747.1151 Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements vom 12. Januar 2010 Gestützt auf Art. 16bis Abs. 1 bis 3, 6 und 7 der Vorschriften über das Stationieren von Schiffen auf dem Gebiet der Stadt Zürich (Stationierungsvorschriften, AS 747.110) verfügt die Vorsteherin des Polizeidepartements: 1. Vereinen, wenn sie als Schiffshalter fungieren, kann die Stadtpolizei, Kommissariat Wasserschutzpolizei, maximal drei Standplätze, ausserhalb der bestehenden Warteliste, gemäss separater Warteliste zuteilen. 2. Die Anzahl Standplätze für Vereine beträgt maximal 25 % des vom Kanton bewilligten Gesamtkontingents für gewerblich genutzte Standplätze und Standplätze für Vereine. 3. Die Zuteilung richtet sich nach Anzahl aktiver Vereinsmitglieder: – bis 25 Personen: 1 Platz – 26 bis 50 Personen: 2 Plätze – über 50 Personen: 3 Plätze 4. Der Verein ist im Handelsregister mit entsprechendem nautischem Vereinszweck einzutragen. Bei der Anmeldung in die Warteliste sind der Wasserschutzpolizei ein Handelsregisterauszug sowie die Vereinsstatuten vorzulegen. 5. In den Vereinsstatuten sind mindestens folgende Bestimmungen aufzuführen: a. Nautischer Vereinszweck b. Führen einer Liste der aktiven Vereinsmitglieder (Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) c. Aufnahmebedingungen in den Verein 2Reglement über die Z uteilung und Nutzung von städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine747.115 6. Der Wasserschutzpolizei sind zum Zeitpunkt der Zuteilung des Schiffsstandplatzes und danach jährlich, spätestens bis 30. Oktober folgende Unterlagen aktuell und vollständig einzureichen: a. Aktueller Handelsregister-Auszug b. Gültige Vereinsstatuten c. Liste der aktiven Vereinsmitglieder (gemäss Ziffer 5) d. Protokoll der letzten Generalversammlung e. Jahresrechnung (unterzeichnet durch Präsident/Präsidentin) 7. Das Nichterfüllen der Bedingungen gemäss diesem Reglement, unwahre bzw. unvollständige Angaben oder nicht fristgemässes Einreichen der erforderlichen Dokumente haben den Entzug der Standplatzbewilligung/en zur Folge. 8. Bei Auflösung des Vereins erlischt die Standplatzbewilligung. 9. Schiffsstandplatzbewilligungen, welche vor dem 1. Januar 2010 bereits an Vereine erteilt waren, gelten weiterhin, sofern bis spätestens 1. Januar 2011 die Bedingungen dieses Reglements erfüllt sind. 10. Das Reglement tritt auf den 1. Februar 2010 in Kraft.
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Reglement über die Zuteilung und Nutzung von städtischen Schiffsstandplätzen für Vereine Verfügung der Vorsteherin des Polizeidepartements
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