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Reglement über die Entschädigungen der Behörden und Kommissionsmitglieder der Stadt Zug

Zug · 1.5-3 · communal act

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 Sitzungsgeld / Entschädigung für Spezialarbeiten <strong>*</strong>
  2. § 2 Sitzungsgeld
  3. § 3 Rechnungsprüfungskommission
  4. § 4 Besondere Entschädigungen
  5. § 5 Entlöhnung

5 provisions

§ 1 Sitzungsgeld / Entschädigung für Spezialarbeiten <strong>*</strong>

1 Die Mitglieder des Grossen Gemeinderates beziehen für die Sitzungen des Grossen Gemeinderates wie folgt ein Sitzungsgeld: * a) Präsidentin / Präsident: CHF 250.00 pro Sitzung b) Vizepräsidentin / Vizepräsident: CHF 160.00 pro Sitzung c) Stimmenzählerinnen / Stimmenzähler: CHF 160.00 pro Sitzung d) Mitglieder: CHF 150.00 pro Sitzung e) für Spezialarbeiten im Auftrag des Büros: CHF 60.00 pro Stunde f) Grundentschädigung Präsidentin / Präsident pro Jahr: CHF 500.00 g) Pauschale für Vorbereitungsaufwand pro Jahr und Mitglied: CHF 1'000.00 2 Die Entschädigungen der Kommissionen werden wie folgt festgelegt: * a) Präsidentin / Präsident: CHF 250.00 pro Sitzung b) Mitglieder: CHF 150.00 pro Sitzung c) für Spezialarbeiten im Auftrag der Kommission: CHF 60.00 pro Stunde d) Grundentschädigung Präsidentin / Präsident ständige Kommission (GPK / BPK) pro Jahr: CHF 500.00 3 Die Sitzungsgelder und der Stundenansatz für Spezialarbeiten basieren auf dem für das Personal geltenden Landesindex für Konsumentenpreise. Diese Entschädigungen erhöhen sich jeweils um die geltende Teuerungszulage für das Personal. Bei der Pauschalentschädigung für Vorbereitungsaufwand erfolgt keine automatische Anpassung an die Teuerung. 4 In der Regel gilt folgendes: a) Einfache Sitzung: bis 3 Stunden b) Doppelsitzung: bis 6 Stunden c) Dreifachsitzung: ganzer Tag 5 &hellip; *

§ 2 Sitzungsgeld

1 Soweit in diesem Reglement nichts anderes bestimmt ist, beziehen ausserparlamentarische Kommissionen für ihre Sitzungen ein Sitzungsgeld, das vom Stadtrat festgelegt wird. 2 Für besondere, durch den Abteilungschef erteilte Aufträge kann den Kommissionsmitgliedern eine Stundenentschädigung vergütet werden, die vom Stadtrat festgelegt wird. 3 Städtische Mitarbeitende beziehen in der Regel für die Mitarbeit in den Kommissionen kein Sitzungsgeld.

§ 3 Rechnungsprüfungskommission

1 Die jährlichen Entschädigungen der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission werden wie folgt festgelegt: a) Präsidentin / Präsident: CHF 5'000.00 b) Mitglieder: CHF 4'000.00 2 Diese Entschädigungen basieren auf dem für das Personal geltenden Landesindex für Konsumentenpreise. Sie erhöhen sich jeweils um die geltende Teuerungszulage für das Personal. 3 Für Aufträge, welche nicht zur ordentlichen Aufgabe der Rechnungsprüfungskommission gehören, werden die Mitglieder nach den Ansätzen für Sitzungsgelder der Kommissionen des Grossen Gemeinderates entschädigt.

§ 4 Besondere Entschädigungen

1 Für besondere Entschädigungen, wie Spesenvergütungen für auswärtige Missionen und dergleichen, findet sinngemäss die vom Stadtrat für das städtische Personal erlassene Entschädigungsregelung Anwendung.

§ 5 Entlöhnung

1 Der Stadtrat regelt die Entschädigung für alle übrigen nebenamtlichen Funktionen.

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