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23 provisions
Art. 1 Gegenstand und institutioneller Rahmen
Gegenstand des Vertrags
Dieser Vertrag regelt die Mitwirkung der Parlamente der Vertragskantone
bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung
von interkantonalen Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem
Ausland (interkantonale Verträge).
Art. 2
Kommission für auswärtige Angelegenheiten
Das Parlament jedes Vertragskantons bezeichnet nach seinen eigenen
Regeln eine Kommission, die mit der Behandlung der auswärtigen
Angelegenheiten beauftragt ist (Kommission für auswärtige
Angelegenheiten).
Art. 3
Beziehungen zwischen Parlament und Regierung
1 Die Regierung jedes Vertragskantons erstattet dem Parlament
regelmässig, jedoch mindestens einmal im Jahr Bericht über ihre Tätigkeit
im Bereich der Aussenpolitik.
2 Der Bericht der Regierung wird der Kommission für auswärtige
Angelegenheiten zur Prüfung unterbreitet. Sobald die Kommission die
Regierung angehört und die nötigen Informationen gesammelt hat,
unterbreitet sie den Bericht dem Parlament zur Kenntnisnahme.
3 Das Parlament stellt der Regierung allfällige Anträge nach seinen eigenen
Regeln.
Art. 4
Interparlamentarische Koordinationsstelle
1. Zusammensetzung und Organisation
1 Der Interparlamentarischen Koordinationsstelle gehören aus jedem
Vertragskanton ein Parlamentarier oder eine Parlamentarierin und ein
Stellvertreter oder eine Stellvertreterin an; diese werden nach der jedem
Kanton eigenen Gesetzgebung ernannt.
2 Die Koordinationsstelle bezeichnet ihren Präsidenten oder ihre
Präsidentin turnusgemäss unter den Mitgliedern und für eine Dauer von
zwei Jahren.
3 Die Koordinationsstelle kann ein ständiges Sekretariat einrichten; die
Kosten dafür werden unter den Vertragskantonen nach der Einwohnerzahl
aufgeteilt.
4 Im Übrigen organisiert sie sich selbst und gibt sich eine
Geschäftsordnung.
Art. 5
2. Aufgaben und Zuständigkeiten
1 Die Interparlamentarische Koordinationsstelle stellt bei interkantonalen
und internationalen Angelegenheiten, die die Vertragskantone betreffen,
den Informationsaustausch und die parlamentarische Koordination sicher.
2 Sie erstellt und aktualisiert die Dokumentation über die interkantonale
Zusammenarbeit und die interkantonalen Verträge, zu denen sich die
Vertragskantone verpflichten.
3 Sie ist interparlamentarischer Ansprechpartner für die Westschweizer
Regierungskonferenz (WRK) und für die regionalen Fachkonferenzen der
Departementsvorsteherinnen und -vorsteher.
4 Das Protokoll der Sitzungen der Koordinationsstelle wird den Mitgliedern
der Kommissionen für auswärtige Angelegenheiten der Vertragskantone
zugestellt.
Art. 6
3. Information der Koordinationsstelle
1 Die WRK und die regionalen Fachkonferenzen der
Departementsvorsteherinnen und -vorsteher informieren die
Interparlamentarische Koordinationsstelle über die interkantonalen
Verträge, die unter ihrer Leitung ausgearbeitet werden.
2 Die Regierungen der Vertragskantone informieren die Koordinationsstelle
über die weiteren Verträge, die in Bearbeitung sind.
2. KAPITEL
Art. 7 Erlass- und Beitrittsverfahren bei interkantonalen Verträgen
Geltungsbereich
1 Die Bestimmungen dieses Kapitels werden angewendet, wenn in
mindestens zwei Vertragskantonen der Abschluss oder die Ratifizierung
eines interkantonalen Vertrags dem jeweiligen Parlament zur Genehmigung
unterbreitet werden muss.
2 Diese Bestimmungen gelten nur für die Vertragskantone, in denen der
Abschluss oder die Ratifizierung des interkantonalen Vertrags dem
Parlament zur Genehmigung unterbreitet werden muss (die betreffenden
Kantone), selbst wenn andere Vertragskantone am interkantonalen Vertrag
mitwirken.
