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24 provisions
§ 1 Regelungsbereich
1 Diese Habilitationsordnung setzt die Rahmenverordnung
über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil) für die
Philosophische Fakultät um.
2 Sie regelt die spezifischen Voraussetzungen zur Erlangung der
Venia Legendi für ein bestimmtes Lehrgebiet an der Philosophischen
Fakultät.
3 Soweit diese Habilitationsordnung keine Bestimmungen enthält,
gilt unmittelbar die RVO Habil.
Voraussetzungen für
die Habilitation
an der Philosophischen
§ 2 Fakultät
1 Neben den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 RVO Habil wird
für eine Habilitation zusätzlich ein Bezug zur Philosophischen Fakultät
der Universität Zürich (UZH) verlangt.
2 Dieser Bezug kann insbesondere bestehen aus:
a. einer Tätigkeit an der UZH innerhalb der letzten fünf Jahre,
b. einer Forschungskooperation mit mindestens einer Fachvertreterin
oder einem Fachvertreter aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen
und -professoren,
c. einer Unterstützung des Habilitationsgesuchs durch mindestens zwei
Fachvertreterinnen oder Fachvertreter oder fachnahen Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie der Förderungsprofessorinnen und
-professoren.
415.458 HabilO PhF
3 Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habilitationsverfahrens offensichtlich nicht erfüllt, wird mit begründetem Entscheid
der Dekanin oder des Dekans auf das Habilitationsgesuch nicht eingetreten.
§ 3 Habilitationsgesuch
1 Mit der Einreichung des Habilitationsgesuchs an die Dekanin oder den Dekan der Philosophischen Fakultät wird das Habilitationsverfahren eröffnet.
2 Die Habilitationsschrift muss sowohl auf Papier als auch in digitaler Form eingereicht werden.
3 Mit dem Habilitationsgesuch ist eine Erklärung einzureichen, dass
die Habilitationsschrift eigenständig erarbeitet worden ist und dass sämtliche Rechte anderer Autorinnen und Autoren gewahrt werden.
4 Die weiteren Vorgaben für die Einreichung des Habilitationsgesuchs einschliesslich der Angaben zur Anzahl der einzureichenden
Papierexemplare werden in einem Merkblatt aufgeführt.
5 Die Fakultät kann weitere Unterlagen verlangen.
B. Habilitationskommission
§ 4 Einsetzung
1 Die Habilitationskommission ist eine nicht ständige Kommission der Fakultät.
2 Sie wird für das jeweilige Habilitationsverfahren auf Vorschlag
der zuständigen Prodekanin oder des zuständigen Prodekans durch den
Fakultätsvorstand eingesetzt.
Zusammensetzung der
§ 5 Habilitationskommission
1 Die Habilitationskommission setzt sich aus mindestens zwei
Mitgliedern und einer Präsidentin oder einem Präsidenten zusammen.
2 Die Mitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident entstammen dem Kreis der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen
und Professoren, der Assistenzprofessorinnen und -professoren sowie
der Förderungsprofessorinnen und -professoren.
3 Die Mitglieder zeichnen sich durch einen Bezug zu dem Fachgebiet aus, für das die Venia Legendi beantragt wird.
Aufgaben der
§ 6 Habilitationskommission
1 Die Habilitationskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a. entscheidet über die externen Gutachterinnen und Gutachter und
bestellt diese,
b. gewährleistet den Kontakt zu den Gutachterinnen und Gutachtern,
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c. stellt zuhanden der Dekanin oder des Dekans Antrag über eine allfällige Rückweisung der Habilitationsschrift zur Überarbeitung leichter Mängel,
d. erarbeitet ein Kommissionsgutachten zuhanden der Fakultätsversammlung,
e. unterbreitet der Fakultätsversammlung einen Vorschlag für die zu
erteilende Venia Legendi und Antragstellung auf Ernennung zur
Privatdozentin oder zum Privatdozenten zuhanden der Erweiterten Universitätsleitung,
f. holt die Themenvorschläge für die mündliche Habilitationsleistung
bei der Habilitandin oder dem Habilitanden ein; sie kann diese in
begründeten Fällen zurückweisen und die Einreichung neuer oder
überarbeiteter Themenvorschläge verlangen,
g. teilt die Themenvorschläge der Dekanin oder dem Dekan gegebenenfalls mit einem Vorschlag des bevorzugten Themas mit.
2 Die Habilitationskommission ist zuständig für alle Aufgaben, die
mit der Habilitation zusammenhängen und für die kein anderes Organ
zuständig ist.
Zuständigkeit
der Präsidentin
oder des Präsidenten der
§ 7 Habilitationskommission
1 Die Präsidentin oder der Präsident ist für die Organisation
und Führung des Verfahrens zuständig und vertritt die Kommission
gegenüber der Habilitandin oder dem Habilitanden sowie der Fakultät.
2 Die einzelnen Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten werden vom Fakultätsvorstand in einem Merkblatt definiert.
§ 8 Ausstand
Das Vorliegen sowie die Folgen einer allfälligen Befangenheit
richten sich nach § 5 a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG)3.
