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30 provisions
§ 1 Anwendungsbereich
1 Diese Promotionsverordnung regelt die Doktoratsstufe der
Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
2 Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Fakultäten (Joint Degrees) oder anderen universitären Hochschulen bleiben vorbehalten.
Struktur der
§ 2 Doktoratsstufe
1 Die Promotion erfolgt in der Regel im Rahmen eines strukturierten Doktoratsprogramms.
2 In Ausnahmefällen kann die Promotion im Rahmen eines Allgemeinen Doktorats erfolgen; Ausnahmen müssen von der Prodekanin
Lehre bzw. dem Prodekan Lehre bewilligt werden.
§ 3 Doktoratsordnungen
1 Die Fakultät erlässt Doktoratsordnungen für die verschiedenen strukturierten Doktoratsprogramme. Darin werden insbesondere
die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der
Dissertation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie die Vergabe von
ECTS Credits geregelt.
2 Das MD-PhD-Programm wird in einer separaten Ordnung geregelt.
Universitäts-
und fakultätsübergreifende
§ 4 Doktoratsprogramme
1 Die Fakultät kann sich an universitäts- oder fakultätsübergreifenden Doktoratsprogrammen beteiligen.
2 Sie schliesst mit den betreffenden universitäts- bzw. fakultätsübergreifenden Doktoratsprogrammen Kooperationsvereinbarungen
ab und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.
415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät
II. Zweck und Grad5
Zweck der
§ 5 Promotion
Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche
Forschungsleistung neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu kommunizieren.
Grad § 6.5 Die Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin bzw. eines
Doktors der Naturwissenschaften (Dr. sc. nat.; englisch: Doctor of Philosophy, PhD).
III. Zulassung zur Doktoratsstufe
§ 7 Zulassung
1 Die Zulassung zur Doktoratsstufe richtet sich grundsätzlich
nach der Verordnung über die Zulassung an der Universität Zürich
(VZS)3.
2 Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert grundsätzlich einen
universitären Masterabschluss oder einen äquivalenten universitären
Abschluss.
3 Das Dissertationsprojekt muss von einer Professorin oder einem
Professor der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät bzw. einer
Person, die das Promotionsrecht der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät besitzt, gutgeheissen werden. Die gutheissende Person
muss ihre Bereitschaft erklären, als Mitglied in der Promotionskommission4 mitzuwirken.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Zulassung mit
Bedingungen
§ 8 und Auflagen
1 Die Zulassung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen
zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.
2 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen
können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/
oder Auflagen dürfen zusammen den Umfang von 60 ECTS Credits
nicht überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des
Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.
3 Über die Zulassung, die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse
sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.
Sprachliche
§ 9 Anforderungen
Die Unterrichtssprache auf der Doktoratsstufe ist in der Regel
Englisch. Alle Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache
nicht Englisch ist oder deren bisherige höhere Ausbildung nicht in
Englisch erfolgte, haben den Nachweis ausreichender Englischkenntnisse zu erbringen.
Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät 415.463
IV. Struktur der Doktoratsstufe
Inhalt und
§ 10 Umfang
1 Die Doktoratsstufe umfasst:
– das Verfassen der Dissertation sowie
– das Absolvieren curricularer Anteile im Rahmen eines Doktoratsprogramms oder des Allgemeinen Doktorats im Umfang von mindestens 12 ECTS Credits,
– Mitarbeit in der Lehre im Umfang von mindestens 100 Stunden bis
maximal 420 Stunden.
2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden
in der jeweiligen Doktoratsordnung geregelt.
§ 11 Dissertation
1 Eine Dissertation besteht aus einer Monografie oder einer
Sammlung von Manuskripten und/oder Publikationen. Falls die Dissertation aus Einzelarbeiten besteht, muss diesen ein einführendes Kapitel vorangestellt werden, das die einzelnen Beiträge in einen Zusammenhang stellt.
