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24 provisions
Art. 1 Zweck
1
Diese Verordnung dient als Grundlage für die Benützung der Räumlichkeiten im Zentrum Dorfmatt und hat Gültigkeit für: Die Einwohnergemeinde Risch als Eigentümerin der Liegenschaft, nachstehend Vermieterin genannt, und die interessierten Raumbenützer, nachstehend Mieter genannt. *
2
Die von der Gemeinde vorgeschriebenen Rahmenbedingungen für die Benützung der Räumlichkeiten im Zentrum Dorfmatt haben zum Zweck, kulturelle Angebote sowie das Vereinsleben zu fördern. *
Art. 2 <strong>*</strong> Verwendungszweck
1
Die Saalräumlichkeiten, bestehend aus grossem Saal, Foyer und Galerie, im Zentrum Dorfmatt sollen der einheimischen Bevölkerung ermöglichen, Anlässe und Veranstaltungen durchzuführen. Diese Räume stehen auch auswärtigen Interessenten zur Verfügung.
2
Die Räumlichkeiten der Jugendanimation Risch und Gemeinwesenarbeit werden grundsätzlich für den Betrieb der Jugendanimation und Gemeinwesenarbeit verwendet.
Art. 3 Räumlichkeiten
1
Die Räumlichkeiten im Zentrum Dorfmatt umfassen:
Räumlichkeiten
Nutzung
Platzangebot
Grosser Saal
Bankett mit runden Tischen
180
Grosser Saal
Bankett mit eckigen Tischen
370
Grosser Saal
Konzert
427
Foyer
Bankett mit runden Tischen *
22
Foyer
Bankett mit eckigen Tischen
62
Foyer
Konzert
80
Galerie
96
Räume der Jugendförderung und der Gemeinwesenarbeit (exklusive Büroräume) *
50
Bühne, Probelokal, Künstlergarderoben, Barraum, Saaloffice, Küche / Abwaschraum
Art. 4 Saalvergebung
1
Die Saalverordnung bildet einen integrierten Bestandteil des Mietvertrages und muss vom Mieter eingehalten werden. *
2
Die Vergabe der Räumlichkeiten für Veranstaltungen erfolgt durch die Vermieterin. Bei der Vermietung ist auf den Eigengebrauch der Gemeinde, die Verfügbarkeit der Hauswarte sowie auf genügend Zeit für die Bereitstellung, Reinigung und Übergabe der Räumlichkeiten zu achten. *
3
Im Sinne einer reibungslosen Planung ist der ständige gegenseitige Informationsaustausch zwischen Mieter und Vermieterin notwendig.
4
Vereine, Gesellschaften, Firmen und Institutionen aus der Gemeinde Risch haben in der Regel den Vorrang.
5
Besteht der begründete Verdacht, dass Benützer oder Anlässe zu berechtigten Klagen Anlass geben, kann durch die Vermieterin eine Benützungssperre verfügt werden (Sanktionen § 22). *
6
Der Saal steht an folgenden Daten nicht zur Verfügung: *
a)
An Abstimmungs- bzw. Wahlsonntagen, sofern der Nachweis nicht erbracht werden kann, dass die Veranstaltung den Urnengang nicht beeinträchtigt
b)
Chilbi Rotkreuz mit Ausnahme von Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Chilbi
c)
Ostertage (Gründonnerstagabend bis und mit Ostermontag)
d)
3 Wochen Sommerferien (Hauptreinigung Saal)
e) *
Weihnachtsferien (25.12. bis 02.01.)
Art. 4.1 <strong>*</strong> Zuständigkeiten
1
Für die Vermietung von Räumen im Zentrum Dorfmatt ist die Abteilung Bau / Raumplanung / Immobilien zuständig. Davon ausgenommen sind die Räume der Jugendförderung und Gemeinwesenarbeit, welche von der Abteilung Soziales / Gesundheit vermietet werden. *
2
Über die Vermietung des Saales Dorfmatt an Auswärtige für Hochzeiten entscheidet der Gemeinderat.