C. Habilitation
1. Habilitationsschrift
§ 9 Voraussetzungen
1 Das Thema der Habilitationsschrift muss sich vom Thema
der Dissertation unterscheiden.
2 Die Habilitationsschrift kann als Ganzes oder in Teilen bereits
veröffentlicht sein.
3 Werden eigene bereits veröffentlichte Schriften als Habilitationsschrift verwendet, ist der Nachweis ihres ursprünglichen Erscheinungsortes erforderlich.
415.458 HabilO PhF
4 Eine Habilitationsschrift oder eine andere Qualifikationsarbeit,
die bereits an einer anderen Universität oder Hochschule zum Zweck
der Erlangung eines akademischen Grades eingereicht worden ist, wird
nicht als Habilitationsschrift oder als Teil einer Habilitationsschrift entgegengenommen. Vorbehalten bleibt § 22 Abs. 2.
Kumulative
§ 10 Habilitation
1 Die Übersicht gemäss § 6 Abs. 2 lit. b RVO Habil enthält
a. eine ausführliche Beschreibung des übergeordneten Forschungszusammenhangs, in den die einzelnen Abhandlungen eingebettet sind,
und
b. eine Begründung, inwiefern die Abhandlungen zur Weiterentwicklung des Forschungsfeldes beitragen.
2 Die einzelnen Abhandlungen können bei einem Publikationsorgan
eingereicht, für die Publikation angenommen oder bereits publiziert sein.
§ 11 Koautorschaft
Wird eine Habilitationsschrift vorgelegt, die vollständig oder
in Teilen in Koautorschaft erarbeitet worden ist, muss der eigene Beitrag ausgewiesen werden.
§ 12 Gutachten
1 Die Habilitationsschrift wird sowohl von der Habilitationskommission als auch von in der Regel zwei externen Gutachterinnen
oder Gutachtern begutachtet.
2 Die Habilitandin oder der Habilitand hat das Recht, im Habilitationsgesuch Vorschläge für externe Gutachterinnen oder Gutachter zu
unterbreiten. Diese Vorschläge sind für die Fakultät nicht verbindlich.
Überarbeitung
bei leichten
§ 13 Mängeln
1 Weist die Habilitationsschrift kleinere Mängel auf, kann
die Dekanin oder der Dekan diese in Absprache mit der Habilitationskommission und unter Ansetzung einer Überarbeitungsfrist zurückgeben. Die Überarbeitung einer Habilitationsschrift mit grösseren Mängeln ist ausgeschlossen.
2 Die Überarbeitungsfrist dauert in der Regel nicht länger als sechs
Monate. Während dieser Zeit wird das Verfahren sistiert.
§ 14 Überarbeitungsverfahren
1 Die Habilitationskommission hält alle Mängel an der Habilitationsschrift schriftlich fest, die innerhalb der Überarbeitungsfrist zu
beheben sind, und erläutert diese im Rahmen eines Gesprächs mit der
Habilitandin oder dem Habilitanden.
2 Vor Beginn der Überarbeitungsfrist erhält die Habilitandin oder
der Habilitand Gelegenheit zur Stellungnahme zu den festgehaltenen
Mängeln.
3 Die überarbeitete Habilitationsschrift ist der Dekanin oder dem
Dekan zur Prüfung durch die Habilitationskommission fristgerecht einzureichen.
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4 Wird die Habilitationsschrift nicht fristgerecht eingereicht, beendet die Dekanin oder der Dekan auf Antrag der Habilitationskommission das Habilitationsverfahren.
5 Wird die Habilitationsschrift auch nach erfolgter Überarbeitung
als ungenügend befunden, entscheidet die Fakultätsversammlung auf
Antrag der Habilitationskommission über die Ablehnung des Habilitationsgesuchs und die Beendigung des Habilitationsverfahrens. Der
Habilitandin oder dem Habilitanden ist zuvor die Gelegenheit einzuräumen, das Habilitationsgesuch zurückzuziehen.
6 Zieht die Habilitandin oder der Habilitand das Habilitationsgesuch
zurück, schreibt die Dekanin oder der Dekan das Habilitationsverfahren
als gegenstandslos ab.
Entscheid über
die schriftliche
§ 15 Habilitationsleistung
1 Die Fakultätsversammlung entscheidet gestützt auf die Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der schriftlichen Habilitationsleistung sowie über das Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.
2 Eine Rückweisung der Habilitationsschrift zur Überarbeitung ist
nicht mehr zulässig.
Kontrolle auf
§ 16 ein Plagiat
1 Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere die
Einreichung einer Habilitationsschrift, die nicht selbstständig verfasst
wurde, die Fälschung von Daten oder die Übernahme von Texten von
anderen Autorinnen oder Autoren ohne entsprechende Quellenangabe
(Plagiat).
2 Habilitationsschriften können zum Zweck der Überprüfung auf
ein Plagiat unter Einsatz der von der UZH zur Verfügung gestellten
Software bearbeitet werden.
3 Liegt ein begründeter Verdacht auf ein Plagiat vor, stellt die Dekanin oder der Dekan Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur
Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens nach der Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der
Universität Zürich vom 25. Mai 2020 (Integritätsverordnung)6.
