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14 provisions
Art. 1
Zweck
1 Kanton und Gemeinden fördern im Rahmen ihrer Zuständigkeit das kulturelle Leben und Schaffen in seiner Vielfalt sowie die Kulturvermittlung. Sie
pflegen das kulturelle Erbe.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für Rahmenbedingungen, welche der Entfaltung des kulturellen Lebens dienen und welche den Zugang zu kulturellen
Aktivitäten ermöglichen und erleichtern.
Art. 2
Künstlerische Freiheit
1 Kanton und Gemeinden achten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die
Freiheit und die Unabhängigkeit des kulturellen Schaffens.
Art. 3
Delegation
1 Kanton und Gemeinden können mit Leistungsvereinbarungen kulturelle
Aufgaben öffentlichen oder privaten Institutionen übertragen.
2 Aufgaben von Kanton und Gemeinden
Art. 4
Gemeinden
1 Die Kulturförderung, die Kulturvermittlung und die Pflege des kulturellen Erbes obliegen grundsätzlich den Gemeinden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
441.100 Kanton Schaffhausen
Art. 5
Kanton
1 Der Kanton unterstützt die Bestrebungen der Gemeinden sowie die Tätigkeit von Privaten und kulturellen Institutionen.
2 Er setzt sich für die Förderung und Vermittlung zeitgenössischer Kultur und
die Bewahrung, Pflege, Erforschung sowie Vermittlung des überlieferten Kulturgutes ein.
3 Er übernimmt kulturelle Aufgaben selber, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 6
Zusammenarbeit
1 Der Kanton arbeitet mit Trägern des kulturellen Lebens in der Schweiz und
im Ausland zusammen.
2 Er unterstützt insbesondere die interkantonalen und grenzüberschreitenden Bestrebungen zur kulturellen Zusammenarbeit und die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen.
3 Er sucht die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und mit Privaten.
Art. 7
Massnahmen
1 Als mögliche Kulturfördermassnahmen gelten insbesondere:
a) die Gewährung von Beiträgen an das kulturelle Schaffen, an das kulturwissenschaftliche Forschen oder an die Vermittlung von kulturellen
Werten
b) die Unterstützung kultureller Einrichtungen
c) die Förderung kultureller Begegnungen und des Kulturaustausches
d) die Vergabe von Werk- und Förderbeiträgen
e) die Vergabe von Atelierstipendien
f) die Erteilung von Aufträgen insbesondere im Rahmen der Gestaltung
öffentlicher Bauten und Anlagen
g) der Erwerb von künstlerischen Werken
h) die Auszeichnung besonderer kultureller Leistungen
2 Das zuständige Departement kann die Wirksamkeit der Kulturfördermassnahmen überprüfen.
3 Der Kanton kann sich an Einrichtungen der Kulturförderung beteiligen.
Kanton Schaffhausen 441.100
3 Finanzierung
Art. 8
Grundsatz
1 In der Regel werden die Beiträge für die Kulturförderung und die Kulturpflege vom Regierungsrat aus dem Lotteriegewinnfonds entnommen.
2 Der Regierungsrat kann aus den Mitteln des Lotteriegewinnfonds für einzelne Fördermassnahmen Rahmenkredite sprechen.
3 Im Rahmen des ordentlichen Staatsvoranschlages kann der Kanton Beiträge für Aufwendungen zur künstlerischen Ausgestaltung kantonaler Bauten
und Anlagen aus den allgemeinen Staatsmitteln leisten.
Art. 9
Weitere Finanzierungsmöglichkeiten
1 Der Kanton leistet im Rahmen des Staatsvoranschlages Beiträge für die
Kulturförderung und die Kulturpflege aus allgemeinen Staatsmitteln, wenn
die Mittel aus dem Lotteriegewinnfonds nicht mehr ausreichen, um Beiträge
für die Kulturförderung und die Kulturpflege zu leisten.
4 Beitragsleistungen
Art. 10
Grundsatz
1 Finanzielle Beiträge und Leistungen werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
2 Unterstützung kann auch durch Sachleistungen, Beratung sowie durch die
Übernahme von Patronaten geleistet werden.
Art. 11
Auflagen, Bedingungen
1 Beitragsleistungen sind in der Regel von angemessenen Leistungen der
Beitragsempfänger und von Gemeinden oder von Dritten abhängig.
2 Der Kanton kann:
a) seine Beitragsleistungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen
verbinden
b) von den Beitragsempfängern Rechenschaft über die Verwendung der
Mittel verlangen
441.100 Kanton Schaffhausen
c) die Gewährung von Beiträgen von der Einhaltung von Leistungsvereinbarungen abhängig machen
3 Beitragsleistungen an Kulturschaffende, Werke oder Kulturstätten ausserhalb des Kantons können ausgerichtet werden, wenn die Projekte eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) gesamtschweizerische Bedeutung
b) besonderes Interesse der kulturellen Darstellung des Kantons Schaffhausen
c) unmittelbarer Nutzen für Einwohnerinnen und Einwohner des
Kantons Schaffhausen
5 Weitere Bestimmungen
Art. 12
Vorbehaltenes Recht
1 Das Gesetz findet keine Anwendung, soweit Kulturförderung, Kulturvermittlung oder Kulturpflege durch Bundesrecht oder andere kantonale Gesetze
geregelt sind.
Art. 13
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen
zusätzlichen Regelungen in einer Verordnung.
Art. 14
In-Kraft-Treten
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten1).
3 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
1) In Kraft getreten am 1. Juli 2006 (Amtsblatt 2006, S. 621).
2) Amtsblatt 2006, S. 31, S. 621.
Kanton Schaffhausen 441.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
09.01.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung Abl. 2006, S. 31, S. 621
441.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 09.01.2006 01.07.2006 Erstfassung Abl. 2006, S. 31, S. 621