Art. 5 Terminfestlegung
1
Bis spätestens am 30. Juni eines jeden Jahres schliesst die Vermieterin mit den ortsansässigen Vereinen, Gesellschaften und Institutionen die Verträge für die Saalbenützung für das kommende Jahr ab. Alle Termine müssen vorgängig an der jährlichen Vereinspräsidentenkonferenz aller Vereine abgestimmt und geklärt werden. Zuständig ist die Abteilung Bau / Raumplanung / Immobilien der Gemeinde als verantwortliches Organ für den jährlichen Veranstaltungskalender. *
2
Alle nach dieser Beschlussfassung freien Tage stehen weiteren Interessenten zur Verfügung. Die Reservationen werden in der Reihenfolge des Einganges berücksichtigt.
2.1
Spätestens 2 Wochen vor dem Anlass muss der Mietvertrag in der Abteilung Bau / Raumplanung / Immobilien unterschrieben vorliegen. Bei verspäteter Rücksendung des Vertrages wird eine Aufwandentschädigung / Gebühr von CHF 100.00 in Rechnung gestellt. *
3
Am Montag, Samstagvormittag und Sonntag stehen die Räumlichkeiten der Jugendförderung und Gemeinwesenarbeit Vereinen und Gruppierungen zur Nutzung offen. Die Vereinspräsidentenkonferenz kann weitere Termine vorschlagen, an denen die Räumlichkeiten der Jugendförderung und Gemeinwesenarbeit für Anlässe von Vereinen und Gruppierungen benutzt werden können. *
Art. 6 Vertragsabschluss
1
Jede Reservation wird in einem Vertrag zwischen Vermieterin und Mieter geregelt. Der Vertrag erlangt seine Gültigkeit mit den nötigen Unterschriften und ist nach Unterzeichnung umgehend der Vermieterin zuzustellen.
2
Personen, die Mietverträge abschliessen, müssen am Anlass dauernd anwesend sein. *
Art. 7 Gebühren und Zahlung
1
Der separate Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.
2
Der Mietpreis setzt sich aus verschiedenen Positionen, die im Gebührentarif aufgeführt sind, zusammen.
3
Der Mietpreis ist im Mietvertrag festzulegen.
4
Mit der Übernahme des Mietobjekts hat der Mieter bei Vermietungen nach Tarif B eine Anzahlung in der Höhe von CHF 500.00 zu leisten. Die Anzahlung wird mit der Schlussrechnung verrechnet. *
5
Die Schlussrechnung erfolgt üblicherweise nach der Benutzung der Räumlichkeiten. Die Gebühren der Räumlichkeiten der Jugendförderung und Gemeinwesenarbeit sind im Voraus in bar bei der Schlüsselübergabe zu entrichten. *
Art. 8 Bewilligungen
1
Der Mieter hat sämtliche Bewilligungen selbst einzuholen.
2
Sämtliche Bewilligungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
Art. 9 Gesetzliche Bestimmungen / Feuerpolizei
1
Der Mieter hat die gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften für Veranstaltungen zu erfüllen und die diesbezügliche Verantwortung und die Kosten zu übernehmen.
2
Falls die ordnungsgemässe Durchführung einer Veranstaltung es erfordert, hat der Mieter auf eigene Kosten den Einsatz von Türwachen zu veranlassen. Der Entscheid zum Stellen einer Brandwache wird durch die Saalverwaltung gefällt.
Art. 10 Dekoration und Raumgestaltung
1
Dekorationen dürfen nur mit dem Einverständnis der Vermieterin angebracht werden.
2
Es gelten die feuerpolizeilichen Weisungen.
3
Mechanische Befestigungen an den Wänden und dem Mobiliar sind nicht erlaubt. Das Verkleben von Fensterflächen sowie das Verstellen von Aus- und Eingängen sind untersagt.
4
Plakate und so weiter dürfen nur an den dafür bestimmten Stellen angebracht werden.
5
Das Aufkleben an den Fassaden und Durchgängen ist verboten.
6
Das Mobiliar in den Räumlichkeiten der Jugendanimation und Gemeinwesenarbeit steht dem Mieter zur Verfügung und kann auf eigene Kosten und Verantwortung innerhalb der gemieteten Räume verschoben oder weggeräumt werden. *
Art. 11 Unterhaltungsstände
1
Unterhaltungsstände irgendwelcher Art, wie Schiess- oder Ballwurfbuden, etc. dürfen in allen zur Benützung überlassenen Räumlichkeiten und Plätzen nur mit schriftlicher Bewilligung der Vermieterin geführt werden.