§ 17 Publikation
1 Die Habilitandin oder der Habilitand ist verpflichtet, die
Habilitationsschrift nach der Verleihung der Venia Legendi zu publizieren, soweit sie nicht bereits als Ganzes oder in Teilen veröffentlicht
ist.
2 Die Publikation der Habilitationsschrift erfolgt in dem von der
UZH zur Verfügung gestellten Repositorium und gilt als erfolgt, sobald
diese im Repositorium aufgenommen worden ist.
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3 Bei einer weiteren Verwertung der Habilitationsschrift darf kein
Druckvermerk angefügt werden, der diese als schriftliche Habilitationsleistung an der Philosophischen Fakultät kenntlich macht.
§ 18 Sperrfrist
1 Die Dekanin oder der Dekan kann auf Antrag einer Habilitandin oder eines Habilitanden die partielle oder vollständige Sperrung des Inhalts der Habilitationsschrift in dem von der UZH zur Verfügung gestellten Repositorium für eine Frist von drei Jahren bewilligen.
2 Der Name der Habilitandin oder des Habilitanden sowie der Titel
der Habilitationsschrift können nicht gesperrt werden.
3 Die Dekanin oder der Dekan kann diese Frist auf begründeten
Antrag einmal um weitere drei Jahre verlängern oder ausnahmsweise
eine zeitlich unbeschränkte Sperrung bewilligen, sofern ein wichtiger
Grund nachgewiesen wird.
4 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Verlag
die Publikation in dem von der UZH zur Verfügung gestellten Repositorium nicht erlaubt.
2. Mündliche Habilitationsleistung
§ 19 Voraussetzungen und Inhalt
1 Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Habilitationsleistung ist die Annahme der Habilitationsschrift durch die Fakultätsversammlung.
2 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem Probevortrag und einem anschliessenden Kolloquium. Der Probevortrag soll ein
abgegrenztes Thema auf wissenschaftlichem Niveau allgemeinverständlich darlegen.
3 Wird die mündliche Habilitationsleistung abgelehnt, kann sie einmal mit einem neuen Thema wiederholt werden.
Auswahl des
§ 20 Themas
1 Die Habilitandin oder der Habilitand schlägt der Fakultätsversammlung drei schriftlich kommentierte Themen für die mündliche Habilitationsleistung vor.
2 Die Fakultätsversammlung wählt das Thema aus.
3 Die Themen der mündlichen Habilitationsleistung dürfen nicht in
grosser Nähe zu den thematischen Schwerpunkten der Habilitationsschrift liegen.
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4 Die Fakultätsversammlung kann einzelne oder alle vorgeschlagenen
Themen zurückweisen und die Einreichung neuer Themenvorschläge
verlangen.
5 Das Thema wird der Habilitandin oder dem Habilitanden mindestens drei und höchstens vier Wochen vor dem Termin der mündlichen Habilitationsleistung durch die Dekanin oder den Dekan schriftlich mitgeteilt.
§ 21 Durchführung
1 Die mündliche Habilitationsleistung besteht aus einem
25 Minuten dauernden Probevortrag und einem daran anschliessenden rund 25 Minuten dauernden Kolloquium vor der Fakultätsversammlung. Das Kolloquium wird von der zuständigen Prodekanin oder dem
zuständigen Prodekan geleitet.
2 Bereits zur Habilitation zugelassene Personen können als Zuhörerinnen oder Zuhörer am Probevortrag und am Kolloquium teilnehmen.
3 Im Anschluss an das Kolloquium finden Aussprache und Abstimmung der Fakultätsversammlung über den Probevortrag und das Kolloquium statt. Den Delegierten der Stände steht das Stimmrecht zu,
sofern sie habilitiert sind.
4 Der Entscheid der Fakultätsversammlung über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung wird der Habilitandin
oder dem Habilitanden mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt.
§ 22 Umhabilitation
1 Für eine Umhabilitation ist sowohl eine Habilitationsschrift
als auch eine mündliche Habilitationsleistung erforderlich. Das Verfahren der Umhabilitation entspricht mit Ausnahme von Abs. 2 demjenigen einer Habilitation.
2 Die Habilitationsschrift kann bei einer Umhabilitation aus einer
Schrift bestehen, die an einer anderen Universität bereits für eine Habilitation angenommen worden ist. Diese kann mit weiteren Schriften
ergänzt werden.
D. Schluss- und Übergangsbestimmung
§ 23 Inkrafttreten
Diese Habilitationsordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung2 durch die Erweiterte Universitätsleitung am 1. April 2021 in
Kraft.
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§ 24 Übergangsbestimmung
Für die vor dem Inkrafttreten eröffneten Habilitationsverfahren sind die Bestimmungen der Habilitationsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 25. November 2002 weiter anwendbar. Vorbehalten bleibt die RVO Habil.
1 OS 76, 97; Begründung siehe ABl 2021-02-12.
2 Von der Erweiterten Universitätsleitung am 2. Februar 2021 genehmigt.
3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 415.23.
6 LS 415.27.