3 Jeder Vertragskanton, der am interkantonalen Vertrag mitwirkt, bestimmt
in Anwendung seiner Gesetzgebung, ob der Abschluss oder die
Ratifizierung des fraglichen interkantonalen Vertrags dem Parlament zur
Genehmigung unterbreitet werden muss.
Art. 8
Überweisung an die Parlamente
1 Sind die Verhandlungen abgeschlossen, so überweist die Regierung jedes
betreffenden Kantons dem Parlament den Entwurf für einen interkantonalen
Vertrag in Anwendung der eigenen Gesetzgebung.
2 Die Regierungen der betreffenden Kantone können vereinbaren, dass eine
regionale Fachkonferenz der Departementsvorsteherinnen und -vorsteher
oder die WRK den Entwurf überweist.
Art. 9
Interparlamentarische Kommission
1. Einsetzung und Befugnisse
1 Die Parlamente der betreffenden Kantone setzen eine
Interparlamentarische Kommission ein; dieser gehören aus jedem
betreffenden Kanton 7 Vertreterinnen und Vertreter an; diese werden von
jedem Parlament gemäss dem geltenden Verfahren für die Bestellung der
Kommission bezeichnet. Die Interparlamentarische Koordinationsstelle
informiert die Regierungen der betreffenden Kantone oder die Konferenz.
2 Die Koordinationsstelle lädt die Parlamentsbüros der Kantone, die am
Vertrag nicht mitwirken, in denen aber der Abschluss und die Ratifizierung
eines bestimmten interkantonalen Vertrags dem Parlament zur
Genehmigung unterbreitet werden müssen, ein, je 7 Vertreterinnen und
Vertreter in die Interparlamentarische Kommission zu entsenden. Diese
Vertreterinnen und Vertreter haben beratende Stimme.
3 Die Interparlamentarische Kommission kann zu den Entwürfen der
interkantonalen Verträge Stellung nehmen; die Regierungen der
betreffenden Kantone setzen ihr eine angemessene Frist.
Art. 10
2. Arbeitsweise
1 Die Interparlamentarische Kommission wird vom Sekretariat der
Interparlamentarischen Koordinationsstelle einberufen.
2 Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Ihre Mitglieder sind an
das Amtsgeheimnis gebunden.
3 An der konstituierenden Sitzung wählt die Interparlamentarische
Kommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und eine
Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; diese müssen aus den
Vertretungen von zwei verschiedenen Kantonen stammen. Bei der Wahl
entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr und im zweiten
Wahlgang das relative Mehr.
4 Die Sekretariatsarbeiten der Interparlamentarischen Kommission und die
Aufbewahrung der Akten werden vom Sekretariat der
Interparlamentarischen Koordinationsstelle wahrgenommen.
5 Die Interparlamentarische Kommission trifft ihre Entscheidungen mit der
Mehrheit der anwesenden Parlamentsmitglieder aus den betreffenden
Kantonen.
6 Die Stellungnahme der Interparlamentarischen Kommission wird den
Regierungen der betreffenden Kantone oder der von ihnen bezeichneten
Konferenz mitgeteilt. Das Ergebnis der Abstimmung in jeder kantonalen
Vertretung wird darin erwähnt.
7 Die Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden Kantonsregierungen
oder der Konferenz nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der
Interparlamentarischen Kommission teil. Das Sekretariat der
Interparlamentarischen Koordinationsstelle informiert die Organe über die
Sitzungen der Interparlamentarischen Kommission und stellt ihnen
mindestens einen Monat vorher die Änderungsanträge zu.
8 Die Interparlamentarische Kommission kann ein eigenes Reglement
erlassen.
Art. 11
3. Rückmeldung und neue Anträge
1 Die Regierungen der betreffenden Kantone oder die von ihnen
bezeichnete Konferenz teilen der Interparlamentarischen Kommission vor
der Unterzeichnung des interkantonalen Vertrags mit, welche Folge ihrer
Stellungnahme gegeben wurde.
