Mitglieder der Prüfungskommission; b. die Mitglieder von weiteren Gremien, die beauftragt sind, die Doktorarbeit zu beurteilen. 3 Doktorierende können nach Abschluss des Promotionsverfahrens auf Gesuch hin Einsicht in Gutachten nehmen, die ihre eigene Doktorarbeit betreffen.

Art. 43 Wiederholung der Doktorprüfung

Doktorierende, welche die Doktorprüfung nicht bestehen, können diese innerhalb von sechs Monaten einmal wiederholen.

Art. 44 Überarbeitung der Doktorarbeit

1 Wurde die Doktorarbeit angenommen mit der Auflage, Korrekturen vorzunehmen, so kann sie einmal überarbeitet werden. 2 Die Prüfungskommission: a. legt die Frist für die Überarbeitung fest, wobei diese Frist sechs Monate nicht überschreiten darf; b. informiert die Doktorandin oder den Doktoranden schriftlich über das weitere Vorgehen, insbesondere wem die überarbeitete Doktorarbeit zur Kontrolle vorzulegen ist, und fügt diese Informationen in das Schriftstück nach Artikel 41 Absatz 3 ein. 3 Die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat kann auf begründetes Gesuch der Doktorandin oder des Doktoranden und vorbehältlich der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit die Frist für die Überarbeitung verlängern.

Art. 45 Entscheid über Erteilung des Doktordiploms

Die Departementskonferenz des Departements, in dem die Doktorandin oder der Doktorand eingeschrieben ist, entscheidet aufgrund des Berichts der Prüfungskommission über Erteilung oder Verweigerung des Doktordiploms.

Art. 46 Doktorurkunde

1 Die Doktorurkunde enthält: a. den Namen und das Geburtsdatum der Absolventin oder des Absolventen; b. den Doktortitel; c. den Titel der Doktorarbeit; d. den Namen der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit; e. das Datum der Doktorprüfung; f. das Datum, ab dem der Doktortitel geführt werden darf; g. die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors und der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers, die am Datum, ab dem der Doktortitel geführt werden darf, im Amt sind; h. das Siegel der ETH Zürich. 2 Die Doktorurkunde wird anlässlich der Promotionsfeier übergeben. Die Übergabe der Urkunde ist nur möglich, wenn vorgängig die Pflichtexemplare und eine elektronische Fassung der Doktorarbeit abgeliefert worden sind. 3 Bei einem hochschulübergreifenden Doktorat können die ETH Zürich und die anderen beteiligten Hochschulen die Doktorurkunde gemeinsam ausstellen. Diese kann von den Bestimmungen nach Absatz 1 abweichen.

Art. 47 Führen des Doktortitels

Mit Ablieferung der Pflichtexemplare und einer elektronischen Fassung der Doktorarbeit erhält die Absolventin oder der Absolvent eine Bestätigung; diese berechtigt zum Führen des Doktortitels.

Art. 48 Veröffentlichung der Doktorarbeit

1 Die Doktorarbeit wird als Ganzes veröffentlicht. Dies darf erst erfolgen, wenn sie von der Departementskonferenz angenommen ist. 2 In Verträgen mit Dritten, wie Forschungsverträgen, oder bei schützenswerten Interessen der Beteiligten, namentlich bei vorgesehenen Patentanmeldungen und laufenden Nachfolgegesuchen bei Institutionen der Forschungsförderung, darf die Veröffentlichung nicht über Gebühr verzögert und auf keinen Fall ausgeschlossen werden. Die Veröffentlichung kann nur ausgeschlossen werden, wenn dieser rechtliche Einschränkungen entgegenstehen.

Art. 49 Meinungsverschiedenheiten und Konflikte

1 Bei Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten zwischen der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit und der Doktorandin oder dem Doktoranden bemüht sich eine Betreuungsperson nach Artikel 28 um eine Schlichtung. 2 Kommt keine Schlichtung zustande, so übernimmt die zuständige Departementsvorsteherin, der zuständige Departementsvorsteher oder eine von ihr oder ihm bezeichnete Person die Vermittlerrolle. Sie oder er hört beide Seiten an und unterbreitet ihnen schriftlich einen Vermittlungsvorschlag. 3 Bleiben die Vermittlungsbemühungen erfolglos, so beruft die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat auf schriftlichen Antrag einer der beiden Seiten die Schlichtungskommission ein. 4 Beide Seiten haben das Recht, bei Schlichtungsgesprächen nach den Absätzen 1–3 von Beginn an eine Vertreterin oder einen Vertreter ihrer Hochschulgruppe an der ETH Zürich beizuziehen. Dazu gehören namentlich die Akademische Vereinigung des Mittelbaus an der ETH Zürich (AVETH) und die Konferenz des Lehrkörpers.