2 Enthält eine Dissertation Arbeiten in Zusammenarbeit mit mehreren Autorinnen oder Autoren, muss der Beitrag der oder des Doktorierenden deklariert werden.
3 Die Dissertation ist in englischer Sprache zu verfassen. Auf Antrag kann die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
4 Dem wissenschaftlichen Teil der Dissertation ist eine allgemein
verständliche kurze Zusammenfassung voranzustellen.
5 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung
eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
Module (curriculare Anteile)
und ECTS
§ 12 Credits
1 Die curricularen Anteile werden im Rahmen von Modulen
absolviert. Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer
and Accumulation System (ECTS) bemessen.
2 ECTS Credits können auch für die Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen vergeben werden, z. B. für die Teilnahme
an Kongressen und Tagungen, Doktorierenden-Kollegs, interuniversitären Doktoratsprogrammen und -netzwerken, Summer Schools usw.
Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person ein
sowohl aktiver als auch überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster,
Präsentation) und ein Bericht zuhanden der hauptverantwortlichen
Betreuungsperson verfasst und von dieser abgenommen wird.
3 Im Rahmen des curricularen Anteils haben die Doktorierenden
auch die Möglichkeit, ECTS Credits im Bereich überfachlicher Kompetenzen zu erwerben.
415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät
4 An anderen wissenschaftlichen Institutionen erworbene ECTS
Credits können von der Promotionskommission4 anerkannt oder angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind. Über die Gleichwertigkeit
entscheidet die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.
5 ECTS Credits, die bereits an einen universitären Studiengang angerechnet wurden, können nicht für das Doktorat angerechnet werden.
§ 13 Dauer
1 Die Doktoratsstufe soll in der Regel nach einer Dauer von
drei bis vier Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden können. Fünf
Jahre dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Die Frist beginnt mit dem Beginn der Anstellung und endet mit
dem Tag der Anmeldung zum Doktoratsabschluss.
2 Über Fristverlängerungen in begründeten Fällen entscheidet die
Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre.
3 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich.
§ 14 Ausschluss
1 Stellen die Mitglieder der Promotionskommission4 anlässlich der jährlichen Besprechung gemäss § 15 einstimmig fest, dass der
Fortgang des Forschungsvorhabens (Dissertation) ungenügend war und
keinen erfolgreichen Abschluss erwarten lässt, kann die Promotionskommission4 mittels einer schriftlichen Begründung bei der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre den Ausschluss der oder des Doktorierenden vom Doktorat beantragen.
2 Die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre entscheidet nach
Anhörung der oder des Doktorierenden und der Promotionskommission4 über den Antrag.
3 Gegen die Entscheidung der Prodekanin Lehre bzw. des Prodekans Lehre kann innert 30 Tagen bei der Dekanin oder beim Dekan
Einsprache erhoben werden.
4 Der Entscheid der Dekanin oder des Dekans unterliegt dem Rekurs
an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
V. Betreuung der Doktorierenden
§ 15 Betreuung
1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden
sichergestellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die bzw. der Doktorierende von der Leiterin bzw. vom Leiter der Dissertation eine regelmässige Rückmeldung zu Qualität und Fortschritt der Forschungsarbeit erhält.
Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät 415.463
2 Mindestens einmal jährlich findet eine Besprechung der Promotionskommission4 mit der oder dem Doktorierenden über den Fortgang
des Forschungsvorhabens statt. Das Ergebnis wird der Leiterin bzw. dem
Leiter des Doktoratsprogramms, im Falle eines Allgemeinen Doktorats
der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre, schriftlich mitgeteilt.
3 Die Mitglieder der Promotionskommission4 (§ 16) stehen der bzw.
dem Doktorierenden für zusätzliche Beratung zur Verfügung.
4 Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfen keine neuen
Doktoratsprojekte betreuen. Sie haben jedoch das Recht, während einer
mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der Emeritierung begonnene
Doktoratsprojekte zu Ende zu führen.
§ 16 Promotionskommission4
1 Die Aufsicht über den Fortgang einer Promotion obliegt der
Promotionskommission4, welche aus mindestens drei fachlich ausgewiesenen Mitgliedern besteht.
2 Mindestens zwei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende,
müssen das Promotionsrecht der MNF besitzen.
3 Der Promotionskommission4 gehört die Leiterin oder der Leiter
der Dissertation an. Sie oder er muss promoviert und erfahren in der
Forschung sein.
4 Die Promotionskommission4 konstituiert sich spätestens sechs Monate nach der Immatrikulation. Deren Zusammensetzung wird von der
Leiterin bzw. vom Leiter der Dissertation in Absprache mit der oder
dem Doktorierenden bestimmt. Sie wird der Prodekanin Lehre bzw.
dem Prodekan Lehre zur Bestätigung mitgeteilt.
§ 17 Doktoratsvereinbarung
1 Zwischen der bzw. dem Doktorierenden und der Promotionskommission4 wird spätestens sechs Monate nach der Immatrikulation eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Umstände angepasst werden.
Vereinbarkeit
von Anstellung
§ 18 und Doktorat
Bei Doktorierenden, die in einem Anstellungsverhältnis zur
Universität Zürich oder einer ihrer Organisationseinheiten stehen,
wird im betreffenden Pflichtenheft festgehalten, welche Aufgaben zu
welchem Umfang für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu leisten sind.
415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät
VI. Doktoratsabschluss
Anmeldung
zur Promotionsprüfung
§ 19.4 Die bzw. der Doktorierende reicht die Dissertation beim
Studiendekanat ein und meldet sich zur Promotionsprüfung an. Die
Prüfung wird bis spätestens 12 Wochen nach der Anmeldung durchgeführt. Ausnahmen können von der Prodekanin Lehre bzw. dem Prodekan Lehre bewilligt werden.
Begutachtung
§ 20 der Dissertation
1 Die Promotionskommission4 bestimmt die Gutachterinnen
und Gutachter.
2 Die oder der Vorsitzende der Promotionskommission4 sowie die
Leiterin oder der Leiter der Dissertation erstellen je ein Gutachten über
die Dissertation. Ist die oder der Vorsitzende der Promotionskommission4 gleichzeitig auch Dissertationsleiterin oder Dissertationsleiter, so
ist ein Gutachten ausreichend.
3 Mindestens ein weiteres Gutachten muss von einer Expertin oder
einem Experten des Fachgebiets von ausserhalb der Universität Zürich
stammen, die oder der nicht direkt an dem Forschungsprojekt beteiligt
ist. Diese Person darf der Promotionskommission4 angehören, solange
sie nicht in der Dissertation als Koautorin oder Koautor der oder des
Doktorierenden auftritt.
4 Die Gutachter sind ermächtigt, von der oder dem Doktorierenden die Belege einzufordern, die zur Kontrolle der in der Dissertation
angeführten Untersuchungen dienen (z.B. Präparate, hinterlegte Proben, statistisches Material, Versuchsprotokolle).
5 Die Gutachten müssen 15 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium
vorliegen.
6 Die Gutachten müssen sich darüber äussern, ob die Dissertation
ohne Auflagen oder mit Auflagen angenommen werden soll oder ob
die Dissertation abgelehnt werden soll.
7 Wird in einem oder mehreren Gutachten die Ablehnung empfohlen, werden die Einwände gegen die Dissertation der oder dem Promovierenden in anonymisierter Form vorgelegt und ihr oder ihm die
Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Promotionskommission4 entscheidet darauf, ob zusätzliche Gutachten einzuholen sind und
ob die Dissertation trotz der Einwände – eventuell mit Auflagen – angenommen werden soll. Die Weiterführung des Promotionsverfahrens
erfordert in diesem Fall die Zustimmung der Prodekanin Lehre bzw.
des Prodekans Lehre. Gegen deren oder dessen Entscheid kann die
Promotionskommission4 bei der Studienkommission Einspruch erheben.
Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät 415.463
§ 21 Zirkulationskreis
1 Die Dissertation wird zusammen mit den Gutachten mindestens 14 Tage vor dem öffentlichen Kolloquium einem Kreis von
Dozierenden übermittelt. Die Zusammensetzung dieses Zirkulationskreises wird in der Regel für ein Doktoratsprogramm einheitlich geregelt; ihm müssen mindestens zwei Fakultätsmitglieder der MNF angehören. In Einzelfällen kann die Promotionskommission4 diesen Kreis
erweitern.
2 Die Mitglieder des Zirkulationskreises können bis 4 Tage vor dem
öffentlichen Kolloquium Einwände gegen die Dissertation und zu den
Gutachten erheben. Über die Einwände entscheidet die Promotionskommission4.
Einsichtsrecht
§ 22 der Fakultätsmitglieder
Die Fakultätsmitglieder haben ein Einsichtsrecht in die Dissertation und in die Gutachten.
Korrekturen§ 23.4 Werden für die Dissertation Korrekturen verlangt, so müssen
diese innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Auflagen durch
die Promotionskommission ausgeführt werden. Die Kontrolle der Korrekturen erfolgt durch die Promotionskommission. Die Prodekanin
Lehre oder der Prodekan Lehre kann auf begründeten Antrag hin Verlängerungen bewilligen.
§ 24 Promotionsprüfung
1 Die Termine der Promotionsprüfung werden von der Promotionskommission4 in Absprache mit der oder dem Doktorierenden
festgelegt.
2 Die Promotionsprüfung besteht aus einem öffentlichen Kolloquium über die Dissertation von höchstens einer Stunde Dauer unter
Einschluss einer Diskussion sowie einer Befragung von höchstens zwei
Stunden Dauer. Gegenstand dieser Befragung ist das wissenschaftliche
Umfeld des Dissertationsthemas. Die Promotionskommission4 kann
festlegen, dass das öffentliche Kolloquium und die Befragung zu unterschiedlichen Terminen stattfinden.
3 Prüfungsberechtigt sind die Mitglieder der Promotionskommission4, Gutachterinnen und Gutachter, sowie weitere Dozierende mit
Promotionsrecht an der MNF.
4 An der Promotionsprüfung müssen mindestens drei Prüfende
(Mitglieder der Promotionskommission4, Gutachterinnen oder Gutachter und Dozierende mit Promotionsrecht) anwesend sein. Mindestens zwei Prüfende müssen das Promotionsrecht der MNF besitzen.
5 Die Prüfenden entscheiden in nicht öffentlicher Sitzung, ob die
Prüfung bestanden ist, sowie über die Annahme der Dissertation, gegebenenfalls nach noch vorzunehmenden Korrekturen.
415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät
6 Jeder nicht bestandene Teil der Promotionsprüfung kann einmal
wiederholt werden.
7 Im Anschluss an die Promotionsprüfung informiert die oder der
Vorsitzende der Promotionskommission4 die Doktorierende oder den
Doktorierenden über den Antrag zur Qualifikation der Promotionsprüfung und gibt die Dissertation nötigenfalls zur Korrektur zurück.
§ 25 Promotion
1 Nach bestandener Promotionsprüfung und gegebenenfalls
der Ausführung der Korrekturen an der Dissertation beschliesst die
Studienkommission über den Promotionsantrag.
2 Die Abstimmung erfolgt offen und in der Regel gemeinsam für
alle vorliegenden Promotionsanträge. Auf Antrag eines Mitglieds der
Studienkommission wird über einzelne Anträge individuell abgestimmt.
Publikation § 26.5 1 Die Dissertation ist innerhalb von sechs Monaten nach der
Validierung durch die Studienkommission in dem von der Universität
Zürich zur Verfügung gestellten Repositorium zu publizieren. Die Publikation gilt als erfolgt, sobald die Dissertation in das Repositorium aufgenommen worden ist.
2 Die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre kann auf Gesuch
hin die Frist verlängern.
3 Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktorgrad. Die
Verleihung des Grads erfolgt durch Aushändigung der Abschlussdokumente und berechtigt zur Führung des Doktortitels.
Nachträgliche
Änderungen
§ 27.5 Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Aufnahme in das Repositorium ist die Zustimmung der oder des Vorsitzenden der Promotionskommission und der Prodekanin Lehre bzw. des Prodekans Lehre einzuholen.
Auszeichnung § 28.4 Die Fakultät verleiht für eine hervorragende Dissertation
eine Auszeichnung, falls mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter und die Promotionskommission einen entsprechenden Antrag
stellen. Über den Antrag entscheidet die Fakultätsversammlung in offener Abstimmung aufgrund einer Empfehlung durch das Auszeichnungskomitee der MNF.
§ 29 Aberkennung
Ergibt sich ein begründeter Verdacht, dass eine durch die
Fakultät verliehene Promotion teilweise oder ganz auf betrügerische Art
und Weise erlangt worden ist, z.B. durch Plagiierung oder Fälschung
von Daten, leitet die Prodekanin Lehre bzw. der Prodekan Lehre eine
Untersuchung ein. Erhärtet diese den Verdacht, legt sie oder er der
Fakultätsversammlung einen Antrag auf Aberkennung des Titels sowie
den Einzug allfällig erteilter Urkunden vor, über den diese entscheidet.
Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät 415.463
VII. Abschlussdokumentation
§ 30 Promotionsurkunde
1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation
und gegebenenfalls den Nachweis einer Auszeichnung.
2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung ausgestellt.
3 Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin
bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel
der Universität und der Fakultät.
Abschlusszeugnis (Academic
§ 31 Record)
1 Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird ein Abschlusszeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse aller
für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module
des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener ECTS
Credits aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle
weiteren an der Universität Zürich bestandenen, aber nicht für den
Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module der Doktoratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der
Universität Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben,
an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
2 Erfolgt die Promotion im Rahmen eines Doktoratsprogramms,
wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.
Diploma
§ 32 Supplement
Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement
mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in
deutscher Sprache abgegeben. Eine englische Übersetzung wird beigelegt.
VIII. Rechtsschutz
Einsprache und
§ 33 Rekurs
1 Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotionsverordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsversammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
2 Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt
dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
§ 34 Akteneinsicht
1 Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotionsverfahrens das Akteneinsichtsrecht zu.
2 Hinsichtlich der externen Gutachten besteht ein anonymisiertes
Akteneinsichtsrecht.
415.463 Promotionsverordnung – Mathemat.-naturwissenschaftl. Fakultät
IX. Ehrenpromotion
§ 35 Ehrenpromotion
1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende
Verdienste um die Wissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines
Doktors ehrenhalber (Dr. h. c.) verleihen.
2 Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schriftlich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet werden.
3 Die Dekanin bzw. der Dekan bringt den Antrag der Fakultätsversammlung in einer ersten Sitzung zur Kenntnis. Über diesen wird in
einer zweiten Sitzung entschieden.
4 Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn
drei Viertel der Anwesenden zustimmen.
X. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 36 Schlussbestimmung
Diese Promotionsverordnung ersetzt die Promotionsordnung
der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät vom 8. Juli 2002.
Übergangsbestimmungen
§ 37.4 Für Promovierende, die vor dem 1. August 2019 mit dem Doktoratsstudium begonnen haben, betragen die Fristen gemäss §§ 23 und
26 jeweils 1 Jahr ab Validierung durch die Studienkommission.
1 OS 66, 271; Begründung siehe ABl 2011, 473.
2 Inkrafttreten: 2. Mai 2011.
3 LS 415.31.
4 Fassung gemäss B vom 4. März 2019 (OS 74, 226; ABl 2019-03-15). In Kraft seit
1. April 2019.
5 Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2023 (OS 78, 472; ABl 2023-11-10). In Kraft
seit 1. Januar 2024.