Art. 12 Bestuhlung
1
Der Saal wird dem jeweiligen Mieter durch die Vermieterin mit Bankett- oder Konzertbestuhlung überlassen.
2
Eine allfällige gewünschte Änderung der Bestuhlung ist mit Kostenfolge bei der Vermieterin zu beantragen.
3
Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag und unter Anleitung der Vermieterin eine allfällige Änderung der Bestuhlung selber vorzunehmen.
Art. 13 Bühne / Nebenräume
1
Die Bühne mit den entsprechenden Nebenräumen wird dem Mieter in tadellosem Zustand überlassen und ist nach Beendigung des Anlasses gemäss vertraglich vereinbartem Zustand der Vermieterin zu übergeben.
2
Erfolgt die Räumung nicht zu dem von der Vermieterin festgesetzten Zeitpunkt, so ist diese berechtigt, die Räumung und Instandstellung selbst vorzunehmen. Der Aufwand wird dem Mieter verrechnet.
3
Die Bedienung der Bühneneinrichtung, der elektrischen Apparate und der Beleuchtungseinrichtungen ist ausschliesslich Sache des Bühnenmeisters. Die Einsatzzeit wird verrechnet. *
4
… *
5
Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages werden auch die Bühne und Nebenräume terminlich fixiert. Ebenfalls sind Spezifikationen, soweit bekannt, aufzuführen.
6
Detailabsprachen mit dem Hauswart, Bühnenmeister und Brandschutzexperten bezüglich Spezialinstallation sind vorgängig festzulegen. *
Art. 14 <strong>*</strong> …
…
Art. 15 Ausstellungen
1
Die für den Aufbau und Abbruch der Ausstellungsgegenstände und Einrichtungen benötigten Tage gelten als zahlungspflichtige Ausstellungstage.
2
Dem Mieter stehen normale Beleuchtung sowie Anschlüsse für Lichtstrom zur Verfügung.
3
Zusätzlich benötigte Installationen für Strom und Telefone dürfen nur mit Zustimmung der Vermieterin und durch die von ihr bezeichneten Fachleute ausgeführt werden.
Art. 16 Beanstandungen
1
Reklamationen und Beanstandungen sind schriftlich an die Vermieterin zu richten.
Art. 17 Übernahme des Mietobjekts / Reinigung <strong>*</strong>
1
Die Übernahme der Räumlichkeiten und Apparaturen, Schäden, Reinigung (besenrein) sowie die Rückgabe werden in einem Übergabe- und Abnahmeprotokoll vom Bühnenmeister festgehalten. *
2
Die Benützung der Apparaturen und Geräte muss den Betriebsanleitungen entsprechen.
3
Die ordentliche Reinigung und Sauberhaltung der angemieteten Räume und Apparaturen ist Sache der Vermieterin (Kochgeschirr, Küchentücher, Reinigungsschwämme etc. müssen selber mitgebracht werden). *
4
Für die Reinigungsarbeiten nach Veranstaltungen, welche über das normale Mass hinausgehen, ist die Vermieterin berechtigt, den Mehraufwand dem Mieter in Rechnung zu stellen.
Art. 18 <strong>*</strong> …
…
Art. 19 Gebühren
1
Die Gebühren sind im Anhang festgelegt. *
2
Der Gemeinderat kann an kulturelle Anlässe und Vereinsanlässe Beiträge ausrichten, welche mit den anfallenden Gebühren für die Nutzung der Räumlichkeiten im Zentrum Dorfmatt verrechnet werden können. Vorgängig zur Gewährung von Beiträgen durch den Gemeinderat können Abteilungen den Stabstellen Präsidiales einen Mitbericht zur Beitragsausrichtung zukommen lassen. *
3
Vereine und gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Gemeinde Risch welche zum Zweck haben, kulturelle Veranstaltungen zu organisieren sowie das Vereinsleben in der Gemeinde Risch und die Freiwilligenarbeit zu fördern, können den Saal für 4 bis 5 Einzelaufführungen oder für einen einmaligen zusammenhängenden Aufführungszyklus gratis benutzen. Die Grundkosten werden erlassen, die Nebenkosten werden in Rechnung gestellt. Nach der Gratisbenutzung gilt für die Ortsvereine der Gebührentarif A. *
4
Es werden zwei Gebührenkategorien unterschieden:
a)
Tarif A: Vereine, gemeinnützige Institutionen und Institutionen welche öffentliche Aufgaben übernehmen
b) *
Tarif B: Kommerzielle oder private Veranstaltungen beziehungsweise Übrige (pro Tag)
Art. 20 Haftung
1
Jeder Mieter muss eine gültige Haftpflichtversicherung nachweisen können.