Art. 50 Zusammensetzung der Schlichtungskommission

1 Die Schlichtungskommission für das Doktorat besteht aus: a. der Prorektorin oder dem Prorektor Doktorat (Vorsitz); b. der Vorsteherin oder dem Vorsteher des betreffenden Departements; ist dies wegen Absatz 4 nicht möglich, so bestimmt der Doktoratsausschuss eine Professorin oder einen Professor des betreffenden Departements; c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der AVETH; d. sofern Bedarf besteht: Expertinnen oder Experten auf dem Fachgebiet der Doktorarbeit oder Vertreterinnen oder Vertreter von Fachstellen, namentlich zu Themen des unangemessenen Verhaltens. 2 Die AVETH wählt ihre Vertretung in der Schlichtungskommission und deren Stellvertretung alle zwei Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. 3 Die Personen nach Absatz 1 Buchstabe d werden fallweise von der Prorektorin oder vom Prorektor Doktorat in die Schlichtungskommission berufen. 4 Es können keine Personen Einsitz in die Schlichtungskommission nehmen, die an der betreffenden Doktorarbeit beteiligt sind.

Art. 51 Verfahren vor der Schlichtungskommission

1 Die Schlichtungskommission hört beide Seiten an und unterbreitet ihnen, wenn sie es für angezeigt hält, einen Vermittlungsvorschlag. 2 Wird kein Vermittlungsvorschlag vorgelegt oder wird ein solcher von einer Partei abgelehnt, so schliesst die Schlichtungskommission das Verfahren ab und übermittelt der Rektorin oder dem Rektor ihre Empfehlung. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die weiteren Schritte.

Art. 52

1 Jedes Departement stellt der Schulleitung Antrag auf Erlass von Detailbestimmungen zum Doktorat. 2 In den Detailbestimmungen werden die departementsspezifischen Vorgaben festgelegt, insbesondere: a. die Modalitäten für:1. den Doktoratsplan, einschliesslich der Einreichefristen, 2. die Durchführung des Eignungskolloquiums und die Ergänzung der Eignungskommission, 3. die Doktorprüfung; b. die formalen Vorgaben für den Fortschrittsbericht; c. die Einzelheiten für das reguläre und das erweiterte Doktoratsstudium.

Art. 53 Urheberrechte

1 Die Verfasserin oder der Verfasser der Doktorarbeit gilt als deren Urheberin oder Urheber im Sinne der Gesetzgebung über das Urheberrecht. Unter Vorbehalt von Absatz 2 stehen ihr oder ihm sämtliche urheberrechtlichen Befugnisse ausschliesslich zu. 2 Der ETH Zürich steht das nicht exklusive Recht zu, die Doktorarbeit zu nicht gewinnorientierten Zwecken zu veröffentlichen. Sie kann wissenschaftlichen und öffentlichen Einrichtungen Zusammenfassungen oder Kopien der Doktorarbeit zustellen.

Art. 54 Übrige Rechte an Immaterialgütern

Für die Rechte an Immaterialgütern, die im Rahmen der Doktorarbeit geschaffen wurden und die nicht unter Artikel 53 fallen, gelten die Bestimmungen nach Artikel 36 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 1991. SR 414.110

Art. 55

1 Die ETH Zürich verleiht ein Ehrendoktorat, wenn: a. die Mitglieder der Professorenkonferenz eines Departements dies mit einer Mehrheit von 90 Prozent der anwesenden Stimmberechtigten beantragen; und b. die Departementsvorsteherkonferenz dem Antrag mit der Mehrheit der Stimmberechtigten zustimmt. 2 Die Abstimmungen sind geheim; Stimmenthaltung ist zulässig. 3 Die Rektorin oder der Rektor regelt das Promotionsverfahren in einer Weisung näher. 4 Sie oder er nimmt die Ehrenpromotionen bei einem akademischen Anlass vor.

Art. 56

Verfügungen, die aufgrund dieser Doktoratsverordnung erlassen worden sind, können innert 30 Tagen nach Empfang bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.

Art. 57 Ausführungsbestimmungen

Die Rektorin oder der Rektor erlässt die Ausführungsbestimmungen, insbesondere über: a. die Unterlagen, die für eine provisorische Zulassung zum Doktorat erforderlich sind; b. die Organisation der Zulassungsprüfung nach Artikel 59 Buchstabe c; c. die Form, in welcher die exzellenten Eigenleistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c und d nachzuweisen sind; d. den Doktoratsplan; e. das Eignungskolloquium; f. das Doktoratsstudium, einschliesslich Lehrangebot; g. Doktorarbeiten, die ausserhalb des ETH-Bereichs durchgeführt werden; h. die Doktorprüfung und die Erteilung des Doktordiploms; i. die Einreichung der Doktorarbeit und die Ablieferung der Pflichtexemplare; j. die Leitung von Doktorarbeiten nach Austritt oder Emeritierung; k. die Voraussetzungen für die Bezeichnung der Leiterinnen und Leiter und der Koexaminatorinnen und Koexaminatoren; l. die Abgabe von Zusammenfassungen oder Kopien der Doktorarbeit an wissenschaftliche und öffentliche Einrichtungen; m. die inhaltliche und formale Ausgestaltung der von den Departementen zu erstellenden Detailbestimmungen zum Doktorat.

