Art. 1 Zollansatz für Maispflanzen zu Futterzwecken
Für frische oder silierte Waren der Tarifnummer 2308.0050, die einen Gehalt an Trockensubstanz von höchstens 60 Gewichtsprozent aufweisen, gilt, abweichend vom in Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 für Waren der Tarifnummer 2308.0050 festgelegten Zollansatz ein Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto. SR 916.01