2
Sämtliche Lokale und Einrichtungen sowie das Mobiliar werden in einwandfreiem Zustand zur Verfügung gestellt.
3
Für Schäden, Verluste und Verunreinigungen während der Benutzung haftet der Mieter. Reparaturen und Spezialreinigungen werden nach Aufwand verrechnet. *
4
Jede Haftung für Garderobenständer, Kulissen, Ausstellungsgegenstände und Einrichtungen sowie für Unfälle und Schäden wegen Missachtung von Vorschriften wird abgelehnt.
5
Für Beschädigungen haftet grundsätzlich der Mieter. Hauswart und Bühnenmeister sind verpflichtet, festgestellte Beschädigungen sofort der Vermieterin zu melden.
6
Der Mieter haftet für alle Schäden, die an Räumen, Einrichtungen und am Mobiliar entstehen, gleichgültig, ob die Verursacher zu den Organisatoren oder zu den Besuchern gehören.
Art. 21 <strong>*</strong> …
…
Art. 22 Sanktionen <strong>*</strong>
1
Bei Zuwiderhandlung gegen den Mietvertrag kann die Vermieterin weitere Reservationen des betreffenden Mieters auflösen, verweigern und bereits ausgestellte Bewilligungen rückgängig machen.
Art. A1-1
1
Grundkosten und Nebenkosten für Institutionen nach Tarif A und Tarif B:
Position
Tarif A: Vereine, gemeinnützige Institutionen und Institutionen welche öffentliche Aufgaben übernehmen
Tarif B: Kommerzielle oder private Veranstaltungen beziehungsweise Übrige (pro Tag)
Grundkosten
Grosser Saal inkl. Bestuhlung / Tische
CHF 600.00
CHF 1'200.00
Foyer inkl. Bestuhlung
CHF 200.00
CHF 250.00
Bühne
CHF 200.00
CHF 250.00
zusätzliche Proben Bühne / Saal
CHF 100.00
CHF 150.00
Galerie
CHF 70.00
CHF 100.00
Barraum
CHF 300.00
CHF 450.00
Jugendförderung und Gemeinwesenarbeit (vordere Raumhälfte inkl. Küche) *
CHF 35.00
CHF 50.00
Jugendförderung und Gemeinwesenarbeit (gesamter Raum inkl. Küche) *
CHF 50.00
CHF 70.00
Nebenkosten
Bühnenmeister pro Stunde
CHF 40.00
CHF 60.00
Brandwache pro Stunde
CHF 40.00
CHF 60.00
Reinigung extra pro Stunde
CHF 40.00
CHF 60.00
2
Benutzungsgebühr pro Veranstaltung für Institutionen nach Tarif A und Tarif B:
Position
Tarif A: Vereine, gemeinnützige Institutionen und Institutionen welche öffentliche Aufgaben übernehmen
Tarif B: Kommerzielle oder private Veranstaltungen bez. übrige (pro Tag)
Künstlergarderobe
CHF 60.00
CHF 80.00
Probelokal hinter Bühne
CHF 50.00
CHF 60.00
Saaloffice / Schleusen und Küchenbereich Grundpauschale (ohne Zusatz)
CHF 150.00
CHF 200.00
Küche
CHF 300.00
CHF 800.00
Beamer (LCD Projektor EIK LC-X4)
CHF 100.00
CHF 150.00
Klavier (Stimmen nach Aufwand)
CHF 80.00
CHF 80.00
Flügel (Stimmen nach Aufwand)
CHF 100.00
CHF 100.00
Kaffeemaschine (ohne Kaffee)
CHF 100.00
CHF 100.00
Tischtücher pro Stück (für runde Tische)
CHF 15.00
CHF 15.00
Audio- und Videoinstallationen Jugendförderung und Gemeinwesenarbeit *
CHF 20.00
CHF 30.00