Art. 58 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 2008 wird aufgehoben. [AS 2008 6437; 2013 3369]

Art. 59 Übergangsbestimmungen zu den zusätzlichen Zulassungsbedingungen

Erfolgt die Zulassung zum Doktorat vor dem 1. Januar 2022 provisorisch mit der Auflage, zusätzliche Zulassungsbedingungen zu erfüllen, so gilt Folgendes: a. Die Frist für die Erfüllung der zusätzlichen Zulassungsbedingungen beträgt ein Jahr ab der provisorischen Zulassung. b. Die Akademischen Dienste überprüfen, ob die zusätzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt sind. c. Verlangen die zusätzlichen Zulassungsbedingungen Prüfungen, so können diese bei Nichtbestehen mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Doktorarbeit innert sechs Monaten einmal wiederholt werden; wird eine Prüfung innerhalb dieser Frist nicht nochmals angeboten, so kann die Prorektorin oder der Prorektor Doktorat auf Antrag der Leiterin oder des Leiters eine Verlängerung der Frist bewilligen. d. Können die zusätzlichen Zulassungsbedingungen wegen Nichteinhaltens der dafür gesetzten Fristen oder wegen endgültigen Nichtbestehens von Prüfungen oder anderen Leistungskontrollen nicht erfüllt werden, so werden die Doktorierenden exmatrikuliert. e. Für Prüfungen nach Buchstabe c können im regulären Doktoratsstudium keine Kreditpunkte angerechnet werden.

Art. 60 Übergangsbestimmungen zum Doktoratsplan und Forschungsplan

1 Artikel 11 gilt nicht für Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 definitiv zugelassen wurden. 2 Für Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch, aber noch nicht definitiv zugelassen wurden, gelten die folgenden Bestimmungen für den Forschungsplan: a. Sie erstellen einen Forschungsplan und müssen darin Angaben zu mindestens den folgenden Punkten machen:1. zu ihrem Forschungsvorhaben; 2. zu ihrer Mitarbeit in der Lehre; 3. zu ihren weiteren Pflichten. b. Der Forschungsplan wird der Leiterin oder dem Leiter der Doktorarbeit und, sofern möglich, einer Korreferentin oder einem Korreferenten vorgelegt. c. Die Leiterin oder der Leiter legt den Forschungsplan dem Doktoratsausschuss zur Genehmigung vor. d. Der Forschungsplan ist innert zwölf Monaten nach der provisorischen Zulassung vorzulegen; Verlängerungen dieser Frist bedürfen der Genehmigung des Doktoratsausschusses.

Art. 61 Übergangsbestimmung zum Eignungskolloquium

Die Artikel 12–15 gelten nicht für Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch oder definitiv zugelassen wurden.

Art. 62 Übergangsbestimmung zur definitiven Zulassung

Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch, aber noch nicht definitiv zugelassen wurden, werden definitiv zugelassen, wenn: a. ihr Forschungsplan genehmigt worden ist; und b. sie die im Rahmen der provisorischen Zulassung gegebenenfalls auferlegten zusätzlichen Zulassungsbedingungen erfüllt haben.

Art. 63 Übergangsbestimmungen zur Ernennung der Zweitbetreuerin oder des Zweitbetreuers

Bei Doktorierenden, die vor dem 1. Januar 2022 zugelassen wurden, muss die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer innerhalb der folgenden Fristen ernannt werden: a. besteht am 1. Januar 2022 eine definitive Zulassung: Ernennung bis zum 30. Juni 2022; b. besteht am 1. Januar 2022 eine provisorische Zulassung: Ernennung bis zum 31. Dezember 2022.

Art. 64 Übergangsbestimmung zum Fortschrittsbericht und Standortgespräch

Bei Doktorierenden, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch oder definitiv zugelassen wurden, gilt Artikel 29 Absatz 4, sobald die Zweitbetreuerin oder Zweitbetreuer ernannt ist.

Art. 65 Übergangsbestimmung zum regulären Doktoratsstudium und zum Zeugnis

1 Doktorierende, die vor dem 1. Januar 2022 provisorisch, aber noch nicht definitiv zugelassen wurden, können wählen, ob sie ein reguläres Doktoratsstudium nach Artikel 36 oder nach bisherigem Recht absolvieren. 2 Das Departement regelt die Einzelheiten zum regulären Doktoratsstudium nach bisherigem Recht in den Detailbestimmungen zum Doktorat. 3 Ein Zeugnis nach Artikel 35 Absatz 3 erhalten nur jene Doktorierenden, die ein reguläres Doktoratsstudium nach Artikel 36 absolvieren.

Art. 66 Übergangsbestimmung zur Prüfungskommission

Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b ist verbindlich für Doktorprüfungen, die ab dem 1. Januar 2024 durchgeführt werden.

Art. 67 Übergangsbestimmung im Falle von Meinungsverschiedenheiten und Konflikten

Artikel 49 Absatz 1 kommt zur Anwendung, sobald die Zweitbetreuerin oder der Zweitbetreuer ernannt ist.

Art. 68 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

← Find another law