2 Die Interparlamentarische Kommission kann allenfalls neue Anträge zu
den Änderungsanträgen, die im Rahmen ihrer Stellungnahme eingereicht
wurden, stellen.
Art. 12
Weitere Arten der Mitwirkung
1 Die Parlamentsbüros der betreffenden Kantone können nach
Stellungnahme ihrer Kommissionen für auswärtige Angelegenheiten darauf
verzichten, eine Interparlamentarische Kommission einzusetzen, wenn in
gegenseitiger Absprache festgestellt wird, dass Einstimmigkeit herrscht.
Die Regierungen der betreffenden Kantone oder die von ihnen bezeichnete
Konferenz werden darüber informiert.
2 In diesem Fall können die Parlamente und die zuständigen Kommissionen
zum Entwurf des betreffenden interkantonalen Vertrags Stellung nehmen;
die Regierungen setzen ihnen eine angemessene Frist.
3 Die Regierungen der betreffenden Kantone oder die von ihnen
bezeichnete Konferenz teilen den Parlamentsmitgliedern oder der
zuständigen Kommission vor der Unterzeichnung des interkantonalen
Vertrags mit, welche Folge ihrer Stellungnahme gegeben wurde.
Art. 13
Genehmigung
1 Nach der Unterzeichnung durch die Regierungen der betreffenden
Kantone werden die interkantonalen Verträge dem Parlament nach der
jedem Kanton eigenen Gesetzgebung zur Genehmigung unterbreitet.
2 Der Botschaft an die Parlamente werden die Stellungnahme der
Interparlamentarischen Kommission oder der Parlamente bzw. der
zuständigen Kommissionen sowie die Information der Regierungen über
die Folge, die sie dieser Stellungnahme gegeben haben, beigelegt.
3. KAPITEL
Von einer schweizerischen Konferenz ausgearbeitete interkantonale
Art. 14 Verträge mit landesweiter Geltung
Wenn die Konferenz der Kantonsregierungen oder eine schweizerische
Konferenz kantonaler Departementsvorsteherinnen und -vorsteher einen
Entwurf für einen interkantonalen Vertrag von landesweiter Geltung in die
Vernehmlassung gibt, gilt das Verfahren nach Kapitel 2 dieses Vertrags
sinngemäss.
4. KAPITEL
Art. 15 Interparlamentarische Geschäftsprüfung
Grundsätze
1 Wird mit einem Vertrag eine interkantonale Institution oder eine
gemeinsame Organisation geschaffen, so vereinbaren die betreffenden
Vertragskantone, im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht eine
interparlamentarische Geschäftsprüfung für diese interkantonale Institution
oder diese gemeinsame Organisation einzusetzen.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfung wird von einer
interparlamentarischen Aufsichtskommission ausgeübt, die sich aus
Parlamentarierinnen und Parlamentariern aus jedem betreffenden Kanton
zusammensetzt.
3 Die Zusammensetzung und die besonderen Befugnisse der
interparlamentarischen Aufsichtskommission werden im Vertrag, mit dem
die interkantonale Institution oder die gemeinsame Organisation geschaffen
wird, festgelegt.
4 Die interparlamentarische Geschäftsprüfung umfasst in jedem Fall die
folgenden Punkte:
a) die strategischen Ziele der interkantonalen Institution oder der
gemeinsamen Organisation und ihre Umsetzung;
b) die mehrjährige Finanzplanung;
c) das Budget und die Jahresrechnungen der interkantonalen Institution
oder der gemeinsamen Organisation;
d) die Bewertung der Ergebnisse der interkantonalen Institution oder der
gemeinsamen Organisation.
5 Die interparlamentarische Aufsichtskommission erstellt mindestens
einmal im Jahr einen schriftlichen Bericht zuhanden der Parlamente der
betreffenden Kantone.
6 Die Zuständigkeiten der Parlamente in Zusammenhang mit dem Budget
und der Aufsicht bleiben vorbehalten.
