Law

Hundereglement

Risch · 8.3-1 · communal act

Ask the law about thisMore laws of RischFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 2bcafd7dc2b71bc0789a7abf0c6888e6132634af8dc5738e11a2b0c34cd4c25a

Contents: 3 provisions
  1. Art. 1 Leinenpflicht
  2. Art. 2 Erhebung Hundesteuer
  3. Art. 3 Befreiungsgründe von der Hundesteuer

3 provisions

Art. 1 Leinenpflicht

1 Im Zeitraum zwischen 1. März und 31. Oktober dürfen Hunde, ausser Diensthunde und Jagdhunde im Einsatz, nicht in landwirtschaftlichen Kulturen laufen gelassen werden. Liegt die Erlaubnis der oder des Eigentumsberechtigten vor, entfällt das Verbot. 2 … * 3 Der Gemeinderat wird ermächtigt, weitergehende Bestimmungen mit lokalem Bezug zu erlassen.

Art. 2 Erhebung Hundesteuer

1 Für jeden in der Gemeinde Risch gehaltenen Hund im Alter von mehr als drei Monaten ist für ein Kalenderjahr eine Steuer von CHF 70.00 fällig; für Wachhunde auf Landwirtschaftsbetrieben beträgt die Steuer CHF 35.00. Als Stichtag gilt der 31. März. 2 Wer einen Betrieb für Hundehandel oder eine gewerbsmässige Hundezucht führt, hat eine Pauschalsteuer zu entrichten. Die Pauschale entspricht der Hälfte des durchschnittlichen Bestandes der abgabepflichtigen Tiere, für welche die volle Steuer bezahlt werden muss, rückwirkend ein Jahr vom Stichdatum an gerechnet. 3 Der Gemeinderat kann die Steuer der Teuerung anpassen, sofern diese jeweils seit der letzten Erhöhung 10% übersteigt; massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise. 4 Geht ein Hund im Laufe des Jahres ein, so ist für den Ersatzhund bis Ablauf des Abgabejahres keine Steuer mehr fällig. 5 Bei einem Zuzug in die Gemeinde Risch entfällt die Hundesteuer, sofern sie für das Abgabejahr bereits in der vorherigen Wohngemeinde bezahlt wurde. Es sind entsprechende Belege vorzulegen.

Art. 3 Befreiungsgründe von der Hundesteuer

1 Von der Hundesteuer sind befreit: a) Diensthunde, die von Polizeiorganen dienstlich verwendet werden b) Militärhunde, sofern eine Bescheinigung für Militärhunde vorliegt, ausgebildete Schutz-, Sanitäts-, Lawinen-, Such- und Fährtenhunde, wenn ein Leistungsheft der Schweizerische Kynologischen Gesellschaft (SKG), des Schweizer Alpenclubs (SAC) oder des Vereins für Katastrophenhunde (SVKA) sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse stehen, vorliegen c) Assistenzhunde, wenn der Nachweis vorliegt, dass die Person, die den Hund hält, wegen körperlichen oder psychischen Einschränkungen, die erheblich sind, auf einen Assistenzhund angewiesen ist

← Find another law