7 Die Sekretariatsarbeiten der interparlamentarischen Aufsichtskommission
und die Aufbewahrung der Akten werden vom Parlamentssekretariat des
Kantons, in dem die Kommission tagt, wahrgenommen.
8 Die interparlamentarische Aufsichtskommission kann über ihre
Arbeitsweise ein eigenes Reglement erlassen.
Art. 16
Allgemeine Zuständigkeiten der interparlamentarischen
Aufsichtskommission
1 Die interparlamentarische Aufsichtskommission kann über das
Exekutivorgan der interkantonalen Institution oder der gemeinsamen
Organisation Interpellationen, Resolutionen und Postulate an die
betreffenden Regierungen oder an die Konferenz, die sie bezeichnet haben,
richten.
2 Jedes Mitglied kann schriftlich beantragen, dass eine Interpellation, eine
Resolution oder ein Postulat verabschiedet wird.
3 Jeder Antrag wird zur Diskussion auf die Tagesordnung gesetzt.
4 Der Antrag wird mit der Mehrheit der Stimmenden angenommen.
Art. 17
Interpellation
Die Interpellation ist ein Begehren um eine begründete Erklärung zu allen
Geschäften, für die das Exekutivorgan zuständig ist.
Art. 18
Resolution
Die Resolution ist eine Erklärung oder eine Bitte an das Exekutivorgan
oder, durch seine Vermittlung, an eine andere Instanz zu allen Geschäften,
für die das Exekutivorgan zuständig ist.
Art. 19
Postulat
1 Das Postulat verpflichtet die betreffenden Regierungen oder die
Konferenz, die sie bezeichnet haben, zu prüfen, ob zu einem Geschäft, für
das das Exekutivorgan zuständig ist, ein Erlass verabschiedet oder eine
Massnahme getroffen werden soll.
2 Das Exekutivorgan erstattet der interparlamentarischen
Aufsichtskommission innerhalb von sechs Monaten Bericht über die Folge,
die die betreffenden Regierungen oder die Konferenz, die sie beauftragt
haben, dem Postulat gegeben haben, oder über die Gründe, weshalb sie
nicht darauf eingetreten sind.
5. KAPITEL
Art. 20 Schlussbestimmungen
Beitritt
1 Alle Kantone können diesem Vertrag beitreten.
2 Ein Beitritt zu diesem Vertrag hat die Kündigung der Vereinbarung vom
9. März 2001 über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und
Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der
Kantone mit dem Ausland zur Folge; die Kündigung wird bei Inkrafttreten
dieses Vertrags wirksam.
Art. 21
Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar, der auf den Beitritt von fünf
Vertragskantonen der oben genannten Vereinbarung vom 9. März 2001
folgt, in Kraft.
2 Für die Kantone, die dem Vertrag später beitreten, tritt er am ersten Tag
des zweiten Monats, der auf ihre Beitrittserklärung folgt, in Kraft.
3 Dieser Vertrag wird beim Inkrafttreten dem Bundesrat zur Kenntnis
gebracht. Dasselbe gilt für spätere Beitritte.
Art. 22
Dauer, Änderung
1 Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Wenn einer oder mehrere Kantone Vertragsänderungen beantragen,
werden diese einer interparlamentarischen Kommission nach Artikel 9
unterbreitet.
3 Die interparlamentarische Kommission berät gemäss Artikel 10 und
nimmt zu den Änderungsanträgen Stellung.
4 Wenn sich die Vertragskantone über eine Änderung dieses Vertrags
einigen, unterbreiten sie diese ihren Parlamenten zur Genehmigung.
Art. 23
Kündigung
1 Dieser Vertrag kann jederzeit mit einer Kündigungsfrist von zwölf
Monaten gekündigt werden.
2 Der Kanton, der diesen Vertrag kündigt, informiert den Bundesrat
darüber.
3 Der Vertrag bleibt zwischen den Kantonen, die ihn nicht gekündigt haben,
so lange in Kraft, als mindestens zwei Kantone als Vertragsparteien weiter
bestehen.
Beitritt durch Gesetz vom 8.10.2010
Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2011
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.03.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_111
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 05.03.2010 01.01.